Einnahmen zum Lebensunterhalt, Grundrentenbeträge

Grundrentenbeträge nach BVG und BEG ab Juli 2013 erhöht

Die Einnahmen zum Lebensunterhalt werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung herangezogen. Danach müssen Versicherte bis maximal zwei Prozent der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Für chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt.

Der Gesetzgeber hat die "Einnahmen zum Lebensunterhalt" in den gesetzlichen Vorschriften nicht definiert. Allerdings wird in § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V beschrieben, dass Grundrenten, welche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG an Beschädigte geleistet werden, nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen. Gleiches gilt auch für Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Auch Versichertenrenten der Gesetzlichen Unfallversicherung können als Einnahme zum Lebensunterhalt nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen. In diesem Fall wird ebenfalls auf die Grundrenten nach dem BVG abgestellt.

Die Grundrenten, welche nach dem Grad der Schädigungsfolgen gestaffelt sind, wurden zum 01.07.2013 angepasst. Folgende monatliche Grundrenten gelten ab Juli 2013 bei den genannten Graden der Schädigungsfolgen:

Grad der Schädigungsfolge Monatliche Grundrente
30 127 Euro
40 174 Euro
50 234 Euro
60 296 Euro
70 410 Euro
80 496 Euro
90 596 Euro
100 668 Euro

Erhöhung der Grundrente für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

50 und 60 26 Euro
70 und 80 32 Euro
mindestens 90 39 Euro

Bildnachweis: ©Tobif

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