Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente mit Berufsschutz
Seit dem Jahr 2001 sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung für erwerbsgeminderte Versicherte die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine dieser beiden Renten wird auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt. Der erlernte bzw. bisher ausgeübte Beruf bleibt bei der Beurteilung des Rentenanspruchs unberücksichtigt.
Bis zum Jahr 2000 sah das Rentenrecht mit der Berufsunfähigkeitsrente eine Rente vor, bei der der Berufsschutz berücksichtigt wurde. Im Rahmen der Reformierung der Erwerbsminderungsrenten wurde mit der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, eine Vertrauensschutzregelung getroffen.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird in der halben Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente geleistet. Das heißt, dass in diesem Fall noch das verbliebene Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden muss.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Damit Versicherte einen Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit realisierten können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die (individuelle) Regelaltersgrenze darf noch nicht erreicht sein.
- Die/der Versicherte muss vor dem 02. Januar 1961 geboren sein.
- Es muss eine Berufsunfähigkeit vorliegen.
- Die allgemeine Wartezeit muss erfüllt sein.
- Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung muss erfüllt sein; d. h. es müssen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein.
Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen
Regelaltersgrenze
Das Nichterreichen der Regelaltersgrenze ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bislang lag die Regelaltersgrenze beim vollendeten 65. Lebensjahr. Diese wird seit dem Jahr 2012 allerdings für alle Versicherten der Jahrgänge ab 1947 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für welchen Jahrgang welche Regelaltersgrenze gilt, ist im Beitrag Regelaltersrente beschrieben.
Vor dem 02.01.1961 geboren
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt nur noch für Versicherte in Betracht, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Für Versicherte, die am 02.01.1961 und später geboren sind, gibt es daher keinen Vertrauensschutz mehr, was die Berücksichtigung der Berufsunfähigkeit bei einer Erwerbsminderungsrente betrifft.
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit ist eine gesetzlich definierte Mindest-Vorversicherungszeit, die erfüllt werden muss, damit ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (60 Kalendermonate). Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind dann erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit im Umfang von drei Jahren geleistet wurden. Um diese versicherungsrechtliche Voraussetzung zu prüfen, wird ein Fünf-Jahreszeitraum gebildet, welcher mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnt und rückwärts verläuft.
Eine Besonderheit, was diese Anspruchsvoraussetzung betrifft, hat in der Praxis eine hohe Relevanz: Sofern nämlich ein Versicherter in jedem Kalendermonat ab Januar 1984 durchgehend rentenrechtliche Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung nachweisen kann und vor dem 01.01.1984 bereits die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre mit Pflichtbeiträgen – s. oben) erfüllt hat, hat er ebenfalls die besondere versicherungsrechtiche Voraussetzung auch erfüllt. Das bedeutet, dass der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente dann auch mit freiwilligen Beitragszeiten aufrechterhalten werden kann, sofern keine Pflichtbeitragszeiten mehr hinzukommen (beispielsweise durch Aufgabe einer Beschäftigung).
Die Berufsunfähigkeit
Die zentrale Voraussetzung für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenrechts besteht. Die gesetzliche Vorschrift (§ 240 Abs. 2 SGB VI) regelt, dass Berufsunfähigkeit dann vorliegt, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten im Vergleich zu seelisch, geistig und körperlich gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist.
Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit muss zunächst das Restleistungsvermögen festgestellt werden, über das der Versicherte in qualitativer und zeitlicher Hinsicht noch verfügt. Mit qualitativen Restleistungsvermögen ist die körperliche und geistige Belastbarkeit gemeint. Das Restleistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht bezieht sich darauf, ob der Versicherte noch sechs Stunden täglich arbeiten kann. Mit dem festgestellten Restleistungsvermögen muss dann geprüft werden, ob der Versicherte entweder seinen bisherigen Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit noch ausüben kann. Sollte dies nicht der Fall sein, liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung vor.
Zur Beurteilung, ob noch der bisherige Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit ausgeübt werden kann, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt werden. Sollte dieser nicht mehr ausgeübt werden können, ist zu prüfen, ob der Versicherte objektiv und subjektiv auf einen Verweisungsberuf verwiesen werden kann. Objektiv ist eine Verweisungstätigkeit dann zumutbar, wenn sie den Versicherten weder körperlich noch geistig überfordert. Subjektiv ist der Verweisungsberuf dann zumutbar, wenn durch diesen kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Diese Frage wiederum ist anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs zu beantworten. Da die gesetzlichen Vorschriften diesbezüglich keine konkreten Regelungen enthalten, hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Ein solches Mehrstufenschema gibt es sowohl für die Arbeiter- als auch für die Angestelltenberufe. Die einzelnen Stufen – insgesamt hat das Mehrstufenschema vier Stufen – regeln, inwieweit der Versicherte auf eine andere Verweisungstätigkeit verwiesen werden kann.
Das vom Bundessozialgericht entwickelte Mehrstufenschema
Das für die Arbeiterberufe entwickelte Mehrstufenschema sieht folgende Stufen mit folgenden Inhalten vor:
Erste Stufe
In die erste Stufe werden Facharbeiter mit herausragender Qualifikation und Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zugeordnet. Sofern Versicherte dieser Stufe zugeordnet werden, ist eine Verweisung auf Tätigkeiten, welche ebenfalls dieser – der ersten – Stufe zugeordnet werden, maximal auf Tätigkeiten, welche der zweiten Stufe zugeordnet werden, möglich.
