Grundrentenbeträge nach BVG und BEG ab Juli 2013 erhöht
Die Einnahmen zum Lebensunterhalt werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung herangezogen. Danach müssen Versicherte bis maximal zwei Prozent der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Für chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt.
Der Gesetzgeber hat die "Einnahmen zum Lebensunterhalt" in den gesetzlichen Vorschriften nicht definiert. Allerdings wird in § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V beschrieben, dass Grundrenten, welche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG an Beschädigte geleistet werden, nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen. Gleiches gilt auch für Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Auch Versichertenrenten der Gesetzlichen Unfallversicherung können als Einnahme zum Lebensunterhalt nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen. In diesem Fall wird ebenfalls auf die Grundrenten nach dem BVG abgestellt.
Die Grundrenten, welche nach dem Grad der Schädigungsfolgen gestaffelt sind, wurden zum 01.07.2013 angepasst. Folgende monatliche Grundrenten gelten ab Juli 2013 bei den genannten Graden der Schädigungsfolgen:
Grad der Schädigungsfolge | Monatliche Grundrente |
30 | 127 Euro |
40 | 174 Euro |
50 | 234 Euro |
60 | 296 Euro |
70 | 410 Euro |
80 | 496 Euro |
90 | 596 Euro |
100 | 668 Euro |
Erhöhung der Grundrente für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. | |
50 und 60 | 26 Euro |
70 und 80 | 32 Euro |
mindestens 90 | 39 Euro |
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