Grundrente

Die neue Grundrente ab Januar 2021

Zum 01.01.2021 wurde die „Grundrente“ als neue Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Die Grundrente wird etwa 1,2 bis 1,5 Millionen Rentenbeziehern zugutekommen und die Rentenzahlung aufstocken.

Bei der Grundrente handelt es sich – anders als der Name bzw. die Bezeichnung evtl. vermuten lässt – um keine eigenständige Rentenart, sondern um eine zusätzliche Leistung, welche in bestimmten Fällen zusätzlich zur regulären Rentenzahlung geleistet wird.

Die Grundrente wurde mit dem „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen“ (sogenanntes „Grundrentengesetz“) eingeführt.

Die Einführung einer Grundrente wurde im Vorfeld über viele Jahre hinweg politisch intensiv und kontrovers diskutiert. Durch die nun neu geschaffene Grundrente enthält die gesetzliche Rente ein mindestsicherndes Element, mit dem erreicht wird, dass ein regelmäßiges Einkommen von zehn Prozent über dem Grundsicherungsbedarf gewährt wird. Voraussetzung für die Gewährung dieses Mindesteinkommens, also für die Gewährung einer Grundrente ist, dass der Versicherte eine jahrzehntelange Lebensleistung – konkret 33 Jahre – an Beitragszahlung vorweisen kann bzw. Angehörige gepflegt oder Kinder erzogen hat.

Voraussetzung für die Gewährung einer Grundrente

Voraussetzung für die Gewährung einer Grundrente ist, dass der Versicherte als langjährig Versicherter gilt. Eine langjährige Versicherung im Sinne der Grundrente liegt (nach § 76g SGB VI) dann vor, wenn mindestens 33 Jahre bzw. 396 Monate mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. Bei den Grundrentenzeiten handelt es sich um eine neue rentenrechtliche Zeit.

Welche Zeiten als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen sind, wird gesetzlich definiert. Zu den Grundrentenzeiten gehören unter anderem die Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung, die Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer ehrenamtlichen Pflege einer pflegebedürftigen Person, die Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Ersatzzeiten.

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Grundrente ist, dass das durchschnittliche Einkommen in einem bestimmten Entgeltkorridor lag. Konkret muss das Einkommen im Durchschnitt zwischen 30 Prozent und 80 Prozent des Durchschnittseinkommens gelegen haben. Grundrentenbewertungszeiten (auch hier handelt es sich um eine neue rentenrechtliche Zeit, welche im Zusammenhang mit der Einführung der Grundrente geschaffen wurde) sind Zeiten, die mit mindestens 0,3 Entgeltpunkten pro Jahr bzw. 0,025 Entgeltpunkten je Monat bewertet sind.

Sollte grundsätzlich ein Anspruch auf die Gewährung einer Grundrente bestehen, wird noch eine Einkommensprüfung durchgeführt. Das heißt, dass für die Leistung einer Grundrente eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Näheres zu den Einkommensgrenzen s. unten.

Berechnung der Grundrente

Der Berechnungsweg der Grundrente ist relativ komplex und erfolgt in insgesamt vier Schritten.

Erster Berechnungsschritt

Anfangs wird aus den Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert ermittelt. Hierbei werden alle Zeiten berücksichtigt, die monatlich 0,025 Entgeltpunkte pro Monat erreichen. Darüber hinaus werden Zuschläge aus persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Zweiter Berechnungsschritt

Der zweite Berechnungsschritt ist der aufwendigste Berechnungsschritt. In diesem Berechnungsschritt wird ein Höchstwert berechnet. Liegen 33 Jahre/396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,3334 Entgeltpunkte je Monat. Sollten längere Grundrentenzeiten vorliegen, wird der Höchstwert je Monat (der über 396 Kalendermonate hinausgeht) um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht, wobei höchstens 0,0667 Entgeltpunkte als Höchstwert berücksichtigt werden.

