Regelaltersrente

Regelaltersrente, die klassische Altersrente

Der Klassiker bei den Altersrenten ist die Regelaltersrente. Diese Altersrente hat die geringsten Zugangsvoraussetzungen, während die weiteren/besonderen Altersrenten - wie z. B. die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – erschwerte Voraussetzungen haben.

Anhand der Regelaltersgrenze, also bei der Altersgrenze, ab der die Regelaltersrente beansprucht werden kann, wird das reguläre Renteneintrittsalter ausgerichtet. Wird also davon gesprochen, dass die Altersrente künftig erst mit dem vollendeten 67. Lebensjahr beansprucht werden kann, ist hier die Regelaltersgrenze gemeint.

Um eine Regelaltersrente beanspruchen zu können, muss zum einen die Regelaltersgrenze erreicht und zugleich die allgemeine Wartezeit erfüllt werden. Bei der Regelaltersgrenze handelt es sich um eine persönliche Voraussetzung, bei der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit um eine versicherungsrechtliche Voraussetzung um die Regelaltersrente beanspruchen zu können.

Persönliche Voraussetzung

Als persönliche Anspruchsvoraussetzung für die Regelaltersrente muss lediglich die Regelaltersgrenze erreicht werden. Diese Altersgrenze lag bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird ab dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Das bedeutet, dass Versicherte des Jahrgangs 1947 die Regelaltersrente ab einem Alter von 65 Jahren und einem Monat beanspruchen können. Für die Versicherten der Jahrgänge 1964 und später liegt die Regelaltersgrenze schließlich beim vollendeten 67. Lebensjahr.

Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Regelaltersgrenze für welchen Jahrgang gilt:

Geburts­jahrgang Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 0

Keine Anhebung der Regelaltersgrenze

Für einen gesetzlich definierten Personenkreis hebt der Gesetzgeber die Regelaltersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr nicht an; das heißt, bestimmte Versicherte genießen einen sogenannten Vertrauensschutz. Dies sind:

  • Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 mit ihrem Arbeitgeber nach dem Altersteilzeitgesetz eine Altersteilzeit vereinbart haben.
  • Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Versicherungsrechtliche Voraussetzung

Als versicherungsrechtliche Voraussetzung sieht die Regelaltersrente die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate.

Auf die Wartezeit werden neben rentenrechtlichen Beitragszeiten auch Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich bzw. aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartner und Zeiten, welche man aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten erhält, die aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung – den sogenannten Minijobs stammen – angerechnet werden.

Hinzuverdienstgrenzen

Anders als bei den anderen/besonderen Altersrenten waren bereits in der Vergangenheit bei der Regelaltersrente keine Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, damit die Rente nicht gekürzt wurde oder sogar komplett entfallen ist. Das bedeutet, dass Bezieher einer Regelaltersrente hinzuverdienen konnten, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Altersrente ergeben haben.

Der Entfall der Hinzuverdienstgrenze galt im Übrigen auch für alle anderen Altersrenten. Sobald die Regelaltersgrenze erreicht wurde, mussten auch bei allen weiteren Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden.

Ab dem Jahr 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen für sämtliche Altersrenten komplett aufgehoben. Ein Hinzuverdienst kann damit generell zu keiner Rentenkürzung mehr führen!

Gesetzliche Grundlage: § 35 SGB VI, § 235 SGB VI

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