Die Altersrente für Frauen
Bei der Altersrente für Frauen handelt es sich um eine besondere Altersrente, welche als „Auslaufmodell“ bezeichnet werden kann. Auf diese Altersrente haben nämlich nur noch unter bestimmten Voraussetzungen weibliche Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden.
Damit Frauen die Altersrente noch beanspruchen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Versicherte muss vor dem 01.01.1952 geboren sein.
- Die Versicherte muss mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Wartezeit von 15 Jahren muss erfüllt sein.
- Nach Vollendung des 40. Lebensjahres müssen mehr als zehn Jahre an Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorhanden sein.
- Von der Versicherten muss eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bzw. selbstständige Tätigkeit mit Arbeitseinkommen aufgegeben werden bzw. das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen darf die relevanten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten.
Mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge nach Vollendung 40. Lebensjahr
Als versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Altersrente für Frauen müssen von der Versicherten mehr als 120 Monate – also mindestens 121 Monate – an Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres nachgewiesen werden. Die Pflichtbeiträge können aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer versicherten Tätigkeit geleistet worden sein.
Als Zeiten mit Pflichtbeiträgen im Sinne der Altersrente für Frauen kommen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und einer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit in Frage. Hier werden alle Zeiten der Versicherungspflicht nach den §§ 1 und 2 SGB VI anerkannt. Daneben werden die Pflichtbeiträge aufgrund einer Antragspflichtversicherung und Pflichtbeiträge aufgrund einer sonstigen Rentenversicherungspflicht – z. B. Rentenversicherungspflicht aufgrund eines Krankengeldbezugs, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen, Zeiten der Kindererziehung – anerkannt.
Ebenfalls werden rentenrechtliche Zeiten mit Pflichtbeiträgen anerkannt, die sich aufgrund einer Nachversicherung und eines Bezugs von Sozialleistungen ergeben. Darüber hinaus werden weitere rentenrechtliche Zeiten anerkannt; nähere und detaillierte Auskünfte zu den Zeiten, die für diese besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzung gewertet werden, erteilen auf Anfrage auch registrierte Rentenberater.
Erfüllung Wartezeit von 15 Jahren
Eine weitere versicherungsrechtliche Voraussetzung, die weibliche Versicherte für die Beanspruchung der Altersrente für Frauen erfüllen müssen, ist die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren. Auf diese Wartezeit von 15 Jahren bzw. 180 Monate werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Ebenso werden rentenrechtliche Zeiten angerechnet, welche sich aus einem Versorgungsausgleich, einem unter Ehegatten/Lebenspartnern durchgeführten Rentensplitting und aus einer geringfügigen Beschäftigung ergeben.
Vollendung des 60. Lebensjahres
Damit eine weibliche Versicherte die Altersrente für Frauen beanspruchen kann, muss das 60. Lebensjahr vollendet sein. Allerdings wurde die Altersgrenze vom vollendeten 60. Lebensjahr für alle Versicherten, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, ab dem Jahr 2000 schrittweise angehoben. Dies hatte zur Auswirkung, dass Versicherte, die ab Januar 1945 geboren wurden, die Altersrente für Frauen „regulär“ mit dem vollendeten 65. Lebensjahr beanspruchen können. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist mit dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich, allerdings müssen hier Rentenabschläge in Höhe von 18 Prozent (60 Kalendermonate der vorzeitigen Inanspruchnahme x 0,3 Prozent) in Kauf genommen werden.
Keine Auswirkungen aufgrund Anhebung Regelaltersgrenze
Ab Januar 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Versicherte, die 1964 und später geboren wurden, können die Regelaltersrente – also die Altersrente mit den geringsten Zugangsvoraussetzungen – nur noch mit Vollendung des 67. Lebensjahres beanspruchen.
Die Anhebung der Regelaltersgrenze (geregelt im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) hat auch auf die verschiedenen besonderen Altersrenten – z. B. auf die Altersrente für langjährig Versicherte – ebenfalls Auswirkungen, was die vorzeitige Inanspruchnahme bzw. die Höhe der Rentenabschläge betrifft. Eine Ausnahme bildet hier die Altersrente für Frauen. Da diese Altersrente mittelfristig wegfällt, hat der Gesetzgeber aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes keine Änderungen mehr vorgenommen.
Gesetzliche Grundlage: § 237a SGB VI
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Tipp: Rentenbescheide der Gesetzlichen Rentenversicherung sollten von Rentenberatern geprüft werden, ob diese korrekt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet wurden. Nur durch eine von den Rentenkassen unabhängige Prüfung haben Rentner die Gewissheit, dass die Rente korrekt berechnet wurde und keine finanziellen Nachteile in Kauf genommen werden müssen (s. Jeder dritte Rentenbescheid ist fehlerhaft).
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