Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten

Hinzuverdienstgrenzen EM-, BU- und EU-Renten im Jahr 2014

Wird von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente geleistet, sind gesetzlich definierte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung oder zum vollständigen Entfall der Rentenzahlung.

Bei den Renten wegen Erwerbsminderung und den Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gibt es unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Die Renten wegen Erwerbsminderung können frühestens ab dem 01.01.2001 begonnen haben. Die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente wurde noch nach dem „alten“ – bis 31.12.2000 geltenden – Rentenrecht bewilligt.

Aufgrund der Änderung der Sozialversicherungswerte zum 01.01.2014, insbesondere der Änderung der monatlichen Bezugsgröße, ändern sich auch die Hinzuverdienstgrenzen bei den genannten Renten. Die für das Kalenderjahr 2014 geltenden Hinzuverdienstgrenzen sind hier zusammengefasst.

Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten)

Bei den Erwerbsminderungsrenten kann es sich um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit handeln.

Rentenunschädlich ist bei allen Erwerbsminderungsrenten ein monatlicher Hinzuverdienst von bis zu 450,00 Euro. Bei dieser Hinzuverdienstgrenze handelt es sich um eine bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze. Wird ein Hinzuverdienst von bis zu 450,00 Euro erzielt, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Rentenzahlung. Bei der 450,00-Euro-Grenze handelt es sich um die sogenannte Minijobgrenze, bis zu der Beschäftigungen grundsätzlich sozialversicherungsfrei sind (Ausnahmen gibt es in der Gesetzlichen Rentenversicherung).

Wird die 450-Euro-Grenze mit dem Hinzuverdienst überschritten, kommt es zu Rentenkürzungen. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes wird die Rente dann nur noch in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel ausbezahlt. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst, wenn auch die Hinzuverdienstgrenze der Ein-Viertel-Rente überschritten wird, kommt es zur vollständigen Einstellung der Rentenzahlung, zur Zahlung einer sogenannten Null-Rente.

Die Hinzuverdienstgrenzen für die Teil-Renten werden individuell anhand der Entgeltpunkte, welche in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt wurden, berechnet. Es können jedoch Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden, da in der Berechnungsformel mindestens von 1,5 Entgeltpunkten ausgegangen wird.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Im Kalenderjahr 2014 gelten bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente: 705,08 Euro (West); 644,94 Euro, ab Juli 2014 650,36 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 953,93 Euro (West); 872,57 Euro, ab Juli 2014 879,90 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.161,30 Euro (West); 1.062,26 Euro, ab Juli 2014 1.071,19 Euro (Ost)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Im Kalenderjahr 2014 gelten bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei einer Vollrente (also volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung): 953,93 Euro (West); 872,57 Euro, ab Juli 2014 879,90 Euro (Ost)
  • bei einer halben Rente (= 1/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung): 1.161,30 Euro (West); 1.062,26 Euro, ab Juli 2014 1.071,19 Euro (Ost)

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten

Besondere Hinzuverdienstgrenzen sind noch bei den Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten – also bei Renten, welche nach dem bis 31.12.2000 geltenden Rentenrecht bewilligt wurden – zu beachten.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente (kurz: EU-Rente) gilt im Kalenderjahr 2014 auch die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro, bei der es zu keiner Rentenkürzung oder Renteneinstellung kommt.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich überschritten, wird die Rente lediglich noch in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente geleistet.

Wichtig ist bei der Erwerbsunfähigkeitsrente, dass kein Hinzuverdienst aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit vorliegt. Ist dies nämlich der Fall, entfällt der Anspruch auf die Rente – und zwar unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes – vollständig!

Berufsunfähigkeitsrente

Je nach Höhe des Hinzuverdienstes und Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen können die Berufsunfähigkeitsrenten in voller Höhe, in Höhe von zwei Drittel oder in Höhe von einem Drittel ausgezahlt werden. Die Hinzuverdienstgrenzen werden individuell berechnet. Ausschlaggebend für die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen sind die Entgeltpunkte, welche im letzten Jahr vor Rentenbeginn erzielt wurden. Da als Entgeltpunkte jedoch mindestens 0,5 Entgeltpunkte in der Berechnungsformel zum Ansatz kommen, können auch bei dieser Rente sogenannten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden.

Im Kalenderjahr 2014 gelten bei der Berufsunfähigkeitsrente folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • BU-Rente in voller Höhe: 788,03 Euro (West); 720,82 Euro, ab Juli 2014 726,88 Euro (Ost)
  • BU-Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.050,70 Euro (West); 961,09 Euro, ab Juli 2014 969,17 Euro (Ost)
  • BU-Rente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.299,55 Euro (West); 1.188,71 Euro, ab Juli 2014 1.198,71 Euro (Ost)

Allgemeines

Generell gilt bei den o. g. Hinzuverdienstgrenzen (Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrente), dass diese zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden dürfen, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung kommt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Gewährung von beispielsweise Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder die Auszahlung von Mehrarbeitsstunden) nicht gleich zu Rentenkürzungen führt.

Die ausgewiesenen Werte für die alten Bundesländer (Rechtskreis West) gelten für das komplette Kalenderjahr 2014, die Werte für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) haben sich aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2014 geändert.

Meldung des Hinzuverdienstes

Ein Hinzuverdienst zu einer Rente wegen Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger anzuzeigen. In den Rentenbescheiden wird auf diese Meldepflicht explizit hingewiesen. Die Meldepflicht bezieht sich sowohl darauf, dass ein Hinzuverdienst überhaupt erzielt wird als auch auf jede Änderung in der Höhe des Hinzuverdienstes.

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