Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen
In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen. Während in den Jahren 2011 bis 2014 die Krankenkassen die Möglichkeit hatten, einkommensunabhängige Zusatzbeiträge zu erheben, werden ab dem Jahr 2015 die Beiträge wieder in Höhe eines Prozentsatzes erhoben. Unterschieden wird hier zwischen kassenindividuellem Zusatzbeitrag und durchschnittlichem Zusatzbeitrag.
Eine gesetzliche Krankenkasse muss Zusatzbeiträge erheben, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Ausgabendeckung nicht ausreichen. Durch das GKV-Finanzierungsgesetz wurden die Zusatzbeiträge ab dem Jahr 2011 bei den Krankenkassen neu geregelt. Bis einschließlich 2010 wurden die Zusatzbeiträge nach einem Prozentsatz erhoben, in der Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 wurden die Beiträge, an denen sich die Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger nicht beteiligen, nach einem Eurowert eingefordert. Ab dem Jahr 2015 werden die Zusatzbeiträge wieder nach einem Prozentsatz erhoben.
Zusatzbeiträge ab 2015
Seit dem 01.01.2015 können bzw. müssen die Krankenkassen Zusatzbeiträge in Höhe eines Prozentsatzes von den beitragspflichtigen Einnahmen erheben, wenn der Finanzbedarf nicht durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds gedeckt sind. Die Zusatzbeiträge werden in der Satzung der Krankenkasse geregelt, wobei es keine gesetzliche Obergrenze bei den Zusatzbeiträgen gibt.
Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag gilt als fester Bestandteil der „normalen“ Krankenversicherungsbeiträge, weshalb es diesbezüglich keine besonderen Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung gibt. Der individuelle Zusatzbeitrag wird im sogenannten Quellenabzugsverfahren erhoben. Das bedeutet, dass der Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber bzw. vom Rentenversicherungsträger vom Arbeitsentgelt bzw. der Rente einbehalten wird.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kann jederzeit – also auch unterjährig – erhoben bzw. geändert werden. Grundsätzlich gilt der Zusatzbeitrag dann ab dem Tag, ab dem dieser erhoben/geändert wird. Eine Ausnahme gibt es bei den Rentnern und Betriebsrentnern. Aufgrund der Vorlaufzeit für die technische Umsetzung bei den Rentenkassen und den Zahlstellen, gilt die Änderung bei den Zusatzbeiträgen immer erst mit einer zweimonatigen Verzögerung.
Das Gesetz nennt einen abschließend aufgeführten Personenkreis, für die nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, damit es zu einer verwaltungstechnischen Entlastung der beitragsabführenden Stellen kommt. Zusätzlich soll der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gebotenen Wettbewerbsneutralität Rechnung tragen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird immer bis zum 01.11. für das Folgejahr bekanntgegeben. Die Empfehlung hierfür spricht der GKV-Schätzerkreis aus.
Folgende Zusatzbeiträge gelten ab dem Jahr 2015:
Kalenderjahr | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag |
2015 | 0,9 Prozent |
2016 | 1,1 Prozent |
2017 | 1,1 Prozent |
2018 | 1,0 Prozent |
2019 | 0,9 Prozent |
2020 | 1,1 Prozent |
2021 | 1,3 Prozent |
2022 | 1,3 Prozent |
2023 | 1,6 Prozent |
Unter anderem gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Bezieher von Verletztengeld nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden und für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die vollständige Auflistung der Personenkreise, für die der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Anwendung kommt, kann HIER nachgelesen werden.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2011 bis 2014
Damit Versicherte durch die Zusatzbeiträge nicht übermäßig finanziell belastet wurden, wurde ein sogenannter Sozialausgleich eingeführt. Dieser Sozialausgleich wurde ab dem Jahr 2015 wieder abgeschafft.
Zur Berechnung des Sozialausgleichs war der durchschnittliche Zusatzbeitrag die bedeutende Rechengröße. Die Rechtsgrundlage für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag war § 242a Abs. 2 SGB V (in der Fassung bis 31.12.2014). Nach dieser Rechtsvorschrift musste das Bundesgesundheitsministerium nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitrag festlegen und bis spätestens 01. November für das Folgejahr im Bundesanzeiger bekannt geben.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde errechnet, indem die Differenz zwischen den zu erwartenden Einnahmen und den zu erwartenden Ausgaben der Krankenkassen ermittelt wird. Diese Differenz – sollten die Ausgaben voraussichtlich höher sein als die Einnahmen – wurde durch die Anzahl der gesetzlich Krankenversicherten geteilt.
In der folgenden Übersicht sind die geltenden durchschnittlichen Zusatzbeiträge (seit Einführung im Jahr 2011 bis 2014) ersichtlich.
Kalenderjahr | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag |
2011 | 0,00 Euro |
2012 | 0,00 Euro |
2013 | 0,00 Euro |
2014 | 0,00 Euro |
Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag in den Jahren 2011 bis 2014 bei 0,00 Euro lag, kam der Sozialausgleich in der Praxis nie zur Anwendung.
Der Sozialausgleich
Durch den Sozialausgleich sollte erreicht werden, dass die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung durch die Zusatzbeiträge nicht übermäßig bzw. unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze für die Zusatzbeiträge liegt bei zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Wurde diese Grenze mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag überschritten (der kassenindividuelle Zusatzbeitrag war hier irrelevant!), wurde der „normale“ Krankenkassenbeitrag entsprechend reduziert. Es wäre also der Beitrag des Versicherten reduziert worden, welcher über den allgemeinen Beitragssatz entrichtet werden hätte müssen.
Beispielrechnung des Sozialausgleichs
Ein Beschäftigter erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 900,00 Euro. Hiervon müssen Beiträge in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 Prozentpunkten geleistet werden. Bei diesen 15,5 Prozentpunkten beteiligt sich der Arbeitgeber mit 7,3 Prozent, sodass dieser (900,00 Euro x 7,3 Prozent =) 65,70 Euro bezahlt. Der Arbeitnehmer muss einen Beitrag von (900,00 Euro x 8,2 Prozent =) 73,80 Euro aufbringen.
Die Belastungsgrenze des Beschäftigten beträgt (900,00 Euro x 2 Prozent =) 18,00 Euro.
Angenommen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird mit monatlich 20,00 Euro festgesetzt:
In diesem Fall würde der Sozialausgleich greifen, da mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag die individuell errechnete Belastungsgrenze überschritten wird. Dies hätte zur Folge, dass die Beitragslast aus dem allgemeinen Beitragssatz um (20,00 Euro abzgl. 18,00 Euro) 2,00 reduziert wird. Der Arbeitnehmer müsste damit nur noch (73,80 Euro abzgl. 2,00 Euro =) 71,80 Euro aufbringen. Zusätzlich müsste noch ein eventueller Zusatzbeitrag geleistet werden, den die zuständige Krankenkasse erhebt.
Wichtig ist im Zusammenhang mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag/Sozialausgleich, dass dieser auch dann durchgeführt wird, wenn die zuständige Krankenkasse gar keinen Zusatzbeitrag oder einen geringen als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt!
Rechtsgrundlage: § 242 SGB V; § 242a SGB V
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