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Rentenabschläge können durch zusätzliche Zahlungen ausgeglichen werden

Nehmen Versicherte eine Altersrente vorzeitig in Anspruch, müssen Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme entstehen Rentenabschläge von 0,3 Prozent, die lebenslang erhalten bleiben und dadurch auf Dauer zu geringeren Rentenzahlungen führen.

Der Gesetzgeber hat bereits vor vielen Jahren die Möglichkeit geschaffen, dass die Rentenabschläge durch zusätzliche Beitragszahlungen – sogenannte Ausgleichszahlungen – ausgeglichen werden können. Die Beitragszahlungen können in der Höhe geleistet werden, dass die Rentenabschläge entweder vollständig oder auch nur teilweise ausgeglichen werden.

Die Rentenkassen zählten insgesamt je Jahr nur 1.000 Fälle, in denen die Versicherten von der Möglichkeit einer Ausgleichszahlung Gebrauch machten. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass im Rahmen der Ausgleichszahlungen relativ hohe Zahlungen erfolgen müssen. Andererseits bestand bislang die Möglichkeit, dass die Ausgleichszahlungen erst ab dem vollendeten 55. Lebensjahr geleistet werden konnten. Daher wurde mit dem Flexirentengesetz ab Juli 2017 dahingehend eine Verbesserung umgesetzt, dass die Ausgleichszahlungen bereits ab dem vollendeten 50. Lebensjahr geleistet werden können. Damit besteht die Möglichkeit, die Ausgleichssumme über einen längeren Zeitraum zu strecken und die einzelnen Teil-Zahlungen zu minimieren. Die Teil-Zahlungen können bis zu zwei Mal jährlich geleistet werden.

Besondere Rentenauskunft erforderlich

Sollte ein Versicherter die Möglichkeit der Ausgleichszahlungen in Anspruch nehmen wollen, ist gegenüber der zuständigen Rentenkasse zu erklären, dass eine Altersrente mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen wird. Als Altersrenten, welche vorzeitig beansprucht werden können, gelten die

  • Altersrente für Frauen (spielt heute keine besondere Rolle mehr, da diese nur von Frauen beantragt werden kann, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden),
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die
  • Altersrente für langjährig Versicherte.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Regelaltersrente sind keine Renten, welche vorzeitig im Sinne der Ausgleichszahlungen beansprucht werden können. Dies deshalb, da bei Inanspruchnahme dieser Altersrenten keine Rentenabschläge entstehen, welche durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden könnten.

Neben der Erklärung, dass eine Altersrente vorzeitig mit Rentenabschlägen beansprucht wird, muss eine besondere Rentenauskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger angefordert werden. Im Rahmen dieser besonderen Rentenauskunft wird dann die Höhe der Beitragszahlung ausgewiesen, die zum „Rückkauf“ der Rentenabschläge anfällt. Die Rentenkassen weisen mit der letzten Renteninformation, welche vor dem 50. Lebensjahr zugestellt wird, die Versicherten auf die Möglichkeit zur Anforderung einer besonderen Rentenauskunft hin.

Beitragszahlung

Die Beiträge, welche zum Ausgleich der Rentenabschläge geleistet werden müssen bzw. können, errechnet die zuständige Rentenkasse individuell anhand der Rentenminderung, welche durch die vorzeitige Inanspruchnahme entsteht. Hier handelt es sich um höhere Beträge. Die Höhe wird anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht:

Altersrente (ungemindert) Vorzeitiger
Rentenbeginn
Rentenminderung Ausgleichsbetrag
1.500,00 Euro 1 Jahr 3,6% / 54,00 Euro 12.760 Euro
1.500,00 Euro 2 Jahre 7,2% / 108,00 Euro 26.520 Euro
1.500,00 Euro 3 Jahre 10,8% / 162,00 Euro 41.380 Euro
1.500,00 Euro 4 Jahre 14,4% / 216,00 Euro 57.500 Euro
1.500,00 Euro 5 Jahre 18,0% / 270,00 Euro 75.030 Euro

Werden einmal die Ausgleichsbeträge geleistet, ist eine Rückerstattung ausgeschlossen. Allerdings sind diese Beitragszahlungen dann nicht ohne Wirkung. Die geleisteten Beiträge werden bei der späteren Rentenberechnung als Zuschlag gewertet und erhöhen die Rente entsprechend.

Anzumerken ist, dass die Ausgleichszahlungen keinen konkreten Zeitraum zugeordnet werden. Das heißt, dass durch diese Zahlungen keine zusätzlichen rentenrechtlichen Zeiten – z. B. für die Wartezeit – „generiert“ werden können.

Übernahme der Ausgleichszahlung durch Arbeitgeber

Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigen, beispielsweise aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, an, die Ausgleichszahlungen zu übernehmen, welche aufgrund eines vorzeitigen Rentenbeginns entstehen. In diesen Fällen sind die Ausgleichszahlungen zu 50 Prozent steuerfrei und vollständig und sozialversicherungsfrei.

Rechtsgrundlage: § 187a SGB VI

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