Hinzuverdienstgrenzen

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2017 mit den Neuregelungen ab 01.07.2017

Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten, da es ansonsten zu einer Kürzung der Rentenzahlung kommen kann.

Ab dem 01.01.2017 ist es wieder zu einer Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen gekommen. Ab Jahresmitte – also ab dem 01.07.2017 – kommt es zu vollständig neuen Regelungen, was die Hinzuverdienstgrenzen betrifft. Das Flexirentengesetz ermöglicht einen flexibleren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, weshalb die Einkommensanrechnung auf die Altersrente komplett neu geregelt wurde.

Die Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze ist die Grenze, ab der die Regelaltersrente – die Altersrente mit den geringsten Zugangsvoraussetzungen – in Anspruch genommen werden kann. Die Altersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für die Jahrgänge bis 1963 gibt es damit unterschiedliche Regelaltersgrenzen, welche unter Regelaltersrente nachgelesen werden können. Für Versicherte der Jahrgänge ab 1964 liegt dann einheitlich die Regelaltersgrenze beim vollendeten 67. Lebensjahr.

Wird vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Altersrente bezogen (z. B. die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte) sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. In diesem Fall spricht man von einer Altersfrührente. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze führt ein Hinzuverdienst zur Altersrente zu keiner Rentenkürzung mehr.

Hinzuverdienstgrenzen 01.01. bis 30.06.2017

Ein Hinzuverdienst von 450,00 Euro monatlich ist für die Zahlung einer Altersvollrente unschädlich. Bei der 450,00 Euro-Grenze handelt es sich um eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze, welche für alle Altersfrührentner identisch ist.

Die Grenze von 450,00 Euro kann auch zwei Mal jährlich bis zum Doppelten, also bis 900,00 Euro überschritten werden, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Damit wird beispielsweise der Bezug eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes nicht sofort negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung haben.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro überschritten, kommt nur noch die Zahlung einer Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Altersvollrente in Frage. Die Hinzuverdienstgrenzen hierfür werden individuell je Rentenbezieher errechnet. Maßgebend bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen sind nämlich das Einkommen bzw. die Entgeltpunkte, welche in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt wurden. Es kommen jedoch immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, weshalb sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden können. Diese sind in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) unterschiedlich.

In der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 gelten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Rechtskreis West – alte Bundesländer

  • 2/3 der Altersvollrente: 580,13 Euro
  • 1/2 der Altersvollrente: 847,88 Euro
  • 1/3 der Altersvollrente: 1.115,36 Euro

Rechtskreis Ost – neue Bundesländer

  • 2/3 der Altersvollrente: 546,02 Euro
  • 1/2 der Altersvollrente: 798,03 Euro
  • 1/3 der Altersvollrente: 1.050,04 Euro

Wie auch bei der einheitlichen, rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro, können auch die individuellen Hinzuverdienstgrenzen für die Altersteilrente zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass eine weitere Rentenkürzung erfolgt.

Hinzuverdienstgrenzen ab 01.07.2017

Ab dem 01.07.2017 kommt es zu einer vollständigen Neuregelung, im Rahmen derer die bisherigen starren Teilrentenstufen mit den jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Ein Hinzuverdienst zu einer Altersfrührente wird dann stufenlos auf eine Altersfrührente angerechnet, sofern dieser kalenderjährlich 6.300,00 Euro übersteigt. Die Anrechnung erfolgt dann in Höhe von 40 Prozent des 6.300,00 Euro übersteigenden Betrages.

Zu einer weiteren Begrenzung/Reduzierung der Rentenzahlung kann es durch den sogenannten „Hinzuverdienstdeckel“ kommen. Der Hinzuverdienstdeckel wird anhand der höchsten Entgeltpunkte errechnet, welche der Rentenbezieher in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat. Diese Entgeltpunkte werden mit der monatlichen Bezugsgröße multipliziert; bei der Bezugsgröße handelt es sich um eine Rechengröße in der Sozialversicherung, welche jährlich der Einkommensentwicklung angepasst wird. Sollte mit der (gekürzten) Rentenzahlung und dem Hinzuverdienst der Hinzuverdienstdeckel überschritten werden, wird die Rente nochmals gekürzt.

Folgendes Beispiel verdeutlicht die Berechnungsweise:

Ein Altersfrührentner hat einen Anspruch auf eine Altersvollrente in Höhe von 1.200 Euro. Es wird ein jährlicher Hinzuverdient von 18.000 Euro erzielt. Der errechnete Hinzuverdienstdeckel beträgt 2.250 Euro.

Berechnung:

Zunächst ist festzustellen, dass mit dem Hinzuverdienst der (Frei-)Betrag von 6.300 Euro überschritten wird. Der übersteigende Anteil (18.000 Euro – 6.300 Euro) von 11.700 Euro wird auf die Rente zu 40 Prozent angerechnet. Dies sind monatlich (11.700 Euro / 12 Monate x 40 Prozent) 390 Euro.

Damit reduziert sich der Rentenanspruch von 1.200 Euro auf grundsätzlich 810 Euro.

Die Rentenzahlung von 810 und der Hinzuverdienst von (18.000 Euro / 12 Monate) 1.500 Euro betragen zusammen 2.310 Euro. Der Hinzuverdienstdeckel von 2.250 Euro wird damit um (2.310 Euro – 2.250 Euro) 60 Euro überschritten.

Die berechnete (gekürzte) Rente von 810 Euro wird damit nochmals um 60 Euro gekürzt, sodass der monatliche Rentenanspruch aufgrund des Hinzuverdienstes 750 Euro beträgt.

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