Gesetzliche Rentenleistungen
Das Leistungsrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Gesetzlichen Unfallversicherung sieht eine Reihe an Renten vor.
Nachfolgend werden die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung - Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten - aber auch die Renten der Gesetzlichen Unfallversicherung - Verletztenrenten und Hinterbliebenenrenten - beschrieben.
Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung kennt mit der „Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie“ eine besondere Hinterbliebenenrente. Da es sich bei den Verwandten der aufsteigenden Linie meist um die Eltern des verstorbenen Versicherten handelt, ist die Rente auch als „Elternrente“ bekannt.
Eine Erwerbsminderungsrente, welche für Versicherte in Betracht kommen kann, ist die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“. Hier sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erläutert, die für die Gewährung der Rente erfüllt werden müssen.
Bis zum Jahr 2000 sah das Rentenrecht mit der Berufsunfähigkeitsrente eine Rente vor, bei der der Berufsschutz berücksichtigt wurde. Im Rahmen der Reformierung der Erwerbsminderungsrenten wurde mit der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ für bestimmte Versicherte eine Vertrauensschutzregelung getroffen.
Weiterlesen: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet werden kann.
Die Tatsache des Todes lässt sich in den meisten Fällen relativ leicht nachweisen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Rentenkassen einen Rentenanspruch prüfen müssen, wenn Menschen vermisst werden. Bei laufenden Rentenbeziehern stellt sich die Frage, wann die Zahlung zu beenden ist.
Da die Rentenleistungen die bedeutendste Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung sind, hat die Rentenberechnung eine hohe Bedeutung. Die komplexe Berechnung wird hier beschrieben.
Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung sieht die Gewährung einer Verletztenrente vor. Damit ein Anspruch auf die Verletztenrente – wird oftmals auch als „Unfallrente“ bezeichnet – geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Waisenrenten sind Renten, welche im Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung enthalten sind und beim Tod eines oder beider Elternteile geleistet werden. Die Waisenrenten gehören zu den Hinterbliebenenrenten.
Damit beim Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners der entfallende Unterhalt – zumindest teilweise – ersetzt wird, sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von Witwen- bzw. Witwerrenten vor.
Weiterlesen: Witwenrente, Witwerrente der Rentenversicherung
Eine Art der Hinterbliebenenrente ist die Witwenrente bzw. die Witwerrente, welche der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung vorsieht. Diese Rente kommt dann in Betracht, wenn ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt.
Weiterlesen: Witwenrente, Witwerrente der Unfallversicherung
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