Ab 2026 profitieren EM-Rentner wieder von erhöhten Hinzuverdienstgrenzen
Immer zum Jahreswechsel werden die Sozialversicherungswerte und Rechengrößen in der Sozialversicherung angehoben und damit der Einkommensentwicklung angepasst. Auch die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV wurde zum 01.01.2026 angehoben. Die Bezugsgröße ist eine sehr wichtige Rechengröße, aus der viele weitere Werte, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutend sind, abgeleitet werden. Auch die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher eine Erwerbsminderungsrente werden anhand der Bezugsgröße errechnet.
Dadurch, dass die Bezugsgröße zum 01.01.2026 angehoben wurde, gelten auch bei den Erwerbsminderungsrenten im Kalenderjahr 2026 erhöhte Hinzuverdienstgrenzen. Bei den Erwerbsminderungsrenten und damit auch bei den Hinzuverdienstgrenzen wird zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterschieden.
Zu den vollen Erwerbsminderungsrenten zählt auch die sogenannte Arbeitsmarktrente, zu den teilweisen Erwerbsminderungsrenten gehört auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Hinzuverdienstgrenzen im Allgemeinen
Bezieht ein Versicherter bereits eine Erwerbsminderungsrente, kann nebenbei – soweit es der Gesundheitszustand noch ermöglicht – gearbeitet werden. In diesen Fällen sind Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen. Überschreitet das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder auch das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit die gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstgrenzen, kommt es zu einer Kürzung der Rentenzahlung. Im Extremfall – bei einem sehr hohen Hinzuverdienst – kann es auch zu einer sogenannten Null-Rentenzahlung kommen; dies ist dann der Fall, wenn durch die Rentenkürzung die vollständige Rentenzahlung gekürzt werden muss.
Zu beachten ist bei einem Hinzuverdienst, dass dieser nur im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens erzielt werden darf. Sollte neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente noch eine Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang ausgeübt werden, welcher nicht mit dem Restleistungsvermögen – welches für die Rentenbewilligung ausschlaggebend war – in Einklang gebracht werden kann, wird bzw. kann der zuständige Rentenversicherungsträger den grundsätzlichen Rentenanspruch überprüfen. Daraufhin kann es auch zum Entfall des Anspruchs auf die Erwerbsminderungsrente kommen.
Seit dem Jahr 2023 können Erwerbsminderungsrentner eine Arbeitserprobung durchführen. Im Rahmen dieser Arbeitserprobung kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Monate eine Tätigkeit ausgeübt werden. Dies ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, aber nicht von diesem zu genehmigen. Im Rahmen einer solchen Arbeitserprobung (nach § 43 Abs. 7 SGB VI) wird es nicht zu einem Entfall der Erwerbsminderungsrente kommen können. Allerdings sind die Hinzuverdienstgrenzen auch in diesem Fall zu beachten. Näheres hierzu unter Erwerbsminderungsrenten | Eingliederungsversuch.
Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, werden vom übersteigenden Betrag 40 Prozent auf die Brutto-Rente angerechnet bzw. von der Rente gekürzt.
Teilweise Erwerbsminderungsrenten
Die Hinzuverdienstgrenzen werden bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich individuell errechnet. Das heißt, dass für jeden Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente eine Hinzuverdienstgrenze gilt, die anhand seines Arbeitsverdienstes der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung berechnet wird. Eine pauschale Hinzuverdienstgrenze kann bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten daher nicht genannt werden.
Die Hinzuverdienstgrenze errechnet sind, indem die höchsten Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit dem Faktor 9,72 und der monatlichen Bezugsgröße multipliziert werden. Dadurch, dass sich die Bezugsgröße zum 01.01.2026 erhöht hat, hat sich auch die individuelle Hinzuverdienstgrenze zu Jahresbeginn 2026 erhöht.
Zu beachten ist, dass bei der Hinzuverdienstgrenze bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze gilt. Diese beträgt im Kalenderjahr 2026 41.527,50 Euro (Jahreswert). Sollte die individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze den Wert von 41.527,50 Euro unterschreiten, gilt mindestens der Wert der Mindest-Hinzuverdienstgrenze.
Volle Erwerbsminderungsrenten
Bei den vollen Erwerbsminderungsrenten gilt ein Wert, welcher für alle Rentenbezieher (einer vollen Erwerbsminderungsrente identisch ist). Bei diesen Renten findet keine individuelle Berechnung statt.
Im Kalenderjahr 2026 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 20.763,75 Euro (Jahreswert).
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