Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2014
Erhält ein Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, müssen gesetzlich definierte Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Wird ein Hinzuverdienst erzielt, kann es zu einer Rentenkürzung oder sogar zum vollständigen Entfall der Rentenzahlung (Zahlung einer Null-Rente) kommen.
Die Regelaltersgrenze ist vom Jahrgang des Versicherten abhängig. Für Versicherte der Jahrgänge bis einschließlich 1946 liegt die Regelaltersgrenze noch beim vollendeten 65. Lebensjahr. Ab den Geburtsjahrgängen 1947 wird die Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr schrittweise angehoben. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang konkret gilt, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.
Ab Erreichen der (individuellen) Regelaltersgrenze müssen keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. D. h., dass es ab dieser Altersgrenze zu keiner Rentenkürzung mehr kommen kann.
Altersvollrente – einheitliche Hinzuverdienstgrenze
Um in den Genuss der vollen Altersvollrente zu kommen, darf die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro nicht überschritten werden. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt bundesweit einheitlich für alle Versicherten und ist mit der Grenze der geringfügigen Beschäftigungen – den sogenannten Minijobs – identisch. Das bedeutet, dass ein Minijob, also eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung, zu keiner Rentenkürzung führen wird.
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro kann zwei Mal im Jahr bis zum Doppelten überschritten werden; auch dann ergibt sich noch keine Rentenkürzung. Es kann als in zwei Monaten ein Hinzuverdienst von bis zu 900,00 Euro erzielt werden. Damit kann beispielsweise ein Urlaubsgeld oder eine Weihnachtsgratifikation bezogen oder es können Mehrarbeitsstunden in diesem Rahmen vergütet werden, ohne dass sich negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben.
Altersteilrente – individuelle Hinzuverdienstgrenzen
Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich (bzw. zwei Mal jährlich von 900,00 Euro) überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung. In diesem Fall wird die Altersrente nur noch in Höhe von zwei Dritteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Drittel ausgezahlt. Die hierfür maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen werden individuell errechnet. Dabei gilt: Je höher die (Teil-)Rente, desto niedriger die Hinzuverdienstgrenze.
Anders als bei der Altersvollrente mit der bundesweit einheitlichen Hinzuverdienstgrenze werden die Hinzuverdienstgrenzen für die Altersteilrente individuell errechnet. Ein Faktor in der Berechnungsformel der Hinzuverdienstgrenzen sind die Entgeltpunkte, welche der Rentner in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat. Da diese Entgeltpunkte von Rentner zu Rentner unterschiedlich sind, sind dementsprechend auch die Hinzuverdienstgrenzen unterschiedlich. Bei den Entgeltpunkten werden jedoch immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte (für die letzten drei Jahre vor Rentenbeginn) berücksichtigt. Daher können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden, welche folgend dargestellt sind:
Mindest-Hinzuverdienstgrenzen 2014 – alte Bundesländer
- Teilrente in Höhe von 2/3: 539,18 Euro
- Teilrente in Höhe von 1/2: 788,03 Euro
- Teilrente in Höhe von 1/3: 1.036,88 Euro
Mindest-Hinzuverdienstgrenzen 2014 – neue Bundesländer
- Teilrente in Höhe von 2/3: 493,19 Euro, ab Juli 2014 497,34 Euro
- Teilrente in Höhe von 1/2: 720,82 Euro, ab Juli 2014 726,88 Euro
- Teilrente in Höhe von 1/3: 948,44 Euro, ab Juli 2014 956,42 Euro
Die Grenzen für die alten Bundesländer gelten für das komplette Kalenderjahr 2014. Die Grenzen für die neuen Bundesländer haben sich ab dem 01.07.2014 geändert.
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