Waisenrente

Waisenrente von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Waisenrenten sind Renten, welche im Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung enthalten sind und beim Tod eines oder beider Elternteile geleistet werden. Die Waisenrenten gehören zu den Hinterbliebenenrenten. Bei den Waisenrenten wird zwischen Halbwaisenrenten und Vollwaisenrenten unterschieden.

Voraussetzungen für die Leistung

Eine Waisenrente kann dann für Kinder gewährt werden, wenn mindestens ein Elternteil verstirbt. Zugleich darf das (hinterbliebene) Kind eine bestimmte Altersgrenze noch nicht erreicht bzw. überschritten haben. Auch müssen die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (bzw. 60 Kalendermonaten) erfüllt.

Kinder im Sinne der Waisenrente

Im Sinne der Waisenrente kommen grundsätzlich alle leiblichen Kinder in Frage. Dies sind Kinder, die vom Verstorbenen abstammen.

Neben den leiblichen Kindern kommen auch Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder in Frage. Adoptivkinder sind Kinder, die vom verstorbenen Elternteil angenommen wurden. Stiefkinder werden dann berücksichtigt, wenn diese Kinder – die vom Ehegatten/Lebenspartner des Verstorbenen – in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen wurden. Hier ist also neben der räumlichen Bindung auch persönliche Bindung erforderlich, die zwischen Stiefkind und Stiefelternteil bestanden haben muss. Ebenfalls werden Pflegekinder berücksichtigt; Pflegekinder müssen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne der Waisenrente in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen worden sein. Es muss sich also um ein auf längere Zeit angelegtes Pflegeverhältnis und ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis (wie bei leiblichen Kindern) handeln.

Auch Enkel und Geschwister können als Kinder im Sinne der Waisenrente in Frage kommen. Bei Enkeln handelt es sich um die Kinder der Kinder des Verstorbenen. Als Geschwister gelten die Verwandten des Versicherten, wenn diese mindestens einen gemeinsamen Elternteil haben. Damit Enkel und Geschwister waisenrentenberechtigt sind, müssen diese vom Verstorbenen überwiegend unterhalten worden sein. In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass der Verstorbenen mehr als die Hälfte des Unterhalts für das Kind geleistet hat.

Erforderliche Wartezeit

Damit ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht, muss vom verstorbenen Versicherten die allgemeine Wartezeit erfüllt werden. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (60 Kalendermonate) und muss zum Zeitpunkt des Todes erfüllt werden. Auf diese Wartzeit werden neben Pflichtbeitragszeiten und freiwilligen Beitragszeiten auch Kalendermonate mit rentenrechtlichen Ersatzzeiten, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartner, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und Zeiten aus Zuschlägen, welche sich aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ergeben, angerechnet.

Halbwaisenrente, Vollwaisenrente, Rentenhöhe

Eine Halbwaisenrente wird für Halbwaisen geleistet. Als Halbwaise gilt ein Kind, wenn ein Elternteil verstorben ist, jedoch noch ein weiterer, unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist. Die Halbwaisenrente wird in Höhe von zehn Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch hätte.

Eine Vollwaisenrente wird für Vollwaisen geleistet. Vollwaise ist jemand, wenn kein unterhaltpflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist. Die Vollwaisenrente wird in Höhe von 20 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch hätte.

Altersgrenzen

Weitere Anspruchsvoraussetzung für die Leistung einer Waisenrente ist, dass die bzw. der Waise ein bestimmtes Lebensalter noch nicht überschritten hat. So werden die Waisenrenten grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet. Da die Waisenrenten – sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – generell, also unabhängig eines evtl. vorhandenen Einkommens, bis zum 18. Lebensjahr geleistet werden, spricht man hier von einem „unbedingten Waisenrentenanspruch“.