Zweite Stufe
In die zweite Stufe werden Facharbeiter eingestuft. Als Facharbeiter sind diesbezüglich Versicherte anzusehen, welche eine Ausbildung mit einer Regelausbildung von mehr als zwei Jahren haben. Ebenfalls können dieser Stufe auch Versicherte zugeordnet werden, deren ausgeübte Tätigkeit tarifvertraglich mit der von Facharbeitern vergleichbar ist.
Werden Versicherte der zweiten Stufe zugeordnet, kann eine Verweisung nur auf Berufe erfolgen, welche zu den Facharbeiterberufen gehören oder die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören.
Dritte Stufe
Der dritten Stufe werden alle angelernten Arbeiter zugeordnet. Dies sind Arbeiter, die eine Tätigkeit ausüben, welche mit einer Anlernzeit von mindestens drei Monaten bis zur Regelausbildungszeit von maximal zwei Jahren ausgeübt werden. Insoweit handelt es sich hier um eine relativ inhomogene Berufsgruppe.
Vierte Stufe
In die vierte Stufe werden alle ungelernten Arbeiter eingestuft. Arbeiter, die eine Tätigkeit ausüben, welche weder eine Anlernzeit oder eine Ausbildung erfordern, werden hier zugeordnet.
Alle Versicherten, welche in die vierte Stufe eingestuft werden, haben keinen Berufsschutz mehr, da der Rentenversicherungsträger aus sämtliche am allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeiten verweisen kann. Das heißt, dass in diesem Fall auch keine konkrete Verweisungstätigkeit genannt werden muss. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn der Versicherte vielfältige Leistungseinschränkungen hat oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, dass selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr erbracht werden können. In diesem Fall muss seitens des Rentenversicherungsträgers ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden können, sollte die Berufsunfähigkeit verneint werden.
Mehrmalige Verlängerung der Zurechnungszeit
Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten – und damit auch bei der Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Mittels dieser Zurechnungszeit wird unterstellt, dass der Versicherte ab Eintritt der Erwerbsminderung noch bis zu einem bestimmten Lebensalter gearbeitet hätte. Diese rentenrechtliche Zeit wird dann auch mit Entgeltpunkten belegt, sodass sich diese rentenerhöhend auswirkt.
Die Zurechnungszeit wurde bislang bis zum vollendeten 60. Lebensjahr berücksichtigt. Bereits zum 01.07.2014 wurde die Zurechnungszeit im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes bis zum 62. Lebensjahr verlängert.
Ab dem Jahr 2018 erfolgt nochmals eine sukzessive Verlängerung der Zurechnungszeit mit dem Ziel, dass diese rentenrechtliche Zeit bis zum Jahr 2031 bis zum vollendeten 67. Lebensjahr berücksichtigt wird.
Die Verlängerung der Zurechnungszeit erfolgt stufenweise in folgenden Schritten:
Bei Beginn der Rente im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahre | Monate | ||
2018 | 62 | 3 | |
2019 | 65 | 8 | |
2020 | 1 | 65 | 9 |
2021 | 2 | 65 | 10 |
2022 | 3 | 65 | 11 |
2023 | 4 | 66 | 0 |
2024 | 5 | 66 | 1 |
2025 | 6 | 66 | 2 |
2026 | 7 | 66 | 3 |
2027 | 8 | 66 | 4 |
2028 | 10 | 66 | 6 |
2029 | 12 | 66 | 8 |
2030 | 14 | 66 | 10 |
ab 2031 | 67 | 0 |
Maßgebend ist immer das Jahr des Rentenbeginns. Das heißt, dass Bestandsrentner bei Beginn eines neuen Kalenderjahres, für das eine verlängerte Zurechnungszeit gilt, nicht von der Leistungsverbesserung profitieren.
Nichtüberschreiten der Hinzuverdienstgrenze
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird nur dann ausgezahlt, wenn die geltenden Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze wird bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit individuell errechnet.
Grundsätzlich gilt ab dem Kalenderjahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze, welche sich aus den höchsten Entgeltpunkten, die in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn erzielt wurden, multipliziert mit dem 9,72fachen der monatlichen Bezugsgröße, errechnet.
Bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten gibt es noch die Besonderheit, dass immer eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze zum Tragen kommt. Sollte die nach oben beschriebenem Berechnungsweg die Mindest-Hinzuverdienstgrenze unterschreiten, gilt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze.
Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze errechnet sich aus sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Damit gilt im Kalenderjahr 2023 eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro.
Kommt es zu einer Überschreitung der – individuell – errechneten Hinzuverdienstgrenze, wird der überschreitende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Bisherige Hinzuverdienstgrenzen
In der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2022 wurde die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei der teilwesen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach § 96a Abs. 1c SGB VI individuell errechnet, indem das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung multipliziert wurde. Als Entgeltpunkte wurden immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz gebracht, sodass eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze ausgewiesen werden konnte. Diese Mindest-Hinzuverdienstgrenze lag im Jahr 2022 bei 15.989,40 Euro.
Rechtsgrundlage: § 240 SGB VI; § 96a SGB VI
Beratung und Vertretung – Renten wegen Erwerbsminderung
Bei dem Recht der Erwerbsminderungsrenten handelt es sich um ein relativ umfangreiches und komplexes Themengebiet. Zu allen Fragen rund um diese Rente stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, welche Sie auf Rentenberater24.com kontaktieren können.
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