Gesetzliche Rentenleistungen
Das Leistungsrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Gesetzlichen Unfallversicherung sieht eine Reihe an Renten vor.
Nachfolgend werden die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung - Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten - aber auch die Renten der Gesetzlichen Unfallversicherung - Verletztenrenten und Hinterbliebenenrenten - beschrieben.
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Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt es sich um die neueste Rente, welche der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht. Die Rente wurde im Jahr 2012 eingeführt.
Weiterlesen: Altersrente für besonders langjährig Versicherte
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Die Altersrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung zählen zu den bedeutendsten Leistungen dieses Sozialversicherungszweigs. Hier erhalten Sie einen Überblick über die Altersrente, welche der Leistungskatalog vorsieht.
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Bei der Altersrente für Frauen handelt es sich um eine Rente, welche noch von Versicherten beansprucht werden kann, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden.
Damit handelt es sich um eine spezielle Altersrente für weibliche Versicherte, welche immer mehr an Bedeutung verliert; hierbei handelt es sich quasi um ein "Auslaufmodell".
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Bei der Arbeitsmarktrente handelt es sich um eine volle Erwerbsminderung, welche für Versicherte geleistet wird, deren Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert ist.
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Eine besondere Altersrente, welche vor Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden kann, ist die „Altersrente für langjährig Versicherte“. Diese Rente ermöglicht Versicherten – neben weiteren besonderen Altersrenten – eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu beanspruchen.
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Die Erziehungsrente ist eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung, welche ab dem 01.07.1977 in den Leistungskatalog aufgenommen wurde. Es handelt sich bei der Erziehungsrente um eine Rente, die wegen Todes geleistet wird.
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Mit der „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ enthält der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Altersrente, deren Rechtsgrundlage § 37 und § 236a SGB VI ist.
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Ab Juli 2014 wurde die Mütterrente eingeführt, mit der die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich besser honoriert werden. Eingeführt wurde die Mütterrente im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes.
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Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird langfristig nicht mehr im Leistungskatalog enthalten sein wird, da diese nur noch von Versicherten beansprucht werden kann, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden.
Weiterlesen: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
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Der Klassiker bei den Altersrenten ist die Regelaltersrente.
Die Regelaltersrente hat die geringsten Zugangsvoraussetzungen, während die weiteren/besonderen Altersrenten - wie z. B. die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – erschwerte Voraussetzungen haben.
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