Witwenrente, Witwerrente

Die Witwen- und Witwerrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung

Ehegatten sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Auch für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz besteht diese Verpflichtung. Damit beim Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners der entfallende Unterhalt – zumindest teilweise – ersetzt wird, sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von Witwen- bzw. Witwerrenten vor. Bei den Witwen-/Witwerrenten wird zwischen den kleinen und den großen Witwen-/Witwerrenten unterschieden.

Die Anspruchsvoraussetzungen

Erfüllung allgemeine Wartezeit

Damit ein Hinterbliebener einen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente realisieren kann, muss vom Verstorbenen die allgemeine Wartezeit erfüllt werden. Dabei handelt es sich um eine Mindest-Vorversicherungszeit; diese beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate.

Die allgemeine Wartezeit ist auch dann erfüllt, wenn der Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Zivildienstbeschädigung, einer Wehrdienstbeschädigung oder wegen eine Gewahrsams nach dem Häftlingsgesetz verstorben ist. Ebenfalls ist die allgemeine Wartezeit erfüllt, wenn der Verstorbene bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

Keine Wiederheirat

Auf eine Witwen-/Witwerrente besteht – sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – nur dann bzw. solange ein Anspruch, wie die/der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet hat bzw. keine Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Es ist also erforderlich, dass der Status „Witwe“ bzw. „Witwer“ gegeben ist.

Sollte eine Wiederheirat erfolgen bzw. eine Lebenspartnerschaft begründet werden, endet der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats der Heirat bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft.

Unterscheidung kleine/große Witwen-/Witwerrente

Bei den Witwen-/Witwerrente wird zwischen der kleinen und der großen Hinterbliebenenrente unterschieden. Die beiden Renten unterscheiden sich in der Rentenhöhe und im Anspruchszeitraum.

Kleine Witwen-/Witwerrente

Die kleine Witwen-/Witwerrenten wird in Höhe von 25 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten geleistet. Der Anspruchszeitraum beträgt längstens 24 Monate. Ist jedoch der versicherte Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder wurde mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren und wurde zugleich die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen, wird die kleine Witwen-/Witwerrente nicht auf 24 Kalendermonate befristet.

Große Witwen-/Witwerrente

Die große Witwen-/Witwerrente wird in Höhe von 55 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten geleistet. Wird die Hinterbliebenenrente nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Rentenrecht geleistet, beträgt diese 60 Prozent.

Grundsätzlich wird die große Witwen-/Witwerrente geleistet, wenn die/der Hinterbliebene eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat. Diese Altersgrenze lag bisher beim vollendeten 45. Lebensjahr und wird seit dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben. Welche Altersgrenze gilt – hier ist immer das Todesjahr des Versicherten maßgebend – kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

Todesjahr des
Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
im Kalenderjahr   Jahr    Monat   
2012 1 45 1
2013 2 45 2
2014 3 45 3
2015 4 45 4
2016 5 45 5
2017 6 45 6
2018 7 45 7
2019 8 45 8
2020 9 45 9
2021 10 45 10
2022 11 45 11
2023 12 46 0
2024 14 46 2
2025 16 46 4
2026 18 46 6
2027 20 46 8
2028 22 46 10
ab 2029 24 47 0

Unabhängig von der Erreichung einer Altersgrenze wird die große Hinterbliebenenrente auch dann gewährt, wenn die/der Hinterbliebene ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten erzieht, sofern dieses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sollte das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sein sich selbst zu unterhalten, kann dies auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres für die Gewährung der großen Witwen-/Witwerrente anerkannt werden.

Die große Witwen-/Witwerrente kann auch dann geleistet werden, wenn die Witwe/der Witwer erwerbsgemindert ist. Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, wird nach den Rechtsvorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung beurteilt.

Ausschluss von Witwen- und Witwerrenten

Tötung des Angehörigen

Ein Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente besteht nicht, wenn die/der überlebende Ehegatte/Lebenspartner den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigefügt hat. Wurde der Angehörige getötet, ist der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente (nach § 105 SGB VI) ausgeschlossen. Ob im Einzelfall eine vorsätzliche Tötung des Versicherten, aus dessen Versicherungskonto eine Hinterbliebenenrente gewährt wird, vorliegt, wird durch den Rentenversicherungsträger auf Grundlage des Strafgerichtsurteils beurteilt.

Rentensplitting

Seit dem Jahr 2002 besteht für Ehegatten und seit dem Jahr 2005 auch für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, dass anstatt der rentenrechtlichen Versorgung ein Rentensplitting gewählt werden kann. Im Rahmen des Rentensplittings werden die während der sogenannten „Splittingzeit“ erworbenen dynamischen Anwartschaften auf eine Rente unter den Ehegatten/Lebenspartnern aufgeteilt. In Fall eines durchgeführten Rentensplittings ist damit ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente nicht mehr gegeben.

Kurze Ehe – Versorgungsehe

Die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mindestens ein Jahr bestanden haben, damit ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente besteht. Ist dies nicht der Fall, wird eine sogenannte Versorgungsehe angenommen, welche einen Rentenanspruch ausschließt.

Die Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft wird immer dann vermutet, wenn der Ehegatte/Lebenspartner innerhalb eines Jahres nach Begründung der Ehe/Lebenspartnerschaft verstirbt. Jedoch kann die Vermutung der Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft widerlegt werden, wenn trotz der kurzen Dauer diese nicht angenommen werden kann. Dies ist beispielsweise bei einem Unfalltod des Versicherten der Fall.

Witwenrente für Ehegatten

Hat ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, können überlebende Lebenspartner nicht für denselben Zeitraum aus den Anwartschaften des verstorbenen Versicherten eine Witwen-/Witwerrente realisieren (§ 105a SGB VI).

Einkommensanrechnung

Sofern ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente besteht, wird ein eigenes Einkommen des/der Hinterbliebenen auf die Rente angerechnet. Dies hat zur Folge, dass die Rente gemindert zur Auszahlung kommen kann bzw. die Rentenzahlung komplett eingestellt werden muss (sogenannte Null-Rentenzahlung).

Näheres zur Einkommensanrechnung bei den Witwen-/Witwerrenten kann unter: Einkommensanrechnung Hinterbliebenenrenten nachgelesen werden.

Rechtsgrundlage: § 46 SGB VI

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