Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026
(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026)
Mit dem Jahreswechsel 2026 sind die Sozialversicherungswerte wieder angepasst worden. Sozialversicherungswerte und Rechengrößen bilden die Grundlage dafür, wie hoch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet werden. Zudem werden relevante Leistungsbeträge insbesondere aus der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abgeleitet (beispielsweise die Erstattungssätze für Haushaltshilfe).
Die jährliche Anpassung erfolgt auf Basis der Lohn- und Gehaltsentwicklung, damit das gesamte Sozialversicherungssystem auf dem aktuellen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung bleibt.
Erfreulicherweise mussten die Beitragssätze zur allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung nicht verändert werden. In diesen drei Sozialversicherungszweigen konnte der Beitragssatz stabil gehalten werden.
Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung (allgemeiner und ermäßigter) Beitragssatz blieb zum Jahreswechsel 2025/2026 ebenfalls unverändert. Jedoch ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 2,9 Prozent (von vormals 2,5 Prozent) gestiegen. In der Praxis kann es sein, dass eine Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag darüber hinaus erhöht hat.
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
monatlich: 6.450,00 Euro | jährlich: 77.400,00 Euro
Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)
monatlich 5.812,50 Euro | jährlich: 69.750,00 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung:
monatlich: 5.812,50 Euro | jährlich: 69.750,00 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:
monatlich: 8.450,00 Euro | jährlich: 101.400,00 Euro
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
monatlich 10.400,00 Euro | jährlich 124.800,00 Euro
Bezugsgröße
- Bezugsgröße monatlich: 3.955,00 Euro
- Bezugsgröße jährlich: 47.460,00 Euro
Minijob, Gleitzonenjob, Geringverdienergrenze
Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 603,00 Euro
Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 Euro
Midijob/Gleitzonenjob: 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro
Faktor F: 0,6619
Familienversicherung
Einkommensgrenze: 565,00 Euro
Einkommensgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung: 603,00 Euro
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten
Altersfrührenten: Seit 01.01.2023 komplett aufgehoben
Volle Erwerbsminderungsrente: mindestens 20.763,75 Euro/Kalenderjahr (die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet und kann daher auch höher sein)
Teilweise Erwerbsminderungsrente: Mindest-Hinzuverdienstgrenze: 41.527,50 Euro/Kalenderjahr (die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet und kann daher auch höher sein)
Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:
Pflegeversicherung:
- Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,60% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
- Bundesland Sachsen: 3,60% (Arbeitgeberanteil: 1,3% / Arbeitnehmeranteil 2,3%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
| Familiäre Situation | Gesamtbeitrag | AN-Anteil | AN-Anteil in Sachsen | AG-Anteil | AG-Anteil in Sachsen |
|---|---|---|---|---|---|
| Keine Kinder | 4,20% | 2,40% | 2,90% | 1,80% | 1,30% |
| 1 Kind | 3,60% | 1,80% | 2,30% | 1,80% | 1,30% |
| 2 Kinder | 3,35% | 1,55% | 2,05% | 1,80% | 1,30% |
| 3 Kinder | 3,10% | 1,30% | 1,80% | 1,80% | 1,30% |
| 4 Kinder | 2,85% | 1,05% | 1,55% | 1,80% | 1,30% |
| 5 Kinder und mehr | 2,60% | 0,80% | 1,30% | 1,80% | 1,30% |
Allgemeine Rentenversicherung: 18,6 Prozent
Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 Prozent
Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent
Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch
- allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,9%


