Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die teilweise Erwerbsminderungsrente von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Für die gesetzlich Rentenversicherten spielen die Erwerbsminderungsrenten, welche der Leistungskatalog des SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) vorsieht, eine bedeutende Rolle. Ist nämlich die Erwerbsminderung eines Versicherten eingeschränkt, kann durch eine Erwerbsminderungsrente ein hierdurch entstandener Entgeltausfall – zumindest teilweise – aufgefangen werden.

Eine Erwerbsminderungsrente, welche für Versicherte in Betracht kommen kann, ist die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“.

Anspruchsvoraussetzungen

Damit ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung realisiert werden kann, müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Regelaltersgrenze wurde noch nicht erreicht.
  • Es liegt eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung vor.
  • Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren wird vor Eintritt der (teilweisen Erwerbsminderung) erfüllt.
  • Die besondere Wartezeit (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren) wird vor Eintritt der (teilweisen Erwerbsminderung) erfüllt.

Altersgrenze

Ein Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente kann nur dann bestehen, wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Die Regelaltersgrenze lag bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird seit dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 wurde die Anhebung der Regelaltersgrenze abgeschlossen, sodass hier einheitlich das vollendete 67. Lebensjahr gilt.

Sofern eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt wird, wird diese auf die Vollendung des Lebensalters der Regelaltersgrenze begrenzt. Ab diesem Zeitpunkt wird dann eine Altersrente gewährt; hierfür ist allerdings eine Rentenantragstellung erforderlich.

Erwerbsminderung

Eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung in dem Umfang eingeschränkt ist, dass er keine sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit mehr erwerbstätig sein kann.

Da bei einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit von unter drei Stunden täglich ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht, liegt der Zeitkorridor für die teilweise Erwerbsminderung zwischen drei und unter sechs Stunden täglich.

Dadurch, dass zur Realisierung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente eine Krankheit oder Behinderung für die Erwerbsminderung ursächlich sein muss, wird verdeutlicht, dass beispielsweise eine fehlende Wettbewerbsfähigkeit oder ein hohes Alter kein Grund für diese Rente sein kann.

Eine nur vorübergehende Erwerbsminderung kann ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch führen. Die Erwerbsminderung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsminderung über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als sechs Monaten besteht. Liegt die Erwerbsminderung nur für einen kürzeren Zeitraum vor, kommt für  dieses Risiko nicht der Rentenversicherungsträger auf. Hier ist im Regelfall die Gesetzliche Krankenversicherung mit der Leistung „Krankengeld“ der zuständige Leistungsträger.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Damit Versicherte einen Rentenanspruch erlangen, müssen neben den medizinischen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Das heißt, dass hier Mindest-Vorversicherungszeiten vorhanden sein müssen.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung muss sowohl die allgemeine Wartezeit erfüllt werden als auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte fünf Jahre – dies entspricht 60 bzw. 61 Kalendermonate – nachweisen kann.

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit vorhanden sind. Hier sind also zwingend Pflichtbeitragszeiten nachzuweisen. Durch eine Sonderregelung sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt wurde und seit Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung jeder Monat lückenlos mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist; hierfür sind auch freiwillige Rentenversicherungszeiten ausreichend.

Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente

Da bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente die Erwerbsfähigkeit „lediglich“ zur Hälfte eingeschränkt ist, kann noch ein Teil der verbliebenen Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden. Daher wird die teilweise Erwerbsminderungsrente nur in Höhe der Hälfte einer vollen Erwerbsminderungsrente geleistet.

Eine Verbesserung bei der Rentenberechnung gab es mit der Rentenreform (RV-Leistungsverbesserungsgesetz), welche zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist. Bislang erhielten die Erwerbsminderungsrentner eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr. Das bedeutet, sie wurden so gestellt, als hätten sie bis zum vollendeten 60. Lebensjahr gearbeitet. Ab 01.07.2014 wird in der Rentenberechnung eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr gewertet. Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittsverdienst während des Erwerbslebens bewertet.

Eine weitere Verbesserung bei der Rentenberechnung gab es durch die Einführung einer Günstigerprüfung. Die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes zur Bewertung der Zurechnungszeit außer Ansatz, wenn sich hierdurch für den anspruchsberechtigten Versicherten eine höhere Rente errechnet.

Im Jahr 2018 wurde die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate und im Jahr 2019 bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate verlängert.

In den Jahren 2020 bis 2021 erfolgt eine weitere schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Die Verlängerung/Anhebung der Altersgrenze wird durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wie folgt:

Bei Beginn der
Rente im Jahr
Anhebung um
Monate
auf Alter
Jahre Monate
2018   62 3
2019   65 8
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10
ab 2031   67 0

Neue Hinzuverdienstgrenzen ab 01/2023

Ab Januar 2023 kam es zu einer rechtlichen Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten. Damit haben sich auch Änderungen bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gegeben.

Ein Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente darf einen Hinzuverdienst bis zur Hinzuverdienstgrenze erzielen. Die Hinzuverdienstgrenze wiederum errechnet sich ab dem Kalenderjahr 2023, indem das 9,72fachen der monatlichen Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten, die der Versicherten in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat, multipliziert wird.

Mindestens gilt bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten eine Hinzuverdienstgrenze, welche sich aus sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße errechnet. Dies entspricht im Kalenderjahr 2023 einer Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro kalenderjährlich.

Sollte es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kommen, wird der Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Hinzuverdienstgrenzen ab 07/2017 bis 12/2022

Bereits ab Juli 2017 wurde die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen durch die Neuregelungen im Rahmen des Flexirentengesetzes auf eine komplett neue rechtliche Grundlage gestellt. Ab 01.07.2017 gab es eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, mit der die bis dahin geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze abgelöst wird.

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente wurde nach folgender Formel berechnet: jährliche Bezugsgröße x 0,81 x höchste Entgeltpunkte der letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn.

Als Entgeltpunkte wurden mindestens 0,5 Entgeltpunkte berücksichtigt, sodass die Mindest-Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2022 bei jährlich 15.989,40 Euro lag.

Hinweis: Neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kennt der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsminderungsrenten noch die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“, die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ und die Arbeitsmarktrente.

Rechtsquelle: § 43 SGB V

Hilfe von registrierten Rentenberatern

Da das Recht der Erwerbsminderungsrenten äußerst komplex ist und zudem eine hohe Bedeutung für die Versicherten hat, sollten registrierte Rentenberater die ersten Ansprechpartner sein, wenn Fragen zu diesen Renten bestehen. Die registrierten Rentenberater arbeiten kompetent und unabhängig von den Rentenkassen.

Sollte es zu einer Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente gekommen sein, führen die registrierten Rentenberater fachkundig die Widerspruchsverfahren und auch evtl. erforderliche Klage- und Berufungsverfahren (vor den Sozial- und Landessozialgerichten) zur Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche durch.

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