Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Mit der „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ enthält der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Altersrente, deren Rechtsgrundlage § 37 und § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist.

Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit ein Versicherter einen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen realisieren kann, muss – wie der Name der Altersrente bereits ausdrückt – eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegen. Zudem muss eine gesetzlich definierte Altersgrenze erreicht werden. Diese liegt grundsätzlich beim vollendeten 65. Lebensjahr, jedoch gibt es diesbezüglich einige Übergangsregelungen, welche unten näher beschrieben werden.

Als weitere Anspruchsvoraussetzungen sehen die gesetzlichen Vorschriften die Erfüllung einer Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 35 Jahren und die Aufgabe einer abhängigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt/selbstständigen Tätigkeit mit Arbeitseinkommen vor. Sofern die abhängige Beschäftigung bzw. die selbstständige Tätigkeit nicht aufgegeben wird, durften für die Zeit bis 31.12.2022 die geltenden Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Ab dem 01.01.2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen komplett aufgehoben, sodass aufgrund der Erzielung eines Arbeitsentgelts (aus einer abhängigen Beschäftigung) oder eines Arbeitseinkommens (aus einer selbstständigen Tätigkeit) keine Rentenkürzung mehr erfolgen kann und damit diese besondere Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen

Folgend sind die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen näher beschrieben.

Vorliegen einer Schwerbehinderung

Damit eine Schwerbehinderung im Sinne der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben ist, wird in Anlehnung an das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) beurteilt. Danach liegt eine Schwerbehinderung dann vor, wenn mindestens ein GdB von 50 vergeben wurde. Die Schwerbehinderung muss dabei bei Beginn der Rente gegeben sein. Sofern die Altersrente beantragt wird, prüft nicht der Rentenversicherungsträger, ob eine Schwerbehinderung vorliegt. Vielmehr lehnt sich der Rentenversicherungsträger an die Entscheidung des Versorgungsamtes an.

Eine Besonderheit gilt für Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren wurden und die nicht schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind. Der Tatbestand der Schwerbehinderung ist bei diesen Versicherten auch dann erfüllt, wenn nach dem am 31.12.2000 geltenden Rentenrecht eine Berufsunfähigkeit oder eine Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen wird. Zur Beurteilung, ob eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinne vorliegt, ist nach dem bis 31.12.2000 geltenden Rentenrecht zu beurteilen.

Altersgrenze

In der Vergangenheit konnte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Die vorzeitige Inanspruchnahme war – mit Rentenabschlägen – ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich.

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, mit dem im Wesentlichen die Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht wird, ergeben sich auch bei den Altersgrenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen Auswirkungen. Für die Geburtsjahrgänge ab 1952 wird die Altersgrenze schrittweise vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die mögliche vorzeitige Inanspruchnahme vom vollendeten 60. Lebensjahr schrittweise auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Die folgende Tabelle zeigt, für welche Geburtsjahrgänge welche Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt. Durch diese Regelung ergeben sich keine Änderungen beim maximalen Rentenabschlag von 10,8 Prozent (36 Monate x 0,3 Prozent) bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme.

Versicherte
Geburtsmonat
Geburtsjahr

Anhebung um Monate auf Alter Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
01/1952 1 63 1 60 1
02/1952 2 63 2 60 2
03/1952 3 63 3 60 3
04/1952 4 63 4 60 4
05/1952 5 63 5 60 5
06 - 12/1952 6 63 6 60 6
1953 7 63 7 60 7
1954 8 63 8 60 8
1955 9 63 9 60 9
1956 10 63 10 60 10
1957 11 63 11 60 11
1958 12 64 0 61 0
1959 14 64 2 61 2
1960 16 64 4 61 4
1961 18 64 6 61 6
1962 20 64 8 61 8
1963 22 64 10 61 10
1964 24 65 0 62 0

Besonderheiten bei der Altersgrenze

Eine Besonderheit bei der Altersgrenze gilt für Versicherte, die vor dem 17.11.1950 geboren wurden und die am 16.11.2000 entweder als schwerbehinderte Menschen anerkannt wurden bzw. berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht waren. Diese Versicherten konnten die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei beanspruchen. Ebenfalls konnte die Rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres von Versicherten, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden, beansprucht werden, wenn 45 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente erfüllt wurden.

Grundsätzlich können nur noch Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab der Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei beanspruchen. Für alle Versicherten, die ab dem 01.01.1952 geboren wurden, ist die abschlagsfreie Inanspruchnahme ab dem vollendeten 63. Lebensjahres nicht mehr möglich (s. Tabelle oben). Jedoch wurden Ausnahmeregelungen geschaffen, nach denen auch Versicherte, die ab dem 01.01.1952 (also nach dem 31.12.1951) geboren wurden, die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich ist. Dies sind Versicherte, die

  • am 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und
  • am 01.01.2007 entsprechend des Altersteilzeitgesetzes Altersteilzeitarbeit vereinbart haben und
  • vor dem 01.01.1955 geboren wurden.

Ebenfalls können die Rente Versicherte mit Vollendung des 63. Lebensjahres beanspruchen, die als entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus Anpassungsgeld erhalten haben.

Erforderliche Wartezeit

Damit ein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht, muss eine Wartezeit (eine Mindest-Vorversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt werden. Allerdings werden auf diese Wartezeit nicht alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Für die Wartezeit werden „nur“ die Zeiten mit einer Beitragszahlung, Berücksichtigungszeiten, Anrechnungs- und Ersatzzeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und aus einem Rentensplitting unter Ehegatten und Zeiten, welche aus gutgeschriebenen Entgeltpunkten eines Minijobs berechnet werden, berücksichtigt.

Sofern rentenrechtliche Zeiten aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit vorliegen, werden diese berücksichtigt, sofern diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten gelten.

Rechtsquelle: § 37 SGB VI; § 236a SGB VI

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