Berechnung

Die Hochrechnung nach § 194 SGB VI

§ 194 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verpflichtet Arbeitgeber auf Verlangen eines Rentenantragstellers eine gesonderte Meldung zu erstellen. Mit dieser Meldung soll erreicht werden, dass das Arbeitsentgelt für die letzten bis zu drei Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet werden kann, damit die Erstellung eines Rentenbescheides für den Rentenantragsteller zeitnah möglich ist.

Die Rechtsvorschrift wurde im Rahmen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes (Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft) zum 01.01.2008 geändert. Sowohl Arbeitgeber als auch Leistungsträger müssen daher bei einer Rentenantragstellung ab Januar 2008 den Rentenversicherungsträgern keine Verdienstbescheinigung mehr ausstellen.

Die Möglichkeit der Hochrechnung

Mit der Rechtsvorschrift des § 194 SGB VI ermöglicht der Gesetzgeber den Rentenantragstellern, dass das beitragspflichtige Entgelt der letzten drei Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet wird. Damit wird das Ziel verfolgt, dass eine Rentenberechnung zeitnah durchgeführt und ein Rentenbescheid zügig erstellt werden kann. Für die betroffenen Rentenantragsteller bedeutet dies, dass ein ggf. längerer Zeitraum finanziell nicht überbrückt werden muss.

Würde die Möglichkeit der Hochrechnung nicht bestehen, müssten die Betroffenen generell die Abmeldung des Arbeitgebers abwarten, wozu dieser bei Beendigung einer Beschäftigung bis zu sechs Wochen Zeit hat. Erst zu diesem Zeitpunkt könnte, da erst dann die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zum Rentenbeginn vorliegen, die Rentenberechnung durchgeführt und der Rentenbescheid erstellt werden.

Nach § 70 Abs. 4 SGB VI (in der Fassung ab 01.01.2008) sind im Rahmen der Rentenberechnung bei einer beantragten Hochrechnung die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der letzten drei Monate maßgebend. Sollte die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der erstellten Hochrechnung abweichen, bleibt diese für die Rente außer Betracht.

Die Rentenantragsteller haben die Wahl, sich für oder gegen die Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen zu entscheiden. Dabei sollten jedoch die Vor- und Nachteile einer jeden Variante bedacht werden.

Entscheidung für Hochrechnung

Entscheidet sich ein Rentenantragsteller für die Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn, kann der Rentenversicherungsträger sehr zügig den Rentenbescheid erstellen. Im Regelfall wird der Rentenbescheid dann deutlich vor Rentenbeginn erstellt, sodass die erste monatliche Rentenzahlung pünktlich erfolgt.

Bei einer Entscheidung für die Hochrechnung sollte allerdings zwingend beachtet werden, dass diese bestehen bleibt. Es kommt zu keiner Neuberechnung der Altersrente, wenn das tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt höher sein sollte als die hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen, aus denen dann auch Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn noch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder eine beitragspflichtige Abfindung bezogen werden. Zu einer späteren Neuberechnung der Rente kommt es nur in den Fällen, in denen im Rahmen der Hochrechnung von einem falschen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ausgegangen wurde.

Entscheidung gegen Hochrechnung

Sofern sich ein Rentenantragsteller gegen die Hochrechnung entscheidet, wartet der Rentenversicherungsträger die Abmeldung des Arbeitgebers ab, was bis zu sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung sein kann. Erst dann kann der Rentenbescheid erstellt werden, was bedeutet, dass zwischen der letzten Lohn-/Gehaltszahlung und der ersten Rentenzahlung ein relativ langer Zeitraum finanziell überbrückt werden muss.

Die Entscheidung gegen die Hochrechnung ist vor allem dann empfehlenswert, wenn noch beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden, welche über dem hochgerechneten Entgelt liegen.

Die gesonderte Meldung des Arbeitgebers

Verlangt es der Rentenantragsteller, muss der Arbeitgeber frühestens drei Monate vor Rentenbeginn lediglich noch eine Entgeltmeldung im normalen Meldeverfahren mit der folgenden Lohnabrechnung auslösen. Anhand der in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen rechnet der Rentenversicherungsträger dann die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zum Rentenbeginn hoch.

Die Berechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt, indem die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem 12-Kalendermonatszeitraum durch die Tage im 12-Kalendermonatszeitraum dividiert und mit den Tagen im Hochrechnungszeitraum (maximal 90 Tage) multipliziert werden.

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, muss jeder Arbeitgeber eine gesonderte Meldung erstellen.

Die gesonderte Meldung müssen auch Sozialleistungsträger erstellen, wenn beispielsweise beitragspflichtige Sozialleistungen, z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, bezogen werden oder wenn aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge leistet.

Der Hochrechnungszeitraum endet grundsätzlich am Tag vor Rentenbeginn. Endet allerdings ein Beschäftigungsverhältnis bereits zeitiger oder ist der Anspruch auf die Sozialleistung bereits früher erschöpft (z. B. aufgrund des Erreichens der Krankengeld-Höchstbezugsdauer), endet der Hochrechnungszeitraum mit dem letzten Tag der Beschäftigung bzw. Entgeltersatzleistung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat zum 01.11.2016 seine Altersrente beantragt. Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.10.2016. Da zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses keine besonderen beitragspflichtigen Einmalzahlungen erwartet werden, wird die Hochrechnung beantragt.

Für das Kalenderjahr 2015 wurden beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 35.000 Euro gemeldet. Für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 wird eine gesonderte Meldung abgegeben, im Rahmen derer ein Entgelt von 17.500 Euro gemeldet wird.

Berechnung:

Der 12-Kalendermonatszeitraum umfasst die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016.

Für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.12.2015 wird ein Entgelt von (35.000 Euro / 12 Monate x 5 Monate) 14.583,33 Euro herangezogen.

Für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 wird das mit der gesonderten Meldung gemeldete Entgelt von 17.500 Euro berücksichtigt.

Damit wird das hochgerechnete Entgelt für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 berechnete Entgelt wie folgt berechnet:

14.583,33 Euro + 17.500,00 Euro = 32.083,33 Euro / 360 Tage x 90 Tage = 8.020,83 Euro.

Für die Berechnung der Rente wird damit von August bis Oktober 2016 von beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 8.020,83 Euro ausgegangen.

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