Die Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Muss der gesetzliche Rentenversicherungsträger über eine Rente wegen Todes den Anspruch prüfen, wird im Regelfall der Tod über eine Sterbeurkunde nachgewiesen. Aber auch eine laufende Rentenzahlung wird aufgrund einer Sterbeurkunde beendet, sofern der Anspruchsberechtigte verstorben ist. Es kommt allerdings in der Praxis teilweise auch vor, dass der Tod oder auch der genaue Todeszeitpunkt nicht bzw. nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Die kann beispielsweise bei Flugzeugabstürzen oder Verbrechen der Fall sein. Werden Menschen vermisst, hat nach den Sonderregelungen im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenversicherungsträger über den Rentenanspruch eine Entscheidung zu treffen.
Der Rentenversicherungsträger ist nach den gesetzlichen Regelungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (§ 49 SGB VI) berechtigt, den Tod eines Verschollenen festzustellen. Nach dieser Rechtsvorschrift gilt ein Versicherter als verschollen, wenn die Umstände den Tod des Versicherten wahrscheinlich machen und zugleich über sein Leben seit einem Jahr keine Nachrichten eingegangen sind. Hier kann der Rentenversicherungsträger von den Rentenberechtigten eine Versicherung an Eises statt verlangen, mit der bestätigt wird, dass weitere Nachrichten als die angezeigten vom Verschollenen nicht bekannt sind.
Todestag wird durch Rentenversicherungsträger festgestellt
Der Todestag wird durch den Rentenversicherungsträger festgestellt. Dies darf allerdings nur dann erfolgen, sofern noch keine gerichtliche Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz vorhanden ist. Das Verschollenheitsgesetz selbst sieht folgende Fristen für eine gerichtliche Todeserklärung vor:
Allgemeine Verschollenheit | 10 Kalenderjahre ab dem letzten Lebenszeichen bzw. 5 Kalenderjahre bei Personen über 80 Jahre |
Soldaten im Krieg (sogenannte Kriegsverschollenheit) | 1 Kalenderjahr ab Kriegsende |
Schiffsuntergang (sogenannte Seeverschollenheit) | 6 Monate ab Schiffsuntergang |
Flugzeugabsturz (sogenannte Luftverschollenheit) | 3 Monate ab Flugzeugabsturz |
Wird eine Rente wegen Todes beantragt und sind die o. g Fristen für eine gerichtliche Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz noch nicht abgelaufen, wird der Rentenversicherungsträger tätig. Von Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder Kindern kann die Rentenkasse nach pflichtgemäßen Ermessen eine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fordern. Hier müssen Angaben enthalten sein, wann zum letzten Mal Nachrichten über das Leben der verschollenen Person bekannt wurden. Es muss hier nicht unbedingt mit dem Beginn der Verschollenheit der Tag das Todestag festgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.1953 festgestellt, dass als Todestag der Tag festgestellt werden kann, der entsprechend den Ermittlungsergebnissen am wahrscheinlichsten ist.
Beendigung laufender Rentenzahlungen
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn laufende Rentenzahlungen beendet werden müssen. Die genannte Rechtsvorschrift des § 49 SGB VI regelte bislang nur, wenn Renten wegen Todes wegen einer Verschollenheit zu beurteilen sind. Diese Rechtsvorschrift wurde von den Rentenkassen parallel auch dafür herangezogen, wenn laufende Rentenzahlungen beendet wurden. Dies führte stets zu Beanstandungen durch die Sozialgerichtsbarkeit mit der Begründung, dass der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit gehabt hätte, nach dem Verschollenheitsgesetz eine Todeserklärung beim Amtsgericht zu beantragen.
Sofern der Versicherte einen Vertreter gehabt hatte, musste die Rente bis zur Todesfeststellung nach dem Verschollenheitsgesetz geleistet werden. Daher kam es aufgrund der langen Fristen, welche das Verschollenheitsgesetz vorsieht, zu großen Rentenüberzahlungen bzw. Rentennachzahlungen.
Zum 22.04.2015 erfolgte eine gesetzliche Regelung, welche der bislang unbefriedigenden Situation Rechnung trägt. Die Neuregelung wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz (5. SGB IV-ÄndG) umgesetzt.
Die neuen gesetzlichen Regelungen sehen nun vor, dass ein vom Rentenversicherungsträger festgesetztes Todesdatum auch dann maßgebend bleibt, wenn es später zu einer gerichtlichen Feststellung oder Beurkundung des Todesdatums kommt. In der Praxis werden daher die Rentenkassen, sofern es keinen Abwesenheitspfleger gibt, die Rentenzahlung unterbrechen. Zudem kommt es bis zum Ablauf der Jahresfrist zu einer Abzweigung der Rente für die unterhalts- und hinterbliebenenberechtigte Angehörigen.
Eine weitere gesetzliche Änderung gab es ab 22.04.2015, was die Beendigung des Rentenanspruchs betrifft. Hierfür wurde § 102 SGB VI geändert bzw. um einen neuen Absatz 6 ergänzt. Danach werden die Renten längstens bis dem Monatsende geleistet, in dem der Versicherte nach der Feststellung des Rentenversicherungsträgers verstorben ist. Sofern verschollene Versicherte wieder zurückkehren sollten, lebt der Rentenanspruch wieder auf. Sollten in der Zwischenzeit an die Hinterbliebenen Renten wegen Todes geleistet worden sein, würden diese auf die Rentennachzahlung angerechnet werden. Mit der gesetzlichen Neuregelung haben die Rentenkassen die Legitimation die Rentenzahlung zu beenden, und zwar auch dann, wenn für die gerichtliche Todesfeststellung die Fristen bereits abgelaufen sind und damit keine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz beantragt werden könnte.
Rechtsgrundlage: § 49 SGB VI; § 102 SGB VI
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