Die Altersrente nach § 237 SGB VI
Eine besondere Art der Altersrenten von der Gesetzlichen Rentenversicherung ist die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“. Da diese Rente nur noch von Versicherten beansprucht werden kann, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, handelt es sich hier um eine Rente, die langfristig nicht mehr im Leistungskatalog enthalten sein wird. Rechtsgrundlage für diese besondere Altersrente ist § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung hat dann einen Anspruch auf die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Versicherte muss vor dem 01.01.1952 geboren sein.
- Es muss mindestens das 60. Lebensjahr vollendet sein.
- Die besondere Vorversicherungszeit muss erfüllt werden, das heißt, es müssen in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn mindestens acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein.
- Die besondere Wartezeit von 15 Jahren muss erfüllt werden.
Darüber hinaus muss der Versicherte entweder
- bei Beginn der Rente arbeitslos sein und insgesamt 52 Wochen nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten arbeitslos sein, alternativ Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhalten haben oder
- die Arbeitszeit für mindestens 24 Monate aufgrund einer Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes reduziert haben.
Arbeitslosigkeit
Um die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen zu können, muss bei Rentenbeginn eine Arbeitslosigkeit vorliegen. Darüber hinaus muss eine Arbeitslosigkeit von einer Dauer von mindestens 52 Wochen nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten vorgelegen haben. Alternativ werden die Anspruchsvoraussetzungen auch dann erfüllt, wenn entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus Anpassungsgeld bezogen haben.
Auch wenn ein Versicherter keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat, muss eine Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Nur dadurch wird der Anspruch auf die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ nachgewiesen. Daher sollten sich die Versicherten im Drei-Monats-Turnus arbeitslos melden und sich hierüber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen. Näheres hierzu kann unter: Keine rentenrechtliche Berücksichtigung von Arbeitslosigkeit ohne Meldung nachgelesen werden.
Altersteilzeit
Sofern die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ nicht wegen Arbeitslosigkeit realisiert werden soll, kann diese auch wegen einer vereinbarten Altersteilzeitarbeit bezogen werden. Hierzu muss nach Vollendung des 55. Lebensjahres die Arbeitszeit aufgrund einer Altersteilzeitarbeit entsprechend des Altersteilzeitarbeitsgesetzes reduziert worden sein. Der Arbeitgeber muss für die Zeit der Altersteilzeitarbeit das frühere Netto-Arbeitsentgelt auf wenigsten 70 Prozent aufstocken und zugleich die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von wenigstens 90 Prozent des früheren Brutto-Arbeitsentgelts leisten.
Anhebung der Altersgrenzen
Aufgrund der Reformierung der Altersrenten wurden auch Änderungen im frühestmöglichen Beginn der „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ vorgenommen. Einschnitte brachte diesbezüglich das RV-Nachhaltigkeitsgesetz, welches im Dezember 2003 beschlossen wurde. Nach diesem Gesetz wird die frühestmögliche Inanspruchnahme der Rente auf folgende Altersgrenzen schrittweise angehoben:
Geburtsmonat/ | Anhebung um Monate | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | ||
01/1946 | 1 | 60 | 1 |
02/1946 | 2 | 60 | 2 |
03/1946 | 3 | 60 | 3 |
04/1946 | 4 | 60 | 4 |
05/1946 | 5 | 60 | 5 |
06/1946 | 6 | 60 | 6 |
07/1946 | 7 | 60 | 7 |
08/1946 | 8 | 60 | 8 |
09/1946 | 9 | 60 | 9 |
10/1946 | 10 | 60 | 10 |
11/1946 | 11 | 60 | 11 |
12/1946 | 12 | 61 | 0 |
01/1947 | 13 | 61 | 1 |
02/1947 | 14 | 61 | 2 |
03/1947 | 15 | 61 | 3 |
04/1947 | 16 | 61 | 4 |
05/1947 | 17 | 61 | 5 |
06/1947 | 18 | 61 | 6 |
07/1947 | 19 | 61 | 7 |
08/1947 | 20 | 61 | 8 |
09/1947 | 21 | 61 | 9 |
10/1947 | 22 | 61 | 10 |
11/1947 | 23 | 61 | 11 |
12/1947 | 24 | 62 | 0 |
01/1948 | 25 | 62 | 1 |
02/1948 | 26 | 62 | 2 |
03/1948 | 27 | 62 | 3 |
04/1948 | 28 | 62 | 4 |
05/1948 | 29 | 62 | 5 |
06/1948 | 30 | 62 | 6 |
07/1948 | 31 | 62 | 7 |
08/1948 | 32 | 62 | 8 |
09/1948 | 33 | 62 | 9 |
10/1948 | 34 | 62 | 10 |
11/1948 | 35 | 62 | 11 |
12/1948 | 36 | 63 | 12 |
1949 bis 1951 | 36 | 63 | 0 |
Von der Erhöhung der Altersgrenzen sind folgende Versicherte ausgeschlossen, das heißt, die Inanspruchnahme ist weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich:
Versicherte, die
- vor dem 01.01.1952 (also bis 31.12.1951) geboren sind,
- am 01.01.2004 arbeitslos waren oder
- deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung oder Kündigung nach dem 31.12.2003 beendet wurde, wobei die Vereinbarung/Kündigung vor dem 01.01.2004 erfolgt sein muss,
- das letzte Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet wurde und am 01.01.2004 Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestand oder
- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Eine weitere Erhöhung der Altersgrenzen bei den Altersrenten erfolgte mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, im Rahmen dessen die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird. Für die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ ergeben sich hier jedoch keine Auswirkungen mehr. Der Gesetzgeber hat hier bewusst diese Altersrente von einer weiteren Erhöhung der Altersgrenzen ausgenommen, nachdem die Rente lediglich von Versicherten der Geburtsjahrgänge 1951 beansprucht werden kann.
Rechtsquelle: § 237 SGB VI
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