Kindererziehungszeiten werden vollständig angeglichen
Nachdem der Gesetzgeber mit den ersten beiden Mütterrenten – der Mütterrente I und Mütterrente II – bereits die Kindererziehungszeiten für Versicherte, deren Kinder vor 1992 bzw. nach 1991 geboren wurden – angeglichen hat, kommt es nun zu einer vollständigen Gleichstellung. Diese vollständige Gleichstellung erfolgt mit der dritten Mütterrente – der Mütterrente III, die allerdings erst im Jahr 2027 gesetzlich in Kraft tritt und wahrscheinlich erst im Jahr 2028 ausgezahlt wird.
Der Hintergrund der Mütterrenten
Zum 01.01.1992 trat das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in Kraft, mit dem erstmals die Gesetzliche Rentenversicherung in einem einheitlichen Gesetzeswerk geregelt wurde. Mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen erhielten Versicherte, deren Kinder ab dem 01.01.1992 – also ab Inkrafttreten des SGB VI – geboren wurden, drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Rentenrechtlich entspricht dies etwa drei Entgeltpunkte. Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, wurde weiterhin das bisherige Recht angewandt und nur ein Jahr Kindererziehungszeit und damit etwa ein Entgeltpunkt anerkannt.
Die unterschiedliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach dem Stichtag, ob das Kind ab dem 01.01.1992 oder davor geboren wurde, führte von Beginn an zu heftigen Diskussionen und auch sozialgerichtlichen Klagefällen. Die Sozialgerichtsbarkeit (unter Urteil Sozialgericht Mainz vom 14.03.2013, S 1 R 413/12) bestätigte jedoch die gesetzliche Regelung mit dem Stichtag und sah bestätigte deren Rechtmäßigkeit. Dennoch nach sich die Politik dieser Diskussion an und minimierte die unterschiedliche Anerkennung der Kindererziehungszeiten. Mit der zum 01.07.2014 eingeführt Mütterrente wurde für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, die Kindererziehungszeit auf zwei Jahre (24 Monate) ausgedehnt. Mit der Mütterrente II erfolgte eine nochmalige Ausweitung der Kindererziehungszeiten zum 01.01.2019 auf zweieinhalb Jahre.
Durch das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ wird ab 01.01.2027 die Mütterrente III eingeführt. Damit kommt es zu einer vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten. Für alle Kinder wird dann eine Kindererziehungszeit von drei Jahren (36 Monaten) im Rentenversicherungskonto und damit auch bei der Rentenberechnung anerkannt.
Mit der Einführung der Mütterrente III rechnet der Gesetzgeber mit jährlichen Mehrausgaben von fünf Milliarden Euro.
Auch wenn die Mütterrente III bereits zum 01.01.2027 in Kraft tritt, wird die Auszahlung nach aktuellem Stand erst im Jahr 2028 erfolgen können (dann rückwirkend ab Einführung der Mütterrente III). Das Jahr 2027 benötigen die Rentenversicherungsträger für die praktische Umsetzung der neuen Rechtsvorschrift.
Praktische Umsetzung
Bei den Berechnungen von neuen Renten wird ab dem 01.01.2028 die auf drei Jahre ausgedehnte Kindererziehungszeit und damit das neue Recht berücksichtigt. Die Mütterrente III fließt damit in die reguläre Rentenberechnung mit ein.
Für Versicherte, die sich am 01.01.2028 bereits im Rentenbezug befinden – sogenannte „Bestandsrentner“ – wird die erweiterte Kindererziehungszeit (wie bereits bei Einführung der ersten und zweiten Mütterrente) wieder durch eine Zuschlagslösung umgesetzt. Das bedeutet, dass Bestandsrentner einen pauschalen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten bzw. (wenn in der Rente bereits aus einer der vorherigen Mütterrenten ein Zuschlag einhalten ist) einen um 0,5 Entgeltpunkte erhöhten Zuschlag erhalten. Der Zuschlag wird im Jahr 2028 rückwirkend ab Januar 2027 (frühestens ab dem tatsächlichen Rentenbeginn) geleistet und nachträglich ausgezahlt.
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