Kosten und Honorar

Kosten und Honorar von registrierten Rentenberatern

Registrierte Rentenberater sind Experten im Rentenversicherungsrecht, die gegen Honorar ihre Mandanten beraten und auch außergerichtlich, in Widerspruchsverfahren und sozialgerichtlichen Klageverfahren (erste und zweite sozialgerichtliche Instanz) vertreten. Die Tätigkeit von registrierten Rentenberatern ist daher mit der Tätigkeit eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwaltes vergleichbar. Nimmt man einen registrierten Rentenberater in Anspruch, sind damit Kosten verbunden, welche folgend erläutert werden. Ebenfalls wird erläutert, ob die Kosten ggf. von Dritten getragen werden können.

Möchten Sie einen registrierten Rentenberater mit Ihrem Anliegen beauftragen, so nehmen Sie im Vorfeld Kontakt auf. Im Vorfeld kann Ihnen ein Kostenrahmen genannt werden, der für einen bestimmten Auftrag entsteht.

Kostennote nach RVG

Registrierte Rentenberater rechnen die entstandenen Kosten wie Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz: RVG, ab. Das RVG ist seit Juli 2004 in Kraft und löste die bis Juni 2004 gültige Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, kurz: BRAGO, ab.

Die Tätigkeit eines Rentenberaters wird nach den Tätigkeitsschwerpunkten „Beratung“, „außergerichtliche Vertretung“, „Widerspruchsverfahren“ und „Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren“ abgerechnet.

Für eine Beratung entstehen Kosten, die nach Teil 2 des RVG-Vergütungsverzeichnisses 190,00 Euro nicht überschreiten darf. Erfolgte im Vorfeld bereits eine Auskunft oder eine Raterteilung, sind die hierfür entstandenen Kosten auf die Beratungsgebühr anzurechnen.

Beratungskosten sind Werbungskosten

Das Bundesfinanzministerium teilt mit Schreiben vom 20.11.1997, Aktenzeichen IV B 5 – S 2255 – 356/97 mit, dass Beratungskosten uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Ohne Bedeutung ist hier, wann die Rente beginnt bzw. wann mit einem Rentenbezug zu rechnen ist. Die Beratungskosten sind immer als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen.

Es empfiehlt sich daher, die Kostennote des Rentenberaters, mit der eine Beratung in Rechnung gestellt wurde, aufzubewahren und bei der Steuererklärung geltend zu machen.

Für außergerichtliche Tätigkeiten eines Rentenberaters entstehen Kosten im Rahmen einer Gebührenspanne von 60,00 Euro bis 768,00 Euro. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 210,00 Euro nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und/oder schwierig war. Außergerichtlich im Sinne des RVG wird ein Rentenberater dann tätig, wenn er – ohne dass ein Widerspruchs- oder sozialgerichtliches Verfahren durchgeführt wird – nach außen im Auftrag des Mandanten in Erscheinung tritt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Rentenberater gegenüber der Rentenkasse ein Kontenklärungsverfahren durchführt.

Für Widerspruchsverfahren entsteht eine Gebühr zwischen 60,00 Euro und 768,00 Euro, sofern ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Auch hier wird die Gebühr insbesondere nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Tätigkeit bemessen. Eine Gebühr von mehr als 359,00 Euro kann nur dann anfallen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Widerspruchsverfahren ist das erste Rechtsmittel, welches nach Erteilung eines Bescheides noch gegenüber der zuständigen Behörde, beispielsweise dem Rentenversicherungsträger oder der Krankenkasse, durchgeführt wird.

Im ersten Rechtszug von sozialgerichtlichen Verfahren entstehen Gebühren zwischen 60,00 Euro und 6600,00 Euro, sofern ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Die Mittelgebühr liegt bei 360,00 Euro.

Neben den o. g. Gebühren können noch Nebenkosten und Auslagen geltend gemacht werden. Dies kann, sofern der Rentenberater umsatzsteuerpflichtig ist, die zusätzlich zu berechnende Umsatzsteuer (derzeit 19 Prozent), sein. Darüber hinaus kann für die angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ein Pauschalsatz von 20 Prozent der für die Tätigkeit anfallenden Gebühr, maximal jedoch 20,00 Euro gefordert werden.

Neben der Abrechnung nach dem RVG kann ein Rentenberater auch eine Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten abschließen. Mit einer Honorarvereinbarung können die Kosten unabhängig von den Möglichkeiten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart werden.

Kosten können im Einzelfall von Dritten übernommen werden

Grundsätzlich müssen die Kosten des Rentenberaters durch den beauftragenden Mandanten übernommen werden. In bestimmten Fällen gibt es jedoch die Möglichkeit, dass Dritte für die Kosten aufkommen können oder müssen.

Wird ein Widerspruchsverfahren oder ein sozialgerichtliches Verfahren durchgeführt, müssen von dem Versicherungsträger die entstandenen Kosten übernommen werden, sofern das Verfahren erfolgreich verläuft.

Sofern das Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht erfolgreich verläuft, kommt unter Umständen auch eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten auf. Zwar sehen die Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen meist nicht vor, dass die Gebühren eines Rentenberaters erstattet werden. Üblicherweise erklären sich die Versicherungen dazu dennoch bereit, wenn die Kosten nach dem RVG abgerechnet werden. Wichtig ist hier, dass seitens des Rentenberaters vor Einreichung der Klage eine entsprechende Kostenzusage eingeholt wird.

Dies & Das

Die Gebühren bzw. das Honorar eines Rentenberaters wird dann fällig, wenn der Auftrag erledigt bzw. die Angelegenheit beendet ist. In einem gerichtlichen Verfahren werden die Kosten fällig, wenn der Rechtszug beendet ist, eine Kostenentscheidung ergangen ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Sofern die Erledigung eines Verfahrens eine längere Zeitdauer in Anspruch nimmt, besteht die Möglichkeit, dass der Rentenberater einen angemessenen Vorschuss fordert.

Die Gebühren bzw. Kosten werden vom Rentenberater mit einer Kostennote in Rechnung gestellt.

Sofern die Kosten nicht wie vereinbart beglichen werden können, besteht auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Diese ist jedoch mit dem Rentenberater konkret zu vereinbaren.

Registrierte Rentenberater

Rentenberater24.com ist eine Plattform, auf der Sie (nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz) registrierte Rentenberater kontaktieren können. Die Rentenberater nehmen sich gerne Zeit für die Anliegen ihrer Mandanten.

Die Rentenberater sind Spezialisten im Rentenrecht und führen neben den Beratungen auch Widerspruchs- und als Prozessagenten Klageverfahren durch.

Kontakt zum Rentenberater

Forum Rentenberatung

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