Aktivrente bringt steuerliche Entlastung ab Regelaltersgrenze
Am 01.01.2026 ist die Aktivrente in Kraft getreten. Geht man nach der reinen Bezeichnung, könnte man annehmen, dass es sich hierbei um eine neue Rentenleistung handelt, welche die Gesetzliche Rentenversicherung leisten kann. Bei der Aktivrente handelt es sich allerdings um keine Rentenleistung, sondern um eine steuerliche Entlastung für alle Beschäftigten ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Konkret handelt es sich bei der Aktivrente um eine steuerliche Entlastung, welche Beschäftigte ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bekommen. Die steuerliche Entlastung sieht vor, dass ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro bzw. jährliches Einkommen von 24.000 Euro steuerfrei ist, sofern der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge (zur Gesetzlichen Rentenversicherung) für die Arbeitsleistung zahlen muss. Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit ist die neu geschaffene Rechtsvorschrift des § 3 Nr. 21 EStG (Einkommensteuergesetz).
Historische Entwicklung und gesetzliche Umsetzung
Das Gesetzesvorhaben zur Einführung einer Aktivrente war bereits lange vor deren Einführung in der politischen Diskussion, wobei das Für und Wider einer solchen steuerlichen Entlastung für ältere Beschäftigte intensiv ausgetauscht wurde.
Grundgedanke der Aktivrente ist, dass ältere Arbeitnehmer länger dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben und deren Know-How und Arbeitserfahrung den Unternehmen damit auch länger zur Verfügung steht. Auch der Fachkräftemangel, welchem mit der Aktivrente begegnet werden soll, war ein wesentlicher Punkt der Befürworter.
Von den Gegenparteien, die gegen die Einführung einer Aktivrente waren, wurde die Kritik geäußert, dass durch die Aktivrente es erschwert oder sogar blockiert wird, jüngere Arbeitnehmer zu beschäftigen. Zudem wurde angeführt, dass es eine soziale Ungleichheit gibt, da in bestimmten Berufen – insbesondere in körperlich stark belastenden Berufen – die Aktivrente durch ein Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus gar nicht möglich ist und damit praktisch nicht alle Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren können.
Nach den intensiven Diskussionen über die Einführung der Aktivrente hat am 05.12.2025 der Bundestag das Gesetzesvorhaben beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2025 seine Zustimmung erteilt. Die Aktivrente wurde mit dem Aktivrentengesetz eingeführt, welches am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 361) veröffentlicht wurde.
Die Regelaltersgrenze
Die Aktivrente ist an die Regelaltersgrenze gekoppelt, die wiederum im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – in diesem Gesetzbuch wird die Gesetzliche Rentenversicherung geregelt – definiert ist.
Die Regelaltersgrenze liegt beim vollendeten 67. Lebensjahr, sodass die Aktivrente – also die steuerliche Erleichterung bzw. Entlastung – ab dem Folgemonat greift. Für alle Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1963 gilt jedoch noch eine abweichende Regelaltersgrenze, da diese aktuell noch schrittweise vom bislang vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird.
Derzeit sind – was die Inanspruchnahme der Aktivrente betrifft – noch die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1963 betroffen, deren Regelaltersgrenze vor dem vollendeten 67. Lebensjahr liegt. Hier ist eine Übersicht, welche Regelaltersgrenze bei den folgenden Geburtsjahrgängen maßgebend ist:
- 1959: 66 Jahre, 2 Monate
- 1960: 66 Jahre, 4 Monate
- 1961: 66 Jahre, 6 Monate
- 1962: 66 Jahre, 8 Monate
- 1963: 66 Jahre, 10 Monate
Jeweils ab dem Folgemonat kann die steuerliche Entlastung im Rahmen der Aktivrente beansprucht werden.
Kein Bezug einer Altersrente erforderlich
Damit die steuerliche Entlastung durch die Aktivrente ab dem jeweiligen Lebensalter beansprucht werden kann, ist es nicht erforderlich, dass der Beschäftigte eine Rentenleistung bzw. einer Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Das heißt, auch wenn keine Altersrente beansprucht wird, kommt die Aktivrente zum Tragen.
Wird hingegen eine Altersrente bereits bezogen (mit oder auch ohne Abschläge), ist dies kein Ausschluss für die steuerliche Entlastung. In diesem Punkt ist für die Betroffen wichtig zu wissen, dass es bei einer weiteren Beschäftigung während des parallelen Bezugs einer Altersrente zu keiner Rentenkürzung mehr kommen kann. Die früher einmal geltenden Hinzuverdienstgrenzen, welche unter Umständen zu einer Rentenkürzung führen konnten, wurden vollständig abgeschafft. Seit dem Jahr 2023 kann ein Altersrentner – speziell ein Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze – einen Hinzuverdienst in beliebiger Höhe erzielen, ohne dass dadurch eine Rentenkürzung befürchtet werden muss.
Hinweise zum Krankenversicherungsschutz
Bezieht ein Beschäftigter bereits eine Altersvollrente – also eine Altersrente zu 100 Prozent – dann besteht kein Anspruch mehr auf das Krankengeld, welches die Gesetzliche Krankenversicherung nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung leisten muss. Im Gegenzug werden dafür die Krankenversicherungsbeiträge nicht aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, sondern aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent berechnet.
Möchten beschäftigte Altersrentner ihren Krankengeldanspruch aufrechterhalten, empfiehlt es sich, die Altersrente als Teilrente zu beziehen. Als Teilrente gilt bereits eine Rente, die in Höhe von 99,99 Prozent der Vollrente bezogen wird. In diesem Fall werden die Krankenversicherungsbeiträge aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent berechnet, im Gegenzug besteht dann weiterhin der Anspruch auf Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. Das heißt, dass die zuständige gesetzliche Krankenkasse nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs Krankgeld leisten muss.
Rentenversicherungsbeiträge
Eine weitere Besonderheit gibt es auch bei den Rentenversicherungsbeiträgen, welche ab Erreichen der Regelaltersgrenze gilt. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze muss der Arbeitgeber weiterhin seinen Anteil (den Arbeitgeberbeitrag) aus dem Arbeitsentgelt entrichten. Diese Beitragszahlung führt allerdings zu keiner Rentensteigerung für den Beschäftigten mehr.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die vom Arbeitgeber zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge „aktiviert“ werden. Dies erfolgt, indem der Beschäftigte auf die ab der Regelaltersgrenze bestehenden Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. In diesem Fall werden die Rentenversicherungsbeiträge weiterhin von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen. In der Folge werden sich diese Beitragszahlungen dann rentenerhöhend auswirken. Die zuständige Rentenkasse greift diese zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge jeweils zur Jahresmitte – wenn die Renten dynamisiert werden – auf und berechnet hieraus weitere Entgeltpunkte, die dann zusätzlich einen Zuschlag (von 0,5 Prozent je Monat nach der Regelaltersgrenze) erfahren.
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