Altersrenten Gesetzlichen Rentenversicherung

Die Altersrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht eine Reihe an verschiedenen Renten vor. Neben den Renten wegen Todes oder wegen Erwerbsminderungsrenten sind die Renten wegen Alters die bedeutendsten Renten.

Damit ein Anspruch auf eine Altersrente gegeben ist, müssen unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Je nach Altersrente sind hier die erforderlichen Wartezeiten (Vorversicherungszeiten) relevant. Die Altersrente, welche die geringsten Anspruchsvoraussetzungen erfordert, ist die Regelaltersrente. Bei dieser Rente müssen „nur“ 60 Kalendermonate (fünf Jahre) an Vorversicherungszeiten erfüllt sein.

Die Altersrenten

Innerhalb der Altersrenten gibt es folgende Unterscheidungen:

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für Frauen
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Anhebung der Altersgrenzen

Die Altersrenten wurden in der Vergangenheit mehrmals angehoben. Bereits mit Inkrafttreten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, dem Buch des Sozialgesetzbuches, in dem die Vorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung enthalten sind, wurden die Altersgrenzen erhöht. Zuletzt wurden die Altersgrenzen mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes erhöht. Im Zuge dieses Gesetzes wird die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und später können die Regelaltersrente ab 67 Jahren beanspruchen. In der Folge werden auch die Altersgrenzen bei allen anderen Renten angehoben.

Bei den Altersrenten, welche vor Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden können, müssen Rentenabschläge hingenommen werden. Die Rentenabschläge betragen 0,3 Prozentpunkte je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.

Mit der ab Januar 2012 eingeführten Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Versicherte, die die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Rente erfüllen, weiterhin mit dem vollendeten 65. Lebensjahr abschlagsfrei eine Altersrente beanspruchen.

Hinzuverdienstgrenzen bis zum Jahr 2022

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze mussten Altersrentner gesetzlich definierte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Grundsätzlich galt, dass in der Zeit von Januar 2013 bis Juni 2017 ein Hinzuverdienst von 450,00 Euro monatlich rentenunschädlich war. Wurde diese Grenze regelmäßig überschritten, galten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, welche anhand der erzielten Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnet werden.

Wurde die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich (ein zweimaliges Überschreiten hat jährlich bis zum Doppelten ebenfalls keine Auswirkung auf die Rentenzahlung) überschritten, wurde die Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel ausgezahlt. Bei einem extrem hohen Hinzuverdienst kann es auch zu einer kompletten Einstellung der Rentenzahlung gekommen sein.

Ab Juli 2017 wurden aufgrund der Neuregelungen durch das Flexirentengesetz die Hinzuverdienstgrenzen neu geregelt. Es galt dann eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro; weitere Informationen hierzu unter: Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührentner 2017

Zu erwähnen ist noch, dass bereits für die Kalenderjahr 2020 bis 2022 aufgrund der Corona-Pandemie deutlich erhöhte Hinzuverdienstgrenzen galten (für das Kalenderjahr 2020: 44.590 Euro, für die Kalenderjahre 2021 und 2022: 46.060 Euro).

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze konnten und können die Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen. Ab diesem Zeitpunkt kam es zu keiner Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes mehr.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten ab dem Kalenderjahr 2023 vollständig aufgehoben. Ein Hinzuverdienst zur Altersrente kann damit generell zu keiner Rentenkürzung mehr führen.

Gleitender Übergang in Altersrente

Obwohl es die gesetzliche Altersteilzeitregelung nicht mehr gibt, können Versicherte gleitend in die Altersvollrente gehen. So ist es beispielsweise möglich, die Altersrente ab dem frühestmöglichen Beginn nur teilweise (3/4, 1/2 oder 1/4) zu beanspruchen. Die Versicherten erhalten dann auch nur auf die Teilrente die Rentenabschläge und erhalten durch die Teilrente die Möglichkeit eines höheren (rentenunschädlichen) Hinzuverdienstes. Zu einem späteren Zeitpunkt kann dann die Teilrente in eine Vollrente umgewandelt werden. Versicherte, für die ein derartiges Modell in Frage kommt, sollten eine individuelle Beratung durch einen registrierten Rentenberater einholen.

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