Für Frührentner ist auch 2021 höherer Hinzuverdienst möglich
Altersrentner dürfen vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch im Jahr 2021 deutlich mehr hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze wurde für das Kalenderjahr 2021 auf 46.060 Euro angehoben, zugleich wurde die Anwendung des Hinzuverdienstdeckels ausgesetzt.
Grundsätzliches
Altersfrührentner dürfen grundsätzlich nur 6.300 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen. Wird diese Grenze überschritten, kommt es zu einer Anrechnung des darüberhinausgehenden Betrages mit der Folge, dass die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro gilt bereits seit Juli 2017 einheitlich für alle Altersfrührentner – in den alten und neuen Bundesländern.
Für das Jahr 2020 wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits deutlich auf 44.590 Euro angehoben. Hierbei sollte es sich nur um eine einmalige und bis 31.12.2020 befristete Sonderregelung handeln. Diese Sonderregelung hatte der Gesetzgeber aufgrund der Corona-Pandemie umgesetzt, damit Personalengpässe in systemrelevanten Bereichen (insbesondere im medizinischen und pflegerischen Bereich) entgegengekommen wird. Altersfrührentner sollten durch die niedrige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht abgehalten werden, über den Rentenbeginn hinaus weiterzuarbeiten bzw. nochmals eine Beschäftigung aufzunehmen.
Die Sonderregelung mit der erhöhten Hinzuverdienstgrenze wird nun aufgrund des weiterhin hohen Personalbedarfs, welchen die Corona-Pandemie erfordert, auch für das Kalenderjahr 2021 umgesetzt. Nach einem Beschluss des Bundestags vom 16.12.2020 beträgt auch im Kalenderjahr 2021 die Hinzuverdienstgrenze das 14fache der monatlichen Bezugsgröße (46.060 Euro).
Hinzuverdienst bis 46.060 Euro möglich
Durch die Festsetzung der Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro für das Kalenderjahr 2021 können Altersfrührentner bis zu diesem Betrag einen Hinzuverdienst erzielen, ohne dass sich negative Auswirkungen auf die Rente in Form einer Kürzung ergeben.
Erst ein Verdienst, der im Kalenderjahr 2021 über 46.060 Euro hinausgeht, führt zu einer Rentenkürzung. In diesem Fall werden vom überschreitenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Die Hinzuverdienstgrenze ist nur von Altersfrührentner zu beachten. Dies sind Rentner, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen (z. B. die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, …).
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann unbegrenzt hinzuverdient werden. Ab diesem Zeitpunkt kommt es zu keiner Rentenkürzung mehr.
Die Regelaltersgrenze ist vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig, da diese Altersgrenze derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird. S. hierzu auch: Regelaltersrente
Mit der Sonderregelung kommt es auch im Kalenderjahr 2021 nicht zur Anwendung des Hinzuverdienstdeckels. Beim Hinzuverdienstdeckel handelt es sich um eine individuelle Rechengröße mit der erreicht werden soll, dass ein Rentner zusammen mit dem Hinzuverdienst kein höheres Einkommen haben kann als der höchste Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn war.
Gesetzliche Grundlage: § 302 Abs. 8 SGB VI
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