Arbeitsmarktrente

Arbeitsmarktrente, eine volle Erwerbsminderungsrente

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, können von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Ist die Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf täglich unter drei Stunden gesunken, besteht ein Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Sofern noch eine Erwerbsfähigkeit von mindestens drei jedoch weniger als sechs Stunden – ebenfalls unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes – möglich ist, kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente geleistet werden. Bei dieser Rente handelt es sich um eine halbe Rente wegen Erwerbsminderung. Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, können noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen, wenn unter Berücksichtigung des Berufsschutzes die Erwerbsfähigkeit auf unter sechs Stunden gesunken ist.

Sofern die Erwerbsfähigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich beträgt, kommt keine Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht. Der Gesetzgeber führt hier aus (§ 43 Abs. 2 SGB VI), dass in diesem Fall die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Die bedeutet jedoch auch, dass die Arbeitsmarktlage immer betrachtet werden muss, wenn die Erwerbsfähigkeit nur noch weniger als sechs Stunden beträgt. Da bei einem Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden grundsätzlich „nur“ die halbe Rente geleistet wird, muss in diesem Fall vom Rentenversicherungsträger ermittelt werden, ob ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss trotz nur teilweise eingeschränkter Erwerbsfähigkeit die volle Erwerbsminderungsrente geleistet werden. Dies ist dann die sogenannte Arbeitsmarktrente.

Betrachtung der Arbeitsmarktlage

Um zu ermitteln, ob ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann, muss seitens des Rentenversicherungsträgers die aktuelle Arbeitsmarktlage betrachtet werden. Gelingt es dem Rentenversicherungsträger oder auch der Arbeitsverwaltung nicht, innerhalb eines Jahres einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. In der Folge ist die (volle) Arbeitsmarktrente zu gewähren. Der Arbeitsmarkt gilt nur dann nicht als verschlossen, wenn für den Versicherten entsprechend seinem (Rest-)Leistungsvermögen noch eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen zur Verfügung steht.

Unter dem Gesichtspunkt, dass die Arbeitsmarktlage nach wie vor ungünstig ist, ist ohne weitere Ermittlungen von einem verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen, wenn der Versicherte teilweise erwerbsgemindert ist. Mit dieser Regelung trägt der Rentenversicherungsträger damit einen Teil der Arbeitslosigkeit. Irrelevant ist diesbezüglich, ob der Versicherte tatsächlich (im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, kurz: SGB III) arbeitslos ist bzw. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das heißt, dass auch dann die Arbeitsmarktrente geleistet wird, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II hat bzw. nicht als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist.

Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses

Hat der erwerbsgeminderte Versicherte ein Beschäftigungsverhältnis inne, ist gesondert zu prüfen, ob dieses entsprechend des Restleistungsvermögens umgestaltet werden kann bzw. dieses den Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente ausschließt. Die Prüfung muss vor dem Hintergrund der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Neunte Buch Sozialgesetzbuch einräumen.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz: TzBfG) gibt Beschäftigten, die bereits länger als sechs Monate bei einem (privaten oder öffentlichen) Arbeitgeber beschäftigt sind die Möglichkeit, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzung ist hier allerdings, dass von dem Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte tätig sind (Auszubildende werden hier nicht mitgerechnet). Der Arbeitgeber kann jedoch betriebliche Gründe geltend machen, die eine Arbeitszeitreduzierung des Beschäftigten ausschließen. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Arbeitszeitreduzierung unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Neben dem TzBfG räumt auch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB IX) schwerbehinderten Menschen einen privilegierten Anspruch ein, die Arbeitszeit zu reduzieren. § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB IX regelt, dass schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung haben, wenn wegen Art der Schwere der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit notwendig wird. Hier ist – anders als im TzBfG beschrieben – auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte haben muss. Jedoch wird der Rechtsanspruch auf die Teilzeitbeschäftigung auch hier eingeschränkt, wenn dem Arbeitgeber unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden, wenn er einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz einrichten müsste.

Bestehen eines Vollzeit-Beschäftigungsverhältnisses

Kann ein bestehendes Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes oder des SGB IX für einen Versicherten, dessen Restleistungsvermögen noch zwischen drei und sechs Stunden täglich liegt, in ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden, gilt der Arbeitsmarkt nicht als verschlossen. In diesem Fall wird dann auch keine Arbeitsmarktrente geleistet. Hier kann der Versicherte entsprechend seines Leistungsvermögens dann die Hälfte seines Einkommens selbst erzielen, während die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die andere Hälfte ersetzt.

Bestehen eines Teilzeit-Beschäftigungsverhältnisses

Sofern der Versicherte ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis ausübt, gilt der Arbeitsmarkt ebenfalls nicht als verschlossen mit der Folge, dass auch hier keine Arbeitsmarktrente geleistet werden kann. Auch hier kann keine volle Erwerbsminderungsrente in Form der Arbeitsmarktrente geleistet werden, da der Versicherte dann entsprechend seiner „nur“ teilweise eingeschränkten Erwerbsfähigkeit noch ein Erwerbseinkommen erzielen kann.

Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit

Sofern grundsätzlich ein Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente besteht, jedoch vom Versicherten eine Beschäftigung ausgeübt bzw. während des Rentenbezugs aufgenommen wird, wird dadurch der Rentenanspruch ausgeschlossen. Denn Sinn und Zweck der Arbeitsmarktrente ist, dass (unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage) das volle Entgelt ersetzt wird. Wird eine Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich ausgeübt, wird dadurch der Anspruch auf die volle arbeitsmarktbedingte Rentenleistung ausgeschlossen.

Unschädlich für die Leistung der Arbeitsmarktrente ist jedoch, wenn eine Beschäftigung weniger als drei Stunden täglich ausgeübt wird. Allerdings kann es in diesen Fällen durch die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes zu einer Rentenkürzung kommen.

Bei selbstständig Tätigen werden zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit die gleichen Maßstäbe angesetzt wie bei Beschäftigten. Daher schließt auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich den Anspruch auf die Arbeitsmarktrente aus.

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