Die Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Renten Jahr 2018
Versicherte, die von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten, wenn sie neben der Rente noch etwas hinzuverdienen. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen kommt es zu einer Rentenkürzung, welche im Extremfall zum vollständigen Entfall der Rentenzahlung führen kann.
Durch das Flexirentengesetz wurden die Hinzuverdienstregelungen bei den Renten ab Juli 2017 vollständig neu geregelt, sodass die Neuregelungen im Jahr 2018 nun erstmals für ein vollständiges Kalenderjahr gelten.
Die Hinzuverdienstgrenzen gelten neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nun auch für die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten. Die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten sind Renten, welche noch nach dem alten Rentenrecht bewilligt wurden, welches bis 31.12.2000 gegolten hat.
Hinzuverdienstgrenze Rente wegen voller Erwerbsminderung
Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung muss eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro beachtet werden. Bei dieser Grenze handelt es sich um eine bundesweit einheitliche Grenze, die unabhängig von der Höhe der Rente und unabhängig vom Wohnsitz (alte oder neue Bundesländer) des Rentners gilt.
Sollte der Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschreiten, wird der überschreitende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Im Einzelfall kann sich eine weitere Rentenkürzung durch Überschreiten des Hinzuverdienstdeckels ergeben. Wird mit der (gekürzten) vollen Erwerbsminderungsrente und dem Hinzuverdienst ein Einkommen erzielt, welches über dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre liegt, wird die Rente nochmals gekürzt. Der Hinzuverdienstdeckel wird für jeden Versicherten individuell errechnet.
Die genannten Hinzuverdienstmöglichkeiten bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung gelten nach den neuen gesetzlichen Regelungen nun auch für die Erwerbsunfähigkeitsrenten.
Hinzuverdienstgrenze Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
Anders als bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung / Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) individuell errechnet.
Zur Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze werden die höchsten Entgeltpunkte, welche der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn „erwirtschaftet“ hat, mit der jährlichen Bezugsgröße und mit dem Faktor 0,81 multipliziert. Da als Entgeltpunkte immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte angesetzt werden, kann eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze errechnet werden; diese liegt im Kalenderjahr 2018 bei 14.798,70 Euro.
Auch bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten kann es aufgrund des Hinzuverdienstdeckels zu einer weiteren Rentenkürzung kommen.
Die genannten Hinzuverdienstmöglichkeiten bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten nach den neuen gesetzlichen Regelungen nun auch für die Berufsunfähigkeitsrenten.
Hinzuverdienst wird vorerst prognostiziert
Der Hinzuverdienst, welcher neben einer Erwerbsminderungsrente erzielt wird, wird zunächst prognostiziert, also geschätzt. Erst wenn der tatsächliche Hinzuverdienst feststeht, erfolgt eine Gegenüberstellung des Hinzuverdienstes mit der Rentenzahlung. Dies kann dann immer erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Der zuständige Rentenversicherungsträger nimmt die Abrechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen bzw. nach dem tatsächlichen Hinzuverdienst immer bis zum 30.06. des Folgejahres vor.
Sollte sich ergeben, dass die Rentenkürzung zu hoch ausgefallen ist, weil der prognostizierte Hinzuverdienst über dem tatsächlichen Hinzuverdienst lag, wird die Rente nachgezahlt. Im umgekehrten Fall kommt es zu einer Rückforderung bzw. zu einer Verrechnung der zu viel gezahlten Rente.
Der Hinzuverdienst
Als Hinzuverdienst wird bei den Renten wegen Erwerbsminderung das Arbeitsentgelt berücksichtigt, das aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erzielt wird. Daneben werden als Hinzuverdienst auch Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeit, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus einem Gewerbebetrieb (jeweils der steuerliche Gewinn) berücksichtigt. Auch ein vergleichbares Einkommen, zu dem beispielsweise die Bezüge von Abgeordneten zählen, werden als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Zwingend zu beachten!
Mit dem Flexirentengesetz wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten wesentlich flexibilisiert. Durch die Abschaffung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze und die Einführung einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze kann ein Hinzuverdienst nun über das Jahr hinweg besser und individueller verteilt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Hinzuverdienst immer nur in den Zeitkorridoren erzielt werden kann, in denen nach der festgestellten Erwerbsminderung noch eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind bei der vollen Erwerbsminderungsrente täglich weniger als drei Stunden und bei der teilweisen Erwerbsminderung täglich weniger als sechs Stunden. Sollten diese Grenzen mit der Arbeitszeit überschritten werden, kann der zuständige Rentenversicherungsträger den Anspruch auf die bewilligte Rente neu prüfen mit der Folge, dass die Erwerbsminderungsrente unter Umständen entfallen kann.
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Rechtsgrundlage: § 96a SGB VI; § 313 SGB VI
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