Hinzuverdienstgrenze

Corona-Pandemie sorgt auch im Kalenderjahr 2022 für höhere Hinzuverdienstgrenze

Bereits in den Kalenderjahren 2020 und 2021 hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner deutlich angehoben. Auch für das Kalenderjahr 2022 gibt es eine Sonderregelung; die Hinzuverdienstgrenze beträgt in diesem Jahr 46.060,00 Euro.

Anstatt der üblichen 6.300 Euro jährlich, welche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beachten müssen, wurde die Hinzuverdienstgrenze auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben. Ebenfalls kommt es zu einer Aussetzung des Hinzuverdienstdeckels im Kalenderjahr 2022.

Zu beachtende Hinzuverdienstgrenze

Handelt es sich um einen Frührentner – also um einen Bezieher einer Altersrente, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat – muss grundsätzlich eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro kalenderjährlich beachtet werden. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt bundeseinheitlich bereits seit Juli 2017.

Sollte ein Altersrentner neben der Rente noch einen Hinzuverdienst erzielen, z. B. aufgrund einer ausgeübten Beschäftigung, wird dieser auf die Altersrente angerechnet, sofern die Grenze von jährlich 6.300,00 Euro überschritten wird.

Die Corona-Pandemie hatte insbesondere in systemrelevanten Bereichen für Personalengpässe gesorgt. Damit hier potenzielle Arbeitnehmer wie Altersrentner aufgrund der niedrigen Hinzuverdienstgrenze nicht Abstand von einer Beschäftigung (Wiederaufnahme oder Weiterführung einer Beschäftigung) nehmen, da dies schnell zu einer Rentenkürzung führen kann, wurde die Grenze deutlich angehoben.

Da weiterhin die Corona-Pandemie die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, wurde die bereits in den Jahren 2020 und 2021 angewandte Sonderregelung nun auch auf das Kalenderjahr 2022 übertragen. Das bedeutet, dass Altersfrührentner bis zu 46.060,00 Euro rentenunschädlich hinzuverdienen können. Erst wenn diese hohe Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, wird ein Teil des Hinzuverdienstes auf die Rente angerechnet, sodass erst dann eine Rentenkürzung erfolgt.

Eine weitere Grenze, welche bei einem Hinzuverdienst neben der Altersfrührente beachtet werden muss, ist der Hinzuverdienstdeckel. Dieser Hinzuverdienstdeckel wurde ebenfalls (wie bereits in den beiden Vorjahren) für das Kalenderjahr 2022 ausgesetzt. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wird rechnerisch erreicht, dass ein Versicherter kein Einkommen (Rente plus Hinzuverdienst) erzielen kann, welches den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn überschreitet.

Keine Hinzuverdienstgrenze ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Sobald Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht haben, muss keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Das heißt, dass es ab diesem Zeitpunkt zu keiner Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes mehr kommen kann. Die konkrete Altersrente, welche bezogen wird (z. B. Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen) ist dabei irrelevant.

Die Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahrgang des Versicherten, da diese derzeit stufenweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Bildnachweis: © Ralf Kollmann – Fotolia

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