Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührenten

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2015

Bezieht ein Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze, handelt es sich um einen sogenannten Altersfrührentner. Bei einem Altersfrührentner sind gesetzlich definierte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird die Rente nur noch teilweise ausbezahlt. In Betracht kommt die Rentenzahlung in Höhe von zwei Dritteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Drittel der Vollrente. Liegt ein sehr hoher Hinzuverdienst voll, kann dies zur vollständigen Einstellung der Rentenzahlung, zu einer Null-Rentenzahlung, führen.

Die Regelaltersgrenze ist seit dem Jahr 2012, bedingt durch die schrittweise Anhebung vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr, nicht mehr einheitlich. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter: Regelaltersrente nachgelesen werden.

Altersvollrente – einheitliche Hinzuverdienstgrenze

Um in den Genuss der ungekürzten Altersvollrente zu kommen, darf die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro nicht überschritten werden. Bei dieser Grenze, die mit der Grenze der Minijobs – den geringfügigen Beschäftigungen – identisch ist, handelt es sich um eine für alle Versicherten geltende bundeseinheitliche Hinzuverdienstgrenze.

Altersteilrente – individuelle Hinzuverdienstgrenzen

Wird die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro überschritten, werden die für die Altersteilrenten relevanten Hinzuverdienstgrenzen individuell errechnet. In der Berechnungsformel sind die Entgeltpunkte der vom Versicherten in den letzten drei Jahren von Rentenbeginn erzielten Entgeltpunkte zu berücksichtigen, weshalb diese von Versicherten zu Versicherten unterschiedlich sind. Das bedeutet, dass die Hinzuverdienstgrenzen desto höher liegen, je höher der Verdienst unmittelbar vor Rentenbeginn war. Da als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte in der Berechnungsformel angesetzt werden, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden.

Für das Jahr 2015 gelten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Mindest-Hinzuverdienstgrenzen 2015 – alte Bundesländer

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 552,83 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 807,98 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 1.063,13 Euro

Mindest-Hinzuverdienstgrenzen 2015 – neue Bundesländer

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 509,93 Euro, ab Juli 2015 511,95 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 745,28 Euro, ab Juli 2015 748,23 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 980,63 Euro, ab Juli 2015 984,51 Euro

Die Grenzen für die alten Bundesländer gelten für das komplette Kalenderjahr 2015. Die Grenzen für die neuen Bundesländer haben sich, bedingt durch die Änderung des aktuellen Rentenwertes, zum 01.07.2015 geändert/erhöht.

Sämtliche oben genannten Hinzuverdienstgrenzen können zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung kommt. Durch diese Regelung ermöglicht der Gesetzgeber, dass z. B. zeitlich befristet Mehrarbeit geleistet werden kann oder Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld- oder Weihnachtsgeld bezogen werden können, ohne dass sich hierdurch finanzielle Nachteile in Form einer Rentenkürzung ergeben.

Meldung des Hinzuverdienstes!

Wird neben einer Altersfrührente ein Hinzuverdienst erzielt, muss dieser der zuständigen Rentenkasse angezeigt werden. Dies gilt auch für jede Änderung des Hinzuverdienstes. Erfolgt die Meldung nicht, kann dies zu ungewollten Rentenrückforderungen führen.

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