Freibeträge Einkommensanrechnung Hinterbliebenenrenten

Die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten

Verstirbt ein naher Angehöriger, können die Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente geltend machen. Hierfür sehen die Leistungsvorschriften der gesetzlichen Rentenkassen einige Renten wegen Todes vor, welche grundsätzlich eine Unterhaltsersatzfunktion erfüllen sollen. Durch den Tod eines Versicherten soll der dadurch entfallende Unterhalt ersetzt werden. Diese Unterhaltsersatzfunktion läuft allerdings ins Leere, wenn die/der Hinterbliebene über ein eigenes Einkommen verfügt. Daher werden auf die Hinterbliebenenrenten verschiedene Einkommensarten angerechnet. Ist dies der Fall, erfüllt die Hinterbliebenenrente nur noch eine Unterhaltszuschussfunktion. Durch die Einkommensanrechnung bei den Hinterbliebenenrenten soll eine Überversorgung der Hinterbliebenen vermieden werden.

Auf die folgenden Renten wird ein Einkommen eines rentenberechtigten Hinterbliebenen angerechnet:

  • Witwen- und Witwerrenten.
  • Waisenrenten (Halbwaisenrenten/Vollwaisenrenten), wenn das anspruchsberechtigte „Kind“ das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Erziehungsrenten
  • Witwen-/Witwerrenten an den vorletzten Ehegatten.
  • Witwen- und Witwerrenten an vor dem 01. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Freibeträge

Ein Einkommen wird auf eine Hinterbliebenenrente nur dann angerechnet, wenn ein gesetzlich definierter Freibetrag überschritten wird. Durch die Freibeträge wird erreicht, dass ein Einkommen nicht vollumfänglich auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Die Freibeträge errechnen sich mit einer Formel, in der der aktuelle Rentenwert enthalten ist. Da sich der aktuelle Rentenwert grundsätzlich immer zum 01. Juli eines Jahres ändert (sofern es zu einer Rentenerhöhung kommt), ändern sich auch die Freibeträge immer zum 01. Juli.

Bei den Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten beträgt der Freibetrag das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts. Bei den Waisenrenten lag der Freibetrag bis Juni 2015 beim 17,6fache des aktuellen Rentenwerts; bei den Waisenrenten wurde danach (also ab Juli 2015 die Einkommensanrechnung abgeschafft).

Darüber hinaus wird der Freibetrag erhöht, wenn die/der Rentenberechtigte ein Kind hat, welches einen Anspruch auf eine Waisenrente realisieren kann oder nur deshalb nicht realisieren kann, weil es sich nicht um ein Kind des/der Verstorbenen handelt. Der zusätzliche Freibetrag je Kind beträgt das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts.

Folgende Tabelle soll einen Überblick über die geltenden Freibeträge geben:

Zeit

(Werte in Euro)

Witwen-/Witwer-
Erziehungsrenten

Waisenrenten Freibetrag je Kind
West Ost West Ost West Ost
07/22 bis 06/23 950,93 937,73 entfallen entfallen 201,71 198,91
07/21 bis 06/22 902,62 883,61 entfallen entfallen 191,46 187,43
07/20 bis 06/21 902,62 877,27 entfallen entfallen 191,46 186,09
07/19 bis 06/20 872,52 841,90 entfallen entfallen 185,08 178,58
07/18 bis 06/19 845,59 810,22 entfallen entfallen 179,37 171,86
07/17 bis 06/18 819,19 783,82 entfallen entfallen 173,77 166,26
07/16 bis 06/17 803,88 756,62 entfallen entfallen 170,52 160,50
07/15 bis 06/16 771,14 714,12 entfallen entfallen 163,58 151,48
07/14 bis 06/15 755,30 696,70 503,54 464,46 160,22 147,78
07/13 bis 06/14 742,90 679,54 495,26 453,02 157,58 144,14
07/12 bis 06/13 741,05 657,89 494,03 438,59 157,19 139,55
07/11 bis 06/12 725,21 643,37 483,47 428,91 153,83 136,47
07/10 bis 06/11 718,08 637,03 478,72 424,69 152,32 135,13
07/09 bis 06/10 718,08 637,03 478,72 424,69 152,32 135,13
07/08 bis 06/09 701,18 616,18 467,46 410,78 148,74 130,70

