Verletztenrente

Die Verletztenrente von der Gesetzlichen Unfallversicherung

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung sieht die Gewährung einer Verletztenrente vor. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Damit ein Anspruch auf die Verletztenrente – wird oftmals auch als „Unfallrente“ bezeichnet – geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Die Anspruchsvoraussetzungen

Seitens der Gesetzlichen Unfallversicherung wird dann eine Verletztenrente geleistet, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent (vom Hundert) eingeschränkt ist. Als Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung gelten Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.

Die Feststellung, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, muss in jedem Fall individuell vorgenommen werden. Jedoch sind in diesem Zusammenhang fundierte Erfahrungswerte vorhanden, welche in den letzen Jahrzehnten bei den verschiedensten Verletzungen gesammelt werden konnten. Diese Erfahrungswerte wurden von den Unfallversicherungsträgern auch in einer sogenannten „Glieder-Taxe“ zusammengefasst.

Anhand der individuellen Beurteilung, in welchem Maße die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, entscheidet dann der jeweilige Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers, ob und in welchem Umfang eine Verletztenrente gewährt werden kann.

Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE

Aufgrund der Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten resultiert die Minderung der Erwerbsfähigkeit (kurz: MdE). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird in Prozent bzw. in „vom Hundert“ angegeben.

Sollte durch mehrere Versicherungsfälle die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gemindert sein, wird für jeden Versicherungsfall gesondert eine Feststellung getroffen. In der Folge können dann auch mehrere Verletztenrenten geleistet werden. Die Folgen eines Versicherungsfalles sind nur dann bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs zu berücksichtigen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vom Hundert beträgt. In der Summe müssen alle Versicherungsfälle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert verursachen, wobei ggf. auch die Folgen früher erlittener Versicherungsfälle, welche bislang keinen Rentenanspruch begründeten, berücksichtigt werden können.

In dem Fall, dass der Umfang der Erwerbsminderung vom Unfallversicherungsträger (noch) nicht hinreichend beurteilt werden kann, wird die Rente während der ersten drei Jahre vorläufig festgestellt und demzufolge auch als vorläufige Entschädigung geleistet. Nach Ablauf von drei Jahren wird dann die Rente auf unbestimmte Zeit geleistet.

Höhe der Verletztenrente

Die Verletztenrente wird anhand des zuletzt erzielten Jahresarbeitsverdienstes berechnet. Eine volle Verletztenrente beträgt zwei Drittel des vor dem Versicherungsfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer nur teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird diese entsprechend dem Prozentsatz der MdE einer Vollrente geleistet. Nachdem die Verletztenrente nur dann geleistet werden kann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 Prozent beträgt, wird eine Rente mindestens ein Fünftel (20 Prozent) einer Vollrente betragen.

Zu berücksichtigender Jahresarbeitsverdienst

Grundsätzlich wird bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen berücksichtigt, das der Versicherte in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat.

Für Kinder unter 15 Jahren, für die eine Verletztenrente zu leisten ist, regeln die gesetzlichen Vorschriften (§ 86 SGB VII), welcher Jahresarbeitsverdienst bei der Rentenberechnung heranzuziehen ist. Bei Kindern, die das sechste Lebensjahr im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht vollendet haben, werden als Jahresarbeitsverdienst 25 Prozent der Bezugsgröße berücksichtigt. Bei Kindern, die das sechste, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, werden als Jahresarbeitsverdienst 33,3 Prozent der Bezugsgröße berücksichtigt. Und für Versicherte, die zwischen dem 15. und dem 18. Lebensjahr einen Versicherungsfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung erleiden, werden mindestens 40 Prozent der Bezugsgröße berücksichtigt.

