Mütterrente

Kindererziehungszeiten werden ab Juli 2014 bessern honoriert

Ab Juli 2014 wurde die Mütterrente eingeführt, mit der die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich besser honoriert werden. Eingeführt wurde die Mütterrente im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, wobei es sich bei der Mütterrente nicht ausschließlich um eine Leistung handelt, welche ausschließlich Mütter erhalten können. Die Mütterrente steht durchaus auch Vätern zu, sofern im Rentenversicherungskonto Kindererziehungszeiten enthalten sind.

Konkret wird mit der Mütterrente die Kindererziehung von Kindern, die bis 31.12.1991 geboren wurden rentenrechtlich bewertet. Bislang erhielt man für die Kinder eine Kindererziehungszeit von einem Jahr. Mit der Mütterrente wird nun für diese Kinder ein weiteres Jahr – also insgesamt zwei Jahre – bewertet. Die entspricht einer um 28,61 Euro höhere Rente in den alten Bundesländern bzw. 26,39 Euro in den neuen Bundesländern (Werte ab Juli 2014). Insgesamt wird für die Mütterrente bis zum Jahr 2030 mit Mehrausgaben von mehr als 100 Milliarden Euro kalkuliert.

Hintergrund

Die rentenrechtliche Honorierung von Kindererziehung war in der Vergangenheit oftmals in der Diskussion. Erstmals wurde die Kindererziehung für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1921 rentenrechtlich bewertet. Ab dem Jahr 1986 wurde zunächst ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt. Als 1992 das Rentenreformgesetz umgesetzt wurde, konnten für ab 01.01.1992 geborene Kinder drei Jahre Kindererziehungszeit bewertet werden. Für die Kinder, die bis 31.12.1991 geboren wurden, wurde allerdings weiterhin nur ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt. Mit den Verbesserungen ab Juli 2014 minimiert der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung. Dies bedeutet, dass für bis 31.12.1991 geborene Kinder nun zwei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden, während für ab 01.01.1992 geborene Kinder weiterhin drei Jahre Kindererziehungszeiten rentenrechtlich bewertet werden.

Praktische Umsetzung

Die Mütterrente erhalten alle Versicherten, deren Kinder bis 31.12.1991 geboren wurden und die die Kindererziehungszeit im Rentenkonto abgespeichert haben. Das heißt, dass den Zuschlag sowohl alle Bestandsrentner als auch alle Versicherte erhalten, deren Rente ab Juli 2014 beginnt.

Für alle „Bestandsrentner“, also für alle Rentner, die am 30.06.2014 im Rentenbezug stehen, wird die Mütterrente über eine Zuschlagslösung umgesetzt. Dies bedeutet, dass hier dem Rentenkonto ein Entgeltpunkt gutgeschrieben wird und es zu einer um 28,61 Euro bzw. 26,39 Euro höheren monatlichen (Brutto-)Rentenzahlung kommt.

Durch die Umsetzung der Mütterrente im Rahmen der Zuschlagslösung müssen die Bestandsrenten nicht vollständig neu festgestellt werden. Für die Betroffenen ergibt sich hierdurch auch kein neuer Rentenbeginn und auch auf die Berechnung der Mindestentgeltpunkte ergeben sich keine Auswirkungen.

Sofern aufgrund der aktuellen Renten Rentenabzüge in Kauf genommen wurden, werden diese bei dem Zuschlag der Mütterrente nicht berücksichtigt; es wird also immer der Zugangsfaktor von 1,0 angewandt. Allerdings wird der Rentenartfaktor (der Rentenartfaktor richtet sich nach dem Sicherungsziel der Rente) berücksichtigt. Wird eine Rente also beispielsweise nur zur Hälfte ausgezahlt (z. B. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung), wird der Zuschlag der Mütterrente nur zur Hälfte geleistet.

Zu beachten ist auch, dass sich durch die Mütterrente Auswirkungen auf andere Leistungen ergeben können, z. B. auf eine Hinterbliebenenrente, wo es zu einer höheren Einkommensanrechnung kommen kann.

Für alle Rentenzugänge ab 01.07.2014 wird die Mütterrente nicht mehr über einen Zuschlag ausgezahlt. Im Rahmen der Rentenberechnung werden nun anstatt zwölf Monate Kindererziehungszeit 24 Monate berücksichtigt. Hierdurch wird erreicht, dass es nicht über Jahre oder sogar Jahrzehnte zu Sonderregelungen kommt, welche bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden müssen.

Die Kindererziehungszeit im zweiten Lebensjahr des (bis 31.12.1991 geborenen) Kindes wird nach den tatsächlichen Verhältnissen dem Rentenkonto gutgeschrieben. Hier kommt es also darauf an, wer (Mutter oder Vater) das Kind tatsächlich erzogen hat, wenngleich in der Praxis in den weit überwiegenden Fällen die Mütter die Kindererziehungszeit gutgeschrieben bekommen.

Rentenanspruch kann entstehen

Durch die neue Mütterrente erhalten Versicherte, deren Kinder bis 31.12.1991 geboren sind, nicht nur eine höhere Rente. Für manche Versicherte kann sich durch die neue Leistung sogar ein genereller Rentenanspruch ergeben.

Voraussetzung für die Regelaltersrente, die Altersrente mit den geringsten Zugangsvoraussetzungen, ist die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Wird diese Wartezeit nicht erfüllt, kann auch keine Altersrente realisiert werden. Eltern, deren Kinder bis 3.12.1991 geboren wurden, erhalten ab Juli 2014 nun – je Kind – ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Dies kann dazu führen, dass die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt wird und nun ein genereller Anspruch auf eine Altersrente besteht.

Sollten durch die Anerkennung der erweiterten Kindererziehungszeit nun noch weitere Monate fehlen, sollte überlegt werden, ob die fehlende Zeit nicht über freiwillige Beitragsleistungen „aufgefüllt“ wird. Durch geringe freiwillige Beitragsleistungen kann dann ein lebenslanger Rentenanspruch realisiert werden. Betroffene sollten daher diese Frage mit einem registrierten Rentenberater erörtern.

Mütterrente und die Auswirkungen auf einen Versorgungsausgleich

Aufgrund dessen, dass sich durch die zusätzlichen Leistungen der Mütterrente der Anspruch auf die Altersversorgung ändert, können sich auch Auswirkungen auf einen durchgeführten Versorgungsausgleich ergeben. Da sich die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche ändern, kann ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die geschiedenen Partner bereits in Rente sind oder der Rentenbezug in höchstens sechs Monaten bevorsteht.

Der Versorgungsausgleich wird nur dann abgeändert, wenn der neue Ausgleichwert vom bereits festgesetzten Ausgleichswert (wurde vom Familienbericht nach der Ehescheidung festgesetzt) wesentlich abweicht. Ob die wesentliche Abweichung vorliegt, wird durch das Familiengericht geprüft.

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