Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührenten

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2012

Bezieher eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die Regelaltersgrenze lag bis zum Jahr 2011 beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird ab dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Im Jahr 2012 – also für die Versicherten, die im Jahr 1947 geboren wurden – liegt die Regelaltersgrenze bei einem Lebensalter von 65 Jahren und einem Monat. Näheres zur Regelaltersgrenze kann unter: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Werden die Hinzuverdienstgrenzen mit einem Hinzuverdienst, welcher neben der Altersfrührente erzielt wird, überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung oder zur kompletten Einstellung der Rentenzahlung.

Einheitliche Hinzuverdienstgrenze

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze liegt – wie bereits in den Vorjahren – auch im Jahr 2012 bei monatlich 400,00 Euro. Dies ist zugleich die Grenze von sogenannten Minijobs (geringfügigen Beschäftigungen). Das bedeutet, dass Versicherten sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern monatlich bis zu 400,00 Euro zur Altersfrührente hinzuverdienen können, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt.

Ein zweimaliges Überschreiten der Grenze von 400,00 Euro bis zum Doppelten – also bis zu 800,00 Euro – ist ebenfalls unschädlich für die Rentenzahlung.

Individuelle Hinzuverdienstgrenzen

Wird die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 400,00 Euro überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung oder zur vollständigen Einstellung der Rentenzahlung. Bei einer Rentenkürzung kommt dann die Zahlung der Altersfrührente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der vollen Altersrente in Frage. Dabei gilt: Je höher die Hinzuverdienstgrenze desto geringer die Rentenzahlung.

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Zahlung einer Teilrente sind individuell errechnete Grenzen. Zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen werden nämlich die vom Versicherten erzielten Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn zugrunde gelegt und mit einem gesetzlich bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße multipliziert. Da als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte herangezogen werden – auch wenn die tatsächlich erzielten Entgeltpunkte geringer waren – können entsprechende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden. Diese Mindest-Hinzuverdienstgrenzen sind in den neuen und alten Bundesländern unterschiedlich.

Mindest-Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2012:

Alte Bundesländer (Rechtskreis West)

  • Teilrente von 2/3: 511,88 Euro
  • Teilrente von 1/2: 748,13 Euro
  • Teilrente von 1/3: 984,38 Euro

Neue Bundesländer (Rechtskreis Ost) – 01 bis 06/2012

  • Teilrente von 2/3: 454,11 Euro
  • Teilrente von 1/2: 663,70 Euro
  • Teilrente von 1/3: 873,29 Euro

Neue Bundesländer (Rechtskreis Ost) – 07 bis 12/2012

  • Teilrente von 2/3: 454,43 Euro
  • Teilrente von 1/2: 664,17 Euro
  • Teilrente von 1/3: 873,91 Euro

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