Auch über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ist die Gewährung einer Waisenrente möglich. Allerdings ist hier erforderlich, dass eine Schulausbildung oder eine Berufsausbildung absolviert wird. Ebenfalls ist eine Gewährung bis zum 27. Lebensjahr möglich, wenn ein freiwilliges ökologisches Jahr oder ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet wird. Ab Juli 2015 wurde der Anspruch auf eine Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr verbessert. Durch die Aufnahme weiterer nationale und internationale Freiwilligendienste erfolgte eine Harmonisierung mit dem Kindergeldrecht, weshalb ein erweiterter Personenkreis einen Anspruch auf eine Waisenrente hat.

Auch bei Vorliegen einer Behinderung ist die Gewährung einer Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr möglich. Eine Behinderung im Sinne der Waisenrente liegt dann vor, wenn der Rentenberechtigte sich aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus kann nur dann ein Anspruch auf eine Waisenrente bestehen, wenn die genannten Tatbestände – welche eine Gewährung über das 18. Lebensjahr rechtfertigen – durch einen Wehr- oder Zivildienst bzw. einen gleichgestellten Dienst unterbrochen oder verzögert wurden.

Einkommensanrechnung ab Juli 2015 entfallen

Eine Verbesserung bei den Waisenrenten hat sich ab Juli 2015 auch durch den Entfall der Einkommensanrechnung ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ergeben. Bis Juni 2015 wurde ein eigenes Einkommen der Waisenrentenberechtigten auf die Rente angerechnet, sodass die Rente im Regelfall nur noch gekürzt ausgezahlt wurde. Bei einem sehr hohen Einkommen kam es sogar zu einer vollständigen Einstellung der Rentenzahlungen, zu einer sogenannten Null-Rentenzahlung. Dadurch, dass ab Juli 2015 die Einkommensanrechnung entfallen ist, wird eine Waisenrente ab dem 18. Lebensjahr – sofern auf diese ein Anspruch besteht – ungekürzt ausgezahlt. Von dieser Verbesserung profitieren etwa 16.500 volljährige Waisenrentenberechtigte.

Beginn und Ende des Anspruchs auf Waisenrente

Waisenrenten beginnen mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Sofern der Verstorbene im Sterbemonat keinen Rentenanspruch hat, beginnt die Waisenrente bereits mit dem Todestag. Die Rente sollte zeitig beantragt werden; eine Zahlung wird nämlich (nur) für maximal zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat vorgenommen.

Die Waisenrente endet mit dem entsprechenden Lebensalter, bis zu dem im Einzelfall der Rentenanspruch besteht. Sollte die/der Waise versterben, endet der Rentenanspruch mit dem Ende des Sterbemonats.

Geänderte Krankenversicherungspflicht

Ab Januar 2017 müssen sich die Waisenrentner nicht mehr an den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung beteiligen.

Neu ist, dass die Krankenversicherungspflicht in einer eigenen Rechtsgrundlage (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V) geregelt wurde. Dadurch besteht ein erleichterter Zugang zur Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, weil die bis Dezember 2016 übliche Prüfung der Vorversicherungszeit im Rahmen „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) entfallen ist.

Trotz Bestehen der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, welche bislang auch stets eine Beitragspflicht zur Folge hatte, sind Waisenrentner ab Januar 2017 beitragsfrei, sofern die Altersgrenzen für die Familienversicherung noch nicht überschritten wurden. Die Altersgrenze für die Familienversicherung liegt beim vollendeten 18. Lebensjahr. Bei einer Schul- oder Berufsausbildung oder beim Absolvieren eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres liegt die Altersgrenze beim vollendeten 25. Lebensjahr. Dies hat zur Folge, dass aus der Waisenrente keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Sofern der Waisenrentner studiert, besteht aufgrund des Studiums eine grundsätzliche Krankenversicherungspflicht in der „Krankenversicherung der Studenten“ (KVdS). Auch in diesem Fall sind keine Beiträge zu entrichten, sofern die o. g. Altersgrenzen noch nicht überschritten wurden.

Rechtsgrundlage: § 48 SGB VI

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