Witwenrente, Witwerrente Unfallversicherung

Die Witwen- und Witwerrente der Gesetzlichen Unfallversicherung

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung sieht eine Reihe an Hinterbliebenenrenten vor. Verstirbt ein Versicherter aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung – aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit – haben die Hinterbliebenen unter Umständen einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Eine Art der Hinterbliebenenrente ist die Witwenrente bzw. die Witwerrente.

Wie auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung wird bei den Witwen-/Witwerrenten auch in der Gesetzlichen Unfallversicherung zwischen den kleinen und den großen Witwen-/Witwerrenten unterschieden.

Die kleine Witwen-/Witwerrente

Die kleine Witwen-/Witwerrente wird gewährt, wenn der Versicherte aufgrund eines Versicherungsfalles verstarb und zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestand. Weitere Voraussetzung ist, dass die/der Hinterbliebene nicht erneut geheiratet hat oder eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente. Diese wird für längstens 24 Kalendermonate geleistet.

Die Höhe der kleinen Witwen-/Witwerrente beträgt in den ersten drei Monaten (Monat des Todes und drei weitere volle Kalendermonate) zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Die ersten drei Monate nennt man „Sterbevierteljahr“. Die Rente wird im Sterbevierteljahr deshalb in dieser hohen Höhe ausgezahlt, damit sich die/der Hinterbliebene auf den entfallenen Unterhalt einstellen kann.

Danach beträgt die kleine Witwen-/Witwerrente 30 Prozent der Jahresarbeitsverdienstes.

Beispiel:

Ein Versicherter erleidet am 02.04.2013 einen tödlichen Arbeitsunfall. Der Jahresarbeitsverdienst im letzten Jahr (vor dem Versicherungsfall) betrug 35.000 Euro.

Berechnung der kleinen Witwen-/Witwerrente:

Im Sterbevierteljahr (02.04.2013 bis 31.07.2013) beträgt die Rente (35.000 Euro / 3 x 2 / 12 Monate =) 1.944,44 Euro. Für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.04.2015 beträgt die Rente (35.000 Euro x 30 Prozent / 12 Monate =) 875,00 Euro.

Die große Witwen-/Witwerrente

In folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente:

  • Wenn von der/vom anspruchsberechtigte/n Hinterbliebene/n das 47. Lebensjahr vollendet wurde (Ausnahmen s. unten).
  • Wenn von der/vom anspruchsberechtigte/n Hinterbliebene/n ein Kind erzogen wird, das einen Anspruch auf eine Waisenrente hat oder für ein Kind gesorgt werden muss, das wegen seelischer, körperlicher oder geistiger Behinderung entweder einen Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es das 27. Lebensjahr bereits vollendet hat.
  • Wenn die Witwe/der Witwer im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig ist.

Altersgrenzen

Grundsätzlich liegt die Altersgrenze, welche die/der Hinterbliebene für einen Anspruch auf die große Rente vollendeten haben muss, beim 47. Lebensjahr. In der Vergangenheit lag die Grenze allerdings beim vollendeten 45. Lebensjahr und wird nun analog der Altersgrenzen bei den Witwen-/Witwerrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, welches Lebensalter die/der Hinterbliebene vollendet haben muss (immer ausgehend vom Todesjahr des Versicherten), damit ein Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente besteht.

Todesjahr des
Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
im Kalenderjahr   Jahr    Monat   
2012 1 45 1
2013 2 45 2
2014 3 45 3
2015 4 45 4
2016 5 45 5
2017 6 45 6
2018 7 45 7
2019 8 45 8
2020 9 45 9
2021 10 45 10
2022 11 45 11
2023 12 46 0
2024 14 46 2
2025 16 46 4
2026 18 46 6
2027 20 46 8
2028 22 46 10
ab 2029 24 47 0

Im Gegensatz zur kleinen Rente wird die große Witwen-/Witwerrente zeitlich unbefristet – solange sämtliche Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind – geleistet, also unter Umständen auch bis ans Lebensende.

Wie auch bei der kleinen Rente wird bei einem Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente diese im Sterbevierteljahr mit einem erhöhten Zahlbetrag ausgezahlt. Im Sterbevierteljahr beträgt die große Rente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Danach beträgt die große Witwen-/Witwerrente 40 Prozent der Jahresarbeitsverdienstes.

Beispiel:

Ein Versicherter erleidet am 02.04.2013 einen tödlichen Arbeitsunfall. Der Jahresarbeitsverdienst im letzten Jahr (vor dem Versicherungsfall) betrug 35.000 Euro.

Berechnung der großen Witwen-/Witwerrente:

Im Sterbevierteljahr (02.04.2013 bis 31.07.2013) beträgt die Rente (35.000 Euro / 3 x 2 / 12 Monate =) 1.944,44 Euro. Für die Zeit ab 01.08.2013 beträgt die Rente (35.000 Euro x 40 Prozent / 12 Monate =) 1.166,67 Euro.

Einkommensanrechnung

Mit einer Witwen-/Witwerrente soll – zumindest teilweise – der Verdienst des verstorbenen Versicherten ersetzt werden. Das bedeutet, dass die Funktion der Renten nicht mehr erfüllt wird bzw. erfüllt werden muss, wenn seitens der/des Anspruchsberechtigten ein eigenes Einkommen erzielt wird. Daher wird auf eine Witwen-/Witwerrente ein Einkommen angerechnet; Ausnahme hiervon ist die Rentenzahlung während des Sterbevierteljahres.

Ein Einkommen wird auf eine Witwen-/Witwerrente erst dann angerechnet, wenn dieses einen Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag ist gesetzlich definiert und beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts. Zusätzlich wird der Freibetrag für jedes waisenrentenberechtigte Kind, welches von der Witwe/vom Witwer erzogen wird, um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts erhöht.

Wird mit dem Einkommen der Freibetrag überschritten, werden von diesem Einkommen wiederum 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das heißt, dass die Rentenzahlung um diesen Betrag reduziert wird.

Rentenabfindung

Der Unfallversicherungsträger kann eine Witwen-/Witwerrente auch abfinden, d. h. nicht in monatlich gleichbleibenden Beträgen sondern als Einmalzahlung auszahlen. Die Abfindung kommt bei einer erneuten Heirat bzw. einer neuen Begründung einer Lebenspartnerschaft in Frage. Sollte also die/der Anspruchsberechtigte erneut heiraten bzw. eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, entfällt der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente. Allerdings wird diese bei der ersten Wiederheirat mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Bei einer kleinen Witwen-/Witwerrente, die grundsätzlich nur für 24 Monate geleistet wird, kommt dann der bereits geleistete Rentenbetrag noch in Abzug.

Rechtsgrundlage: § 63 SGB VII; § 65 SGB VII

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