Der im ersten Berechnungsschritt ermittelte Punktwert wird zunächst verdoppelt und mit dem errechneten Höchstwert verglichen. Sollte dieser verdoppelte Punktwert den errechneten Höchstwert nicht überschreiten, wird für die weitere Berechnung der verdoppelte Punktwert verwendet. Sollte der verdoppelte Durchschnittswert hingegen den Höchstwert überschreiten, wird Höchstwert um die durchschnittlichen Entgeltpunkte vermindert und dieser Wert herangezogen.

Dritter Berechnungsschritt

Im dritten Berechnungsschritt wird eine pauschale Kürzung vorgenommen. Die im zweiten Berechnungsschritt ermittelten Entgeltpunkte werden pauschal um 12,5 Prozent gekürzt.

Vierter Berechnungsschritt

Im vierten Berechnungsschritt werden schließlich die im dritten Berechnungsschritt ermittelten Entgeltpunkte mit der Anzahl an Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten multipliziert, wobei hier höchstens 420 Kalendermonate zum Ansatz kommen.

Die berechneten Entgeltpunkte werden auf alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten gleichmäßig verteilt. Dies erfolgt auch dann, wenn mehr als 420 Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten vorliegen.

Einkommensprüfung

Sollte die Berechnung ergeben, dass eine Grundrente bzw. ein Grundrentenzuschlag zu gewähren ist, besteht auf diesen nur dann ein Anspruch, wenn ein Freibetrag nicht überschritten wird. Sollte der Versicherte ein Einkommen haben, welches den Freibetrag überschreitet, kommt es zu einer Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag. Die Folge ist dann die Reduzierung des Grundrentenzuschlags. Daneben gibt es noch einen Grenzbetrag, bei dessen Überschreitung ebenfalls eine Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag erfolgt, was im Extremfall dazu führen kann, dass die Grundrente überhaupt nicht zur Auszahlung kommt.

Der Freibetrag wird mit einem gesetzlich definierten Wert vom aktuellen Rentenwert errechnet, der dann auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet wird. Der Freibetrag liegt für Alleinstehende beim 36,56fachen, für Verheiratete beim 57,03fachen des aktuellen Rentenwerts.

Ab dem 01.01.2021 beträgt der Freibetrag damit für Alleinstehende 1.300 Euro und für Verheiratete 1.950 Euro.

Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, wird zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Neben dem Freibetrag gibt es noch einen Grenzbetrag, welcher bei der Einkommensprüfung zu berücksichtigen ist. Der Grenzbetrag beträgt für Alleinstehende das 46,78fache, für Verheiratete das 67,27fache des aktuellen Rentenwerts, ebenfalls jeweils aufgerundet auf den nächsten vollen Eurobetrag.

Damit liegt der Grenzbetrag ab dem 01.01.2021 für Alleinstehende 1.600 Euro und für Verheiratete 2.300 Euro.

Einkommen, das den Grenzbetrag überschreitet, wird zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Die Umsetzung der Grundrente in der Praxis

Derzeit sollen die Versicherten, die erstmals eine Rente erhalten, etwa im August 2021 einen Grundrentenbescheid von ihrer Rentenkasse erhalten. Versicherten, die sich bereits im Rentenbezug befinden (sogenannte Bestandsrentner) soll bis Ende 2022 ein Grundrentenbescheid zugestellt werden. Das heißt, auch wenn die Grundrente zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, dass die Leistungsgewährung noch einige Zeit dauert und die Rentenkassen hierfür noch Bearbeitungszeit benötigen.

Fragen zum Rentenrecht

Für Fragen zum gesetzlichen Rentenrecht stehen registrierte Rentenberater (registriert nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz) zur Verfügung und können auf Rentenberater24.com kontaktiert werden.

Richten Sie daher Ihre Fragen an einen registrierten Rentenberater. Die Rentenberater arbeiten völlig unabhängig von den Rentenkassen und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

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