Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersrente für langjährig Versicherte

Eine besondere Altersrente, welche vor Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden kann, ist die „Altersrente für langjährig Versicherte“. Diese Rente ermöglicht Versicherten – neben weiteren besonderen Altersrenten – eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu beanspruchen. Eine bedeutende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ist, wie die Bezeichnung der Rente bereits ausdrückt, dass der Versicherte eine langjährige Vorversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt hat.

Voraussetzungen für den Anspruch auf die Altersrente

Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte sind,

  • das Erreichen der Regelaltersgrenze
  • die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.

Zwar sehen die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die „Altersrente für langjährig Versicherte“ bereits jetzt schon das Erreichen der Regealtersgrenze vor, welche beim vollendeten 67. Lebensjahr liegt. Doch die Regelaltersgrenze wird erst ab Januar 2012 schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben, sodass die Altersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr erst für alle Versicherten der Jahrgänge 1964 und später gilt. Die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte erfolgt im Gleichschritt mit der Anhebung der Regelaltersgrenze und kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung um
Monate

auf Alter
Jahr Monat
01/1949 1 65 1
02/1949 2 65 2
03 – 12/1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 0

Das bedeutet, dass Versicherte, die nach dem 31.12.1963 (bzw. ab 01.01.1964) geboren wurden, die Altersrente für langjährig Versicherte mit dem vollendeten 67. Lebensjahr abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.

Die Altersgrenze verbleibt für bestimmte Versicherte beim vollendeten 65. Lebensjahr, wird also nicht angehoben. Dies gilt für Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und vor dem 01.01.2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben. Ebenfalls wird die Altersgrenze für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, nicht angehoben.

Grundsätzlicher Sinn und Zweck der Altersrente für langjährig Versicherte ist, dass die Altersrente nicht erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden kann. Zu diesem Zeitpunkt besteht ohnehin bereits der Anspruch auf die Regelaltersrente. Vielmehr erlaubt die Altersrente für langjährig Versicherte die vorzeitige Inanspruchnahme unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen.

Wartezeit von 35 Jahren

Maßgebendes Kriterium für die Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ist, dass eine Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 35 Jahren bzw. 420 Monaten erfüllt wird. Allerdings werden auf die Wartezeit im Sinne dieser besonderen Altersrente nicht sämtliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet. Folgende rentenrechtliche Zeiten können berücksichtigt/angerechnet werden:

  • Kalendermonate mit Beitragszeiten (Zeiten mit vollwertigen oder beitragsgeminderten Zeiten)
  • Kalendermonate mit Ersatzzeiten
  • Kalendermonate mit Anrechnungszeiten
  • Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten
  • Kalendermonate mit Zurechnungszeiten
  • Zeiten aus Zuschlägen, die aufgrund einer geringfügigen, rentenversicherungsfreien Beschäftigung errechnet werden
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich
  • Zeiten aus einem unter Ehegatten/Lebenspartnern durchgeführten Rentensplitting

Vorzeitige Inanspruchnahme und Rentenabschläge

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr beansprucht werden. Das bedeutet, dass hier Rentenabschläge von (vier Jahre x zwölf Monate) bis zu 48 Monaten in Abzug gebracht werden.

Für bestimmte Versicherte ist die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr möglich bzw. wird die Altersgrenze vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr gesenkt. Die Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme auf das 62. Lebensjahr wird nur für bestimmte Versicherte durchgeführt, für die der Gesetzgeber eine Vertrauensschutzregelung schaffen musste. Dies sind Versicherte, die

  • zwischen dem 31.12.1947 und dem 01.01.1955 geboren wurden und
  • mit ihrem Arbeitgeber vor dem 01.01.2007 eine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben.

Auch Versicherte, die nach dem 31.12.1947 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhalten haben, werden von der Vertrauensregelung erfasst.

Die Absenkung der Altersgrenze vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr erfolgt für die vom Vertrauensschutz erfassten Arbeitnehmer wie folgt:

Geburtsjahr / Geburtsmonat Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat
01/1948 bis 02/1948 62 11
03/1948 bis 04/1948 62 10
05/1948 bis 06/1948 62 9
07/1948 bis 08/1948 62 8
09/1948 bis 10/1948 62 7
11/1948 bis 12/1948 62 6
01/1949 bis 02/1949 62 5
03/1949 bis 04/1949 62 4
05/1949 bis 06/1949 62 3
07/1949 bis 08/1949 62 2
09/1949 bis 10/1949 62 1
11/1949 bis 12/1949 62 0
1950 bis 1963 62 0

Pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte wird die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns erreichte Rentenhöhe um einen Rentenabschlag von 0,3 Prozent gemindert.

Hinzuverdienstgrenzen waren zu beachten

Ab dem Jahr 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten komplett aufgehoben. Das heißt, dass ein Hinzuverdienst – unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder nicht – zu keiner Rentenkürzung mehr führen kann.

Bis zum Jahr 2022 musste beim Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Wurde die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kam es zu einer Rentenkürzung oder zur vollständigen Einstellung der Rentenzahlung. Die Regelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen wurden ab Juli 2017 vollständig reformiert. Ab 01.07.2017 musste dann eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro beachtet werden. Wurde diese Grenze überschritten, erfolgte eine stufenlose Anrechnung auf die Altersrente. Näheres unter: Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührenten 2017.

Aufgrund der Corona-Pandemie bzw. Corona-Krise galt in den Jahren 2020 bis 2022 eine Sonderregelung bzw. eine deutlich angehobene Hinzuverdienstgrenze. Für Altersfrührentner kam es im Jahr 2020 dann zu keiner Rentenkürzung, wenn der Hinzuverdienst die Grenze von 44.590 Euro nicht überschritten hat. In den Jahren 2021 und 2022 galt eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro.

Bis Juni 2017 galt bei einer Vollrente bundeseinheitlich für alle Versicherten die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro. Das bedeutet, dass eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden konnte, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kam. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro kam es zu einer Rentenkürzung. Die Rente wird dann in der Zeit bis Juni 2017 nur noch in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel geleistet, je nachdem wie hoch der Hinzuverdienst war. Wurde auch die Hinzuverdienstgrenze von einer Ein-Drittel-Rente überschritten, erfolgte gar keine Rentenzahlung mehr.

Rechtsgrundlage: § 36 SGB VI; § 236 SGB VI

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