Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen EM-, BU- und EU- Renten Jahr 2017

Erhalten Versicherte von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbminderungs-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Sollten mit einem Hinzuverdienst, welcher neben dem Rentenbezug erzielt wird, die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, kommt es zu einer Kürzung der Rente, im Extremfall sogar zur vollständigen Einstellung der Rentenzahlung.

Zum 01.01.2017 wurden die Hinzuverdienstgrenzen erhöht, da diese – wie jedes Jahr – an die Einkommensentwicklung angepasst werden.

Zu einer grundlegenden Änderung kommt es bei den Hinzuverdienstgrenzen bzw. bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten ab dem 01.07.2017. Durch das Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) werden zur Jahresmitte 2017 die Regelungen zum Hinzuverdienst auch bei den Erwerbsminderungsrenten bzw. bisherigen Berufs- und Erwerbminderungsrenten vollständig neu geregelt.

Erwerbsminderungsrenten Januar bis Juni 2017

Bei den Erwerbsminderungsrenten handelt es sich um Renten, welche nach dem Rentenrecht ab dem 01.01.2001 bewilligt wurden. Diese untergliedern sich in die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen teilweiser Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Grundsätzlich kann zu einer Erwerbsminderungsrente bis Juni 2017 – hier hat sich im Vergleich zu den letzten Jahren keine Änderung ergeben – ein monatlicher Hinzuverdienst von bis zu 450,00 Euro erzielt werden. Bei dieser Grenze handelt es sich um eine bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze, welche mit der Minijobgrenze (geringfügige Beschäftigung) identisch ist.

Volle Erwerbsminderungsrente

Sollte es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro kommen, wird die volle Erwerbsminderungsrente gekürzt. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kommt es dann zu einer stufenweisen Minderung der Rentenzahlung auf drei Viertel, die Hälfte oder einem Viertel der Rente.

Die Hinzuverdienstgrenzen für die Teil-Renten werden individuell errechnet. Maßgebend sind die vom Versicherten erzielten Entgeltpunkte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn. Je höher der Hinzuverdienst vor der Rente war, desto höher sind auch die Hinzuverdienstgrenzen. In der Berechnungsformel wird jedoch von mindestens 1,5 Entgeltpunkten ausgegangen, auch wenn tatsächlich in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn weniger Entgeltpunkte aufgebaut wurden. Daher können sogenannten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen – welche sich aktuell noch nach dem Rechtsgebiet West (alte Bundesländer) und dem Rechtsgebiet Ost (neue Bundesländer) unterscheiden – ausgewiesen werden.

Im Kalenderjahr 2017 gelten (bis Juni 2017) die folgenden Mindest-Hinzuverdienstgrenzen. Bei einer Rente in Höhe von

  • 3/4 der Vollrente: 758,63 Euro (West); 714,03 Euro (Ost)
  • 1/2 der Vollrente: 1.026,38 Euro (West); 966,04 Euro (Ost)
  • 1/4 der Vollrente: 1.249,50 Euro (West); 1.176,05 Euro (Ost).

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten im Kalenderjahr 2017 (bis Juni 2017) die folgenden Mindest-Hinzuverdienstgrenzen. Bei einer Rente in

  • voller Höhe: 1.026,38 Euro (West); 966,04 Euro (Ost)
  • in halber Höhe: 1.249,50 Euro (West); 1.176,05 Euro (Ost).

Anzumerken ist, dass es sich bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten um Renten handelt, welche von Grund auf lediglich in halber Höhe im Vergleich zur vollen Erwerbsminderungsrente geleistet werden.

Alle o. g. Hinzuverdienstgrenzen können zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer – ggf. weiteren – Rentenkürzung kommt.

Erwerbsminderungsrenten ab Juli 2017

Durch die Neuregelungen des Flexirentengesetzes werden die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt.

