Die Neuregelungen bei den Hinzuverdienstgrenzen im Kalenderjahr 2018
Bezieht einer Altersrentner von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersfrührente, muss dieser Hinzuverdienstgrenzen beachten. Nachdem es bei den Hinzuverdienstgrenzen zur Jahresmitte 2017 aufgrund des Flexirentengesetzes zu einer umfangreichen Neuregelung bei den Hinzuverdienstgrenzen kam, gelten diese nun erstmals für ein komplettes Kalenderjahr. Folgend ist ausgeführt, welche Hinzuverdienstgrenzen im Kalenderjahr 2018 beachtet werden müssen bzw. welche Folgen ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen hat.
Hinzuverdienstgrenzen nur von Frührentnern zu beachten
Die Hinzuverdienstgrenzen müssen von Altersrentnern nur solange beachtet werden, wie diese als Frührentner gelten. Um eine Altersfrührente handelt es sich, wenn eine Altersrente bezogen wird und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Die Regelaltersgrenze wiederum ist vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig, da diese Grenze seit dem Jahr 2012 schrittweise vom bisher vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird. Für welchen Geburtsjahrgang welche Regelaltersgrenze maßgebend ist, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Regelaltersgrenze erreicht ist, gilt der Rentenbezieher nicht mehr als Altersfrührentner. Daher müssen ab diesem Zeitpunkte auch keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. Das heißt, dass es ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze zu keiner Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes – egal, in welcher Höhe dieser erzielt wird – mehr kommen kann.
Rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze
Mit dem Flexirentengesetz wurde eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze eingeführt, welche die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze (von 450,00 Euro) ersetzt hat. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2018 (wie auch in künftigen Jahre) bei 6.300,00 Euro.
Bei der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze handelt es sich um eine Grenze, welche für alle Rentner einheitlich ist. Das heißt, dass es auch keine unterschiedlichen Hinzuverdienstgrenzen in Abhängigkeit des Wohnortes (alte oder neue Bundesländer) mehr gibt.
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze hat den Vorteil, dass Rentenbezieher nun ihren Hinzuverdienst individueller auf die einzelnen Monate verteilen können. Somit können Schwankungen beim Hinzuverdienst, welche beispielsweise aufgrund einer zusätzlichen Urlaubsvertretung entstehen können, besser ausgeglichen werden.
Überschreiten der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro
Wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung. Der Betrag des Hinzuverdienstes, der die Grenze von 6.300,00 Euro überschreitet, wird zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet.
Als Besonderheit muss noch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel beachtet und berechnet werden. Der Hinzuverdienstdeckel hat den Sinn und Zweck, dass ein Altersfrührentner kein Einkommen aus Rente und Hinzuverdienst erzielen soll, welches über dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn liegt.
Der Hinzuverdienstdeckel wird errechnet, indem die höchste jährliche Entgeltpunktzahl, die der Frührentner in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat, mit der jährlichen Bezugsgröße und dem Faktor 0,81 multipliziert wird.
Prognose ermöglicht vorläufige Bestimmung des Hinzuverdienstes
Zunächst wird der Hinzuverdienst im Rahmen einer prognostizierenden Einschätzung und vorausschauenden Betrachtungsweise festgelegt.
Zum 01.07. – also zur Jahresmitte – kommt es dann zu einer Überprüfung des tatsächlichen Hinzuverdienstes und zur Überprüfung, ob die Altersfrührente bislang zu hoch oder zu niedrig geleistet wurde. Folglich kann es zu Rentenrückforderungen bzw. zu Rentennachzahlungen kommen.
Beträgt der Betrag der Rentenrückforderung nicht mehr als 200,00 Euro, kann dieser mit der laufenden Rentenzahlung einbehalten werden, wenn der Rentner dem zustimmt. Eine entsprechende Fragestellung erhalten die Antragsformulare, mit denen die Altersrente beantragt wird. Liegt der Rückforderungsbetrag über 200,00 Euro oder hat der Rentenbezieher einer Einbehaltung von der laufenden Rentenzahlung nicht zugestimmt, erhält der Rentner eine Aufforderung zur Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger.
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