Der Freibetrag bei den Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten liegt damit in der Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 bei 902,62 Euro im Westen und bei 88,61 Euro im Osten. Hinzu kommt ein evtl. Erhöhungsbetrag (je Kind) von 191,46 Euro im Westen und 187,34 Euro im Osten.


Anzurechnendes Einkommen

Bei der Einkommensanrechnung bei den Hinterbliebenenrenten werden ein Erwerbseinkommen, ein Erwerbsersatzeinkommen, ein Vermögenseinkommen und das Elterngeld angerechnet.

Als Erwerbseinkommen gelten das Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, ein Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und ein vergleichbares Einkommen, wie beispielsweise Abgeordneten-Entschädigungen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass ein Pflegegeld, welches ein Hinterbliebenenrentner als Pflegeperson erhält, nicht als Einkommen bei der Rente angerechnet wird, soweit dieses das jeweils gesetzliche Pflegegeld nicht übersteigt.

Erwerbsersatzeinkommen wird in kurzfristiges und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen unterteilt. Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen gilt beispielsweise das Krankengeld, Kranken-Tagegeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld. Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen sind beispielsweise die Renten, welche die gesetzlichen Rentenkassen wegen Alters oder Erwerbsminderung leisten. Als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen darf allerdings nur das Einkommen angerechnet werden, welches die/der Hinterbliebenenrentner aus der eigenen Versicherung erhält. Handelt es sich um eine Rente des Verstorbenen, bleibt dieses bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt.

Vermögenseinkommen wird seit dem Jahr 2002 bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Hierunter versteht man das Einkommen, welches aus dem Vermögen erzielt wird. Als Beispiele sind hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu nennen.

Das im Jahr 2007 eingeführte Elterngeld, mit dem das bis dahin mögliche Erziehungsgeld ersetzt wurde, ist ebenfalls bei den Hinterbliebenenrenten als Einkommen anzurechnen.

Berechnung des anzurechnenden Einkommens

Um ein evt. anzurechnendes Einkommen zu berechnen, ist vom Rentenversicherungsträger zunächst das Netto-Einkommen der/des Hinterbliebenenrentners zu ermitteln. Je nach Einkommensart wird ein Pauschalabzug vom Brutto-Einkommen vorgenommen, mit dem ein (fiktives) Netto-Einkommen berechnet wird. Der Pauschalsatz je Einkommensart ist dabei so festgesetzt, dass ein relativ realistisches Netto-Einkommen berechnet wird. Von diesem Netto-Einkommen ist der jeweilige Freibetrag (s. oben) in Abzug zu bringen. Ein verbleibender Differenzbetrag (also das Einkommen oberhalb des Freibetrags) wird dann zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet; die Rentenzahlung wird dadurch also reduziert. Bei einem sehr hohen Einkommen kann es sogar zum kompletten Entfall der Rentenzahlung kommen.

Rechtsgrundlage: § 97 SGB VI

Rentenberater auf Rentenberater24.com

Bei der Einkommensanrechnung bei den Hinterbliebenenrenten handelt es sich um ein relativ komplexes Recht, welches aufgrund zahlreicher Übergangsvorschriften noch komplizierter wird. Sollten zu diesem Bereich Fragen bestehen oder eine vom Rentenversicherungsträger vorgenommene Einkommensanrechnung überprüft werden, stehen hierfür registrierte Rentenberater zur Verfügung, welche Sie auf Rentenberater24.com finden und kontaktieren können.

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