Die gesetzlichen Vorschriften schreiben auch einen Höchstjahresarbeitsverdienst vor, welcher bei der Rentenberechnung zum Ansatz kommen darf (§ 85 Abs. 2 SGB VII). Danach darf maximal das Zweifache der Bezugsgröße berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber gibt den Unfallversicherungsträgern allerdings die Möglichkeit, dass diese auch eine höhere Obergrenze bestimmen dürfen; dies muss dann in der jeweiligen Satzung des Unfallversicherungsträgers geregelt sein.

Schwerverletztenzulage

Schwerverletze erhalten bei der Verletztenrente eine Zulage, die sogenannte Schwerverletztenzulage. Als Schwerverletzte in diesem Sinne gelten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozente gemindert ist. Der Anspruch auf die Zulage besteht für Schwerverletzte, die aufgrund des Versicherungsfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können und auch von der Gesetzlichen Rentenversicherung keine Rente erhalten. Die Schwerverletztenzulage beträgt zehn Prozent, das heißt, die Rente wird für diese Versicherten um zehn Prozent erhöht.

Rentenerhöhung bei Arbeitslosigkeit

Die Verletztenrente wird auch bei einer Arbeitslosigkeit erhöht. Solange kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen besteht und die Verletztenrente zusammen mit dem Arbeitslosengeld I/Arbeitslosengeld II die Höhe des Übergangsgeldes nicht erreicht, wird die Rentenzahlung erhöht. Die Erhöhung erfolgt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Verletztenrente und Übergangsgeld und wird maximal für die Dauer von zwei Jahren geleistet.

Berechnungsbeispiel Verletztenrente

Ein Versicherter erleidet einen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund dieses Arbeitsunfalls ist die Erwerbsfähigkeit um 70 Prozent gemindert. Der Jahresverdienst im letzten Jahr vor dem Arbeitsunfall betrug 37.500 Euro.

Eine volle Verletztenrente beträgt (37.500 Euro / 3 x 2 =) 25.000 Euro im Jahr; dies entspricht einer monatlichen Rente von (25.000 Euro / 12 Monate =) 2.083,33 Euro. Da die Erwerbsfähigkeit nicht zu 100 Prozent, sondern zu 70 Prozent gemindert ist, wird die Rente in Höhe von (2.083,33 Euro x 70 Prozent =) 1.458,33 Euro geleistet.

Abfindungen

Es besteht die Möglichkeit, dass Verletztenrenten in bestimmten Fällen abgefunden werden. Die Rente wir in diesen Fällen als Einmalzahlung ausgezahlt, anstatt in monatlich gleich hohen Rentenzahlungen. Wird eine Verletztenrente abgefunden, hat dies auf alle weiteren Leistungen, welche von der Gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind, keine Auswirkungen. So werden auch nach einer Rentenabfindung beispielsweise Leistungen zur Teilhabe, Hilfsmittel oder die Heilbehandlung geleistet.

Die Verletztenrente kann abgefunden werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit für maximal drei Jahre zu einer Rentenzahlung führen wird. Stellt sich wider Erwarten dann doch heraus, dass der Rentenanspruch für längere Zeit besteht – also für mehr als drei Jahre besteht – muss der zuständige Unfallversicherungsträger informiert werden. Dieser prüft dann den weiteren Anspruch auf die Verletztenrente und nimmt ggf. die Zahlung wieder auf.

In dem Fall, dass der Verletztenrentenanspruch auf Dauer besteht, kann die Rente ebenfalls abgefunden werden, sofern sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Zukunft nicht mehr wesentlich ändert bzw. bessert. Wie der Abfindungsbetrag errechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt, sofern die MdE weniger als 40 Prozent beträgt. Sollte die MdE hingegen mindestens 40 Prozent betragen, wird die Rente in Höhe der Hälfte für die nächsten zehn Jahre abgefunden.

Voraussetzung für die Abfindung der Rente ist (nach § 78 Abs. 2 SGB VII), dass vom Versicherten das 18. Lebensjahr bereits vollendet wurde und gleichzeitig ein wesentliches Sinken der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des Abfindungszeitraums nicht zu erwarten ist.

Rechtsgrundlage: § 56 SGB VII

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