Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten

Hinzuverdienstgrenzen EM-, BU- und EU-Renten im Jahr 2015

Bezieher eine Erwerbsminderungs-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten, damit die Rentenzahlung nicht gekürzt wird. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann dies bis zu einer sogenannten Null-Rentenzahlung führen.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden bei den Erwerbsminderungsrenten und den Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten unterschiedlich berechnet. Bei den Erwerbsminderungsrenten handelt es sich um Renten, welche frühestens ab dem 01.01.2001 bewilligt wurden. Die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten sind Renten, die nach dem alten, bis 31.12.2000 geltenden Recht bewilligt wurden.

Die Änderung der Sozialversicherungswerte, welche immer zu Jahresbeginn erfolgt, hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen.

Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten)

Die Erwerbsminderungsrenten untergliedern sich in die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Generell gilt, dass ein Hinzuverdienst in Höhe der Minijobgrenze (Grenze für geringfügige Beschäftigungen) unschädlich für die Rentenzahlung ist. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze liegt damit bundesweit einheitlich bei monatlich 450,00 Euro.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich überschritten, sind individuell errechnete Hinzuverdienstgrenzen relevant. Es kommt dann eine Rentenzahlung in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel in Betracht. Da für die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen immer die erzielten Entgeltpunkte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn maßgebend sind, kann kein pauschaler bzw. allgemeingültiger Wert ausgewiesen werden.

Bei der Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen kommt bei den Entgeltpunkten immer mindestens der Faktor 1,5 zum Ansatz. Damit können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Im Kalenderjahr 2015 gelten bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente: 722,93 Euro (West); 666,83 Euro, ab Juli 2015 669,47 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 978,08 Euro (West); 902,18 Euro, ab Juli 2015 905,75 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.190,70 Euro (West); 1.098,31 Euro, ab Juli 2015 1.102,65 Euro (Ost)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Im Kalenderjahr 2015 gelten bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei einer Vollrente: 978,08 Euro (West); 902,18 Euro, ab Juli 2015 905,75 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 1.190,70 Euro (West); 1.098,31 Euro, ab Juli 2015 1.102,65 Euro (Ost)

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten

Bei den Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen noch nach dem alten, bis 31.12.2000 geltenden Recht berechnet.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Auch bei der Erwerbsunfähigkeitsrente gilt im Kalenderjahr 2015 die bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich.

Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro, wird die Rente nur noch in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente geleistet.

Von Bedeutung ist, dass der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente vollständig entfällt, wenn ein Hinzuverdienst aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit vorhanden ist. Die Höhe des Hinzuverdienstes ist in diesem Fall irrelevant!

Berufsunfähigkeitsrente

Die Berufsunfähigkeitsrente kann bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet werden. Bei der Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze kommen die erzielten Entgeltpunkte im letzten Jahr vor Rentenbeginn zum Ansatz. Da hier immer mindestens der Faktor 0,5 maßgebend ist, können auch hier Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden.

Im Kalenderjahr 2015 gelten bei den Berufsunfähigkeitsrenten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Rente in voller Höhe: 807,98 Euro (West); 745,28 Euro, ab Juli 2015 748,23 Euro (Ost)
  • bei 2/3 der Vollrente: 1.077,30 Euro (West); 993,71 Euro, ab Juli 2015 997,64 Euro (Ost)
  • bei 1/3 der Vollrente: 993,71 Euro (West); 1.229,06 Euro, ab Juli 2015 1.233,92 Euro (Ost)

Zweimalige Überschreitung bis zum Doppelten

Alle oben aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen dürfen zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass eine (weitere) Rentenkürzung erfolgt. Durch diese Regelung wird erreicht, dass die betroffenen Rentner z. B. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder eine Weihnachtsgratifikation erhalten können, ohne dass dies sofort negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung hat.

Hinzuverdienst: Meldung an Rentenkasse

Rentner haben die Pflicht, einen Hinzuverdienst an die zuständige Rentenkasse zu melden. Hierauf wird bereits in den Rentenbescheiden hingewiesen. Es muss sowohl ein Hinzuverdienst überhaupt als auch die Änderung des Hinzuverdienstes angezeigt werden. Erfolgt dies nicht, kann es zu ungewollten Rentenrückforderungen kommen.

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