Volle Erwerbsminderungsrente

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente kann ab Juli 2017 ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst von 6.300,00 Euro erzielt werden. Überschreitet der Hinzuverdienst diese Grenze nicht, kommt es zu keiner Rentenkürzung. Sollte es hingegen zu einer Überschreitung dieser kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze kommen, wird der übersteigende Teil zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Die bisherigen starren Stufen (von drei Viertel, der Hälfte oder einem Viertel der vollen Rente) entfallen daher. Zudem gibt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze den Betroffenen mehr Spielraum, unterjährliche Hinzuverdienstschwankungen besser auszugleichen.

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente gibt es damit ab Juli 2017:

  • nur noch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro,
  • keine starre, stufenweise Minderung der Rentenzahlung mehr, sondern eine
  • stufenlose Anrechnung des Einkommens (zu 40 Prozent des Hinzuverdienstes, der 6.300,00 Euro überschreitet),
  • keine Unterscheidung mehr zwischen den Hinzuverdienstgrenzen nach Rechtsgebiet West und Ost.

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Die Hinzuverdienstgrenze für die teilweisen Erwerbsminderungsrenten wird ab 01.07.2017 individuell errechnet. Maßgebender Faktor in der Berechnungsformel sind die höchsten Entgeltpunkte, welche der Versicherten in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat. Da als Entgeltpunkte jedoch mindestens 0,5 Entgeltpunkte angesetzt werden, kann hier eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze ausgewiesen werden. Diese beträgt ab Juli 2017 14.458,50 Euro (kalenderjährlich).

Hinweis

Der Gesetzgeber hat die gesamten Hinzuverdienstmöglichkeiten ab Juli 2017 durch die Neuregelungen im Rahmen des Flexirentengesetzes für die Versicherten günstiger gestaltet. Dennoch sollte beachtet werden, dass der Hinzuverdienst bei einer vollen Erwerbsminderungsrente nur in einer Erwerbstätigkeit von weniger als drei Stunden täglich bzw. bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente von weniger als sechs Stunden täglich erzielt werden kann. Werden diese Zeitgrenzen mit der Erwerbstätigkeit überschritten, kann es zu einem kompletten Entfall des Rentenanspruchs kommen, da dann die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten bis Juni 2017

Bei einer Erwerbsminderungsrente darf bis Juni 2017 ein monatlicher Hinzuverdienst von bis zu 450,00 Euro erzielt werden. Wird ein höherer Hinzuverdienst erzielt, wird die Rente nur noch in Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente geleistet (die Berufsunfähigkeitsrente beträgt zwei Drittel der Erwerbsunfähigkeitsrente).

Beim Hinzuverdienst im Zusammenhang mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente muss zudem die Besonderheit beachtet werden, dass der Rentenanspruch sofort entfällt, wenn der Hinzuverdienst im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erzielt wird. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wie hoch der Hinzuverdienst ist.

Bei einer Berufsunfähigkeitsrente werden die Hinzuverdienstgrenzen individuell errechnet. Maßgebender Faktor sind hier die Entgeltpunkte, die im letzten Jahr vor Rentenbeginn erzielt wurde. Da als Entgeltpunkte mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz kommen, können (für das erste Halbjahr 2017) die folgenden Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden.

Bei einer Berufsunfähigkeitsrente in:

  • voller Höhe: 847,88 Euro (West); 798,03 Euro (Ost),
  • Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.130,50 Euro (West); 1.064,04 Euro (Ost),
  • Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.398,25 Euro (West); 1.316,05 Euro (Ost).

Auch bei den Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten gilt, dass diese zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden dürfen, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung kommt.

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten ab Juli 2017

Ab Juli 2017 werden die Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrenten – dies sind die Renten, welche nach dem Rentenrecht bis 31.12.2000 bewilligt wurden – wie die Renten wegen Erwerbsminderungsrenten behandelt. Das heißt, dass die

  • Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.07.2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung und die
  • Berufsunfähigkeitsrente ab 01.07.2017 als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

gilt.

Dies hat zur Folge, dass für die Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrenten die o. g. Hinzuverdienstregelungen gelten, die ab Juli 2017 bei den vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrenten zu beachten sind.

Rechtsgrundlage: § 96a SGB VI; § 313 SGB VI

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