Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Ab Januar 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung der Regelaltersgrenze wurde im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geregelt. Versicherte der Jahrgänge 1964 und später können damit die abschlagsfreie Regelaltersrente erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Zeitgleich mit der Anhebung der Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 ist eine neue Altersrente in Kraft getreten: die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Von Bedeutung ist die neue Altersrente für alle Versicherten der Jahrgänge ab 1947, da für diese die Regelaltersgrenze bereits nach dem vollendeten 65. Lebensjahr liegt.

Mit der neuen Altersrente möchte der Gesetzgeber bestimmten Versicherten die Möglichkeit eröffnen, weiterhin eine abschlagsfreie Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu beziehen. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass ein – wie die Bezeichnung der Rente bereits ausdrückt – besonders langjähriges Versicherungsverhältnis bei der Gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

Anspruchsvoraussetzungen

Neben der Erfüllung der Wartezeit ist erforderlich, dass der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wie dies bei den meisten Altersrenten der Fall ist, ist nicht möglich.

Sollte mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 45 Jahren noch nicht erfüllt sein, ist der Anspruch auf die neue Altersrente erst mit dem Monat erfüllt, für den der letzte Pflichtbeitrag gezahlt wird, der für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren noch fehlt.

Vorübergehende Absenkung der Altersgrenze

Ab Juli 2014 wurde die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1963 im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vorübergehend bis auf das vollendete 63. Lebensjahr abgesenkt. Versicherte bis Geburtsjahrgang 1952 können danach die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – sofern die weiteren Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllt sind – mit dem vollendeten 63. Lebensjahr beanspruchen. Für Versicherte ab den Geburtsjahrgängen 1953 wird die Altersgrenze wieder schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Altersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt:

Geburtsjahrgang des Versicherten Anhebung der Altersgrenze um ... Monate

auf das Alter

Jahre                      Monat

bis 1952 0 63 0
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10
ab 1964 24 65 0

Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann wieder einheitlich die Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr. Dies sind die Geburtsjahrgänge, für die auch die einheitliche Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr gilt!

Vorversicherungszeit

Das maßgebende (und zugleich einzige) Anspruchskriterium aus versicherungsrechtlicher Sicht für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist, dass vom Versicherten eine Wartezeit von 45 Jahren – entspricht 540 Monate – erfüllt wird. Allerdings werden nicht sämtliche rentenrechtliche Zeiten für die Wartezeit von 45 Jahren gezählt.

Bei den für die Wartezeit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten gab es ab Juli 2014 eine Verbesserung. Hier können nun weitere Zeiten angerechnet werden, welche bislang unberücksichtigt blieben.

Auf die Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden Pflichtbeitragszeiten (aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Pflegetätigkeit), Berücksichtigungszeiten, Ersatzzeiten, Kindererziehungszeiten und Wartemonate aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung angerechnet.

Änderungen ab Juli 2014

Ab Juli 2014 können durch die Verbesserungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes noch freiwillige Versicherungszeiten angerechnet werden, sofern mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Ebenfalls kommt es zur Anrechnung von Bezugszeiten von Arbeitslosengeld I (ehemaliges Unterhaltsgeld), sofern diese nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (sogenannter rollierender Stichtag) liegen. Eine Ausnahme stellt hier allerdings einen Insolvenz bzw. vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers dar: Wenn hierdurch die Arbeitslosengeld I-Zeit bedingt wird, kann diese auch dann bei der Wartezeit berücksichtigt werden, wenn diese innerhalb von zwei Jahren vor Rentenbeginn liegt! Auch Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld können ab Juli 2014 auf die Wartezeit angerechnet werden.

Unberücksichtigt bleiben hingegen Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe. Des Weiteren werden Kalendermonate, die aufgrund eines Rentensplittings oder eines Versorgungsausgleichs dem Rentenkonto gutgeschrieben wurden, nicht auf die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet.

Bis Juni 2014 konnten auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Zeiten, die ausschließlich mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen belegt sind, nicht auf die Wartezeit angerechnet werden.

LSG bestätigt Rechtmäßigkeit

Gegen die Regelung, dass die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn bei der Wartezeit nicht berücksichtigt werden können, wenn es sich um Bezugszeiten von Arbeitslosengeld I handelt, hatte ein Versicherter aus Baden-Württemberg geklagt. Das zuständige Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte allerdings, dass die Regelungen nicht zu beanstanden sind, ließ allerdings aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zu.

Geklagt hatte ein im August 1951 geborener Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 geendet hat und es dann in den Jahren 2012 und 2013 zum Bezug von Arbeitslosengeld kam. Die ab September 2014 beantragte Altersrente für besonders langjährig Versicherte lehnte der zuständige Rentenversicherungsträger ab, da die erforderliche Wartezeit nicht erreicht wurde. Es fehlten insgesamt 15 Monate, da die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs in den Jahren 2012 und 2013 nicht berücksichtigt werden konnte. Gegen diese Ablehnung sah der Versicherte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit Urteil vom 21.06.2016, Aktenzeichen: L 9 R 695/16 bestätigten die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg allerdings, dass die Regelungen nicht zu beanstanden seien und der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht verletzt hat. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber Fehlanreize vermeiden, dass es anstatt der Rente mit 63 nicht zu einer faktischen Rente mit 61 komme. Außerdem wurden Ausnahmeregelungen geschaffen, welche zur Vermeidung von Härtefällen beitragen sollen (Anerkennung der Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn die Arbeitslosigkeit wegen vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers eingetreten ist).

Rechtsgrundlage: § 38 SGB VI (Altersrente für besonders langjährig Versicherte)

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