Hinzuverdienstgrenzen

Deutlich angehobene Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Renten im Jahr 2023

Bezieht ein Versicherter eine Erwerbsminderungsrente von der Gesetzlichen Rentenversicherung, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen kommt es zu einer Kürzung der Rentenzahlung. Im Extremfall erfolgt gar keine Rentenzahlung mehr (sogenannte Null-Rentenzahlung).

Zum 01.01.2023 hat es gesetzliche Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen für die Rentenbezieher einer Erwerbsminderungsrente gegeben. Diese gesetzlichen Änderungen, welche mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-ÄndG) umgesetzt wurden, sehen für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente deutliche Verbesserungen beim Hinzuverdienst vor.

Bei den Erwerbsminderungsrenten wird zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unterschieden.

Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente

Bislang – bis 31.12.2022 – galt bei den Renten wegen voller Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro. Bei dieser Hinzuverdienstgrenze handelte es sich um eine starre Entgeltgrenze, die nicht jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst wurde.

Ab dem 01.01.2023 gilt eine Hinzuverdienstgrenze, welche sich aus drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße errechnet. Die Hinzuverdienstgrenze liegt damit im Kalenderjahr 2023 bei den vollen Erwerbsminderungsrenten bei 17.823,75 Euro.

In der Berechnungsformel der Hinzuverdienstgrenze wird die Bezugsgröße berücksichtigt. Da sich die Bezugsgröße jährlich ändert und diese der Einkommensentwicklung angepasst wird, ist die Hinzuverdienstgrenze ab dem Jahr 2023 dynamisch. Das heißt, dass sich diese jeweils zum Jahresbeginn ändert bzw. erhöht.

Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderungsrente

Bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu denen auch die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zählen, wird die Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet.

Die Hinzuverdienstgrenze errechnet sich, indem das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten multipliziert wird, die der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat.

Durch die Kopplung der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze an die Entgeltpunkte des Versicherten wird erreicht, dass die Hinzuverdienstgrenze höher ist, wenn der Erwerbsgeminderte vor Rentenbeginn auch einen höheren Verdienst erzielt und damit höhere Entgeltpunkte aufgebaut hat.

Da auch in dieser Berechnungsformel die Bezugsgröße berücksichtigt wird, wird auch diese Hinzuverdienstgrenze jährlich angepasst bzw. erhöht. In diesem Fall spricht man davon, dass es sich um eine individual-dynamische Hinzuverdienstgrenze handelt.

Mindest-Hinzuverdienstgrenze zu beachten

Bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten ist zu beachten, dass eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze gilt. Hat ein Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente nur geringe Entgeltpunkte vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt, wird auch die Hinzuverdienstgrenze entsprechend gering sein. Hier sehen die gesetzlichen Vorschriften jedoch eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze vor, welche zum Ansatz kommt.

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze errechnet sich aus sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Das bedeutet, dass im Kalenderjahr 2023 bei den teilweisen (halben) Erwerbsminderungsrenten eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro gilt.

Bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen

Wird von einem Erwerbsminderungsrentner die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird der die Hinzuverdienstgrenze übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Es kommt in diesem Fall damit zu einer Reduzierung der Rentenzahlung.

Anzumerken ist, dass trotz der deutliche angehobenen Hinzuverdienstgrenze weiterhin nur eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, welche dem festgestellten Restleistungsvermögen entspricht. Arbeitet ein Erwerbsminderungsrentner in einem höheren Umfang, welcher nicht mit der festgestellten Erwerbsminderung im Einklang ist, kann es zu einer Überprüfung des Rentenanspruchs durch die zuständige Rentenkasse kommen.

Bildnachweis: © by Dariusz T. Oczkowicz, ars digital media services

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