Rechengrößen in der Sozialversicherung 2018

(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2018)

Besserverdienende Arbeitnehmer mussten im Jahr 2018 bei den Sozialabgaben erneut mit höheren Belastungen rechnen. Die sogenannten Sozialversicherungswerte – auch Rechengrößen genannt –, die für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen in der Sozialversicherung maßgeblich sind, stiegen im Vergleich zum Vorjahr erneut an.

Grund für die Anpassung ist die positive Einkommensentwicklung in Deutschland. Steigende Löhne führen regelmäßig dazu, dass die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung nach oben korrigiert werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auch 2018 stabil bei 14,6 Prozent bleibt.

Deutlich angepasst wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese stieg in den alten Bundesländern (West) auf 6.500 Euro monatlich, während sie in den neuen Bundesländern (Ost) auf 5.700 Euro pro Monat angehoben wurde.

Unverändert bleib auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser hat im Jahr 2018 – wie bereits im Vorjahr – 1,1 Prozent betragen. Jedoch ist in den meisten Fällen für die Versicherten der Zusatzbeitragssatz relevant, den die zuständige Krankenkasse individuell festsetzt und erhebt.

Nachfolgend ist die Übersicht der wichtigsten Sozialversicherungswerte für das Kalenderjahr 2018.

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 59.400,00 € - monatlich 4.950,00 €

Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

jährlich: 53.100,00 € - monatlich 4.425,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

jährlich 53.100,00 €, monatlich: 4.425,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 6.500,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 78.000,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 5.800,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 69.600,00 €

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 8.000,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 96.000,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 7.150,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 85.800,00 €

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich (West) 3.045,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (West) 36.540,00 €
  • Bezugsgröße monatlich (Ost) 2.695,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (Ost) 32.340,00 €

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 €

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

Pflegeversicherung: 2,55%, Kinderlosenzuschlag 0,25%

  • Arbeitgeberanteil: 1,275% / Arbeitnehmeranteil: 1,275%, zzgl. evtl Kinderlosenzuschlag
  • Ausnahme Sachsen: Arbeitgeberanteil: 0,775% / Arbeitnehmeranteil 1,775%, zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag

Rentenversicherung: 18,6%, knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7%

Arbeitslosenversicherung: 3,0%

Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch

  • allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag

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