Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie

Elternrente, Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung kennt mit der „Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie“ eine besondere Hinterbliebenenrente. Da es sich bei den Verwandten der aufsteigenden Linie meist um die Eltern des verstorbenen Versicherten handelt, die auf die Rente einen Anspruch realisieren können, ist die Rente auch als „Elternrente“ bekannt.

Voraussetzungen

Damit eine Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie gewährt werden kann, müssen die gesetzlich definierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Hinterbliebenen im Sinne der Rente haben dann einen Anspruch, wenn sie zur Zeit des Todes des Verstorbenen aus dessen Arbeitsentgelt (aus einer Beschäftigung) oder Arbeitseinkommen (aus einer selbstständigen Tätigkeit) wesentlich unterhalten wurden oder wesentlich unterhalten worden wären, sofern der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre.

Hinterbliebene im Sinne der Rente

Für die Rente kommen Hinterbliebene – wie die Bezeichnung der Rente bereits ausdrückt – in Frage, die mit dem Verstorbenen in aufsteigender Linie verwandt sind. Dies sind die Eltern, Großeltern, Adoptiveltern und Eltern von nichtehelichen Kindern. Auch wenn es sich bei den Stief- und Pflegeeltern nicht um Verwandte handelt, kommen auch Stief- und Pflegeeltern als Hinterbliebene im Sinne der „Elternrente“ in Betracht.

Unterhalt

Eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Rente ist, dass die in Frage kommenden Hinterbliebenen vom Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes entweder wesentlich unterhalten wurden oder wesentlich unterhalten worden wären, sofern der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre. Der wesentliche Unterhalt muss in diesem Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen geleistet worden sein. Das bedeutet, dass diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt wird, wenn der Verstorbene den wesentlichen Unterhalt aus Miet- oder Pachteinnahmen und Einnahmen aus Kapitalvermögen geleistet hat bzw. hätte.

Auch wenn der Unterhalt, um den Anspruch auf die Rente zu realisieren, nicht unbedingt mehr als 50 Prozent des Bedarfs ausmachen, muss dieser doch so erheblich sein, dass die rentenberechtigten Hinterbliebenen durch die Unterhaltsleistungen die Unterhaltssituation entscheidend verbessert haben. Das Bundessozialgericht hat sich mit Urteil vom 19.05.1978 unter dem Aktenzeichen 8 RU 102/77 bereits dahingehend geäußert, dass der Unterhalt als Geldleistung, als Sachleistung oder in Form von Arbeit erbracht werden kann. Zwingend muss es sich allerdings um eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung handeln. Wurde der Unterhaltsanspruch nur aufgrund einer vertraglichen oder freiwilligen Grundlage herbeigeführt, löst dies keinen Anspruch auf die „Elternrente“ aus.

Rentenhöhe

Die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie wird in zwei unterschiedlichen Höhen geleistet. Hat ein Elternteil einen Anspruch auf die Rente, wird diese in Höhe von 20 Prozent des maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes gewährt. Sofern ein Elternpaar einen Anspruch auf die Rente hat, wird diese in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes gewährt.

Als Jahresarbeitsverdienst gilt der Gesamtbetrag des Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens des verstorbenen Versicherten, der in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat des Eintritts des Versicherungsfalls erzielt wurde. Als Jahresarbeitsverdienst wird grundsätzlich maximal ein Betrag in Höhe des zweifachen der Bezugsgröße berücksichtigt. Als Bezugsgröße wird der Wert des Jahres zugrunde gelegt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Im Einzelfall kann der Maximalbetrag allerdings auch das Zweifache der Bezugsgröße überschreiten, sofern die Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers eine höhere Grenze vorsieht.

Sollte ein Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen für mehrere Renten erfüllen, wird nur die höchste Rente geleistet. Sollten beide Renten identisch hoch sein, wird ausschließlich die Rente geleistet, die aufgrund des zuerst verstorbenen Versicherten zu leisten ist.

In dem Fall, dass eine Rente für ein Elternpaar in Höhe von 30 Prozent geleistet wird und ein Elternteil verstirbt, erhält der überlebende Elternteil noch für das Monat des Todes und drei weitere Monate die Rente in Höhe von 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes ausbezahlt. Danach erfolgt die Reduzierung auf 20 Prozent.

Rechtsquelle: § 63 SGB VII; § 69 SGB VII; § 82 und 85 SGB VII

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