Der Faktor „F“ bei den Gleitzonenjobs
Seit dem 01.04.2003 gibt es sogenannte Gleitzonenjobs, welche auch als Midijobs bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro.
In der Zeit bis Dezember 2012 handelte es sich bei Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro um Midijobs. Die Erhöhung des Entgeltkorridors wurde erforderlich, da zum 01.01.2013 die Entgeltgrenze bei den Minijob von vormals 400,00 Euro auf 450,00 Euro monatlich angehoben wurde.
Die Midijobs wurden von der damaligen Bundesregierung eingeführt, damit Arbeitnehmer motiviert werden, nicht entlohnte, aber dennoch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen auszuüben. Es sollte vermieden werden, dass Arbeitnehmer sofort bei einer Beschäftigung mit dem geringsten Arbeitsentgelt, welche eine Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (mehr als 450,00 Euro), die volle Beitragslast wie besser bezahlte Beschäftigte haben. Daher wurde eine Gleitzone geschaffen, die sich bei einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro bewegt. Innerhalb dieser Gleitzone wird das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer fiktiv reduziert, damit geringere Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind. Innerhalb der Gleitzone ist damit die solidarische Beitragstragung der Sozialversicherungsbeiträge, welche grundsätzlich zu 50 Prozent von den Arbeitnehmern und 50 Prozent von den Arbeitgebern erfolgt, nicht gegeben.
Mit einem steigenden Arbeitsentgelt steigt der Anteil des Arbeitnehmers immer weiter an, bis dieser bei 850,00 Euro die 50 Prozent erreicht. Ab einem Arbeitsentgelt von 850,00 Euro greift – bis auf den Sonderbeitrag von 0,9 Beitragssatzpunkten in der Krankenversicherung und den Kinderlosenzuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten in der Pflegeversicherung – dann die solidarische Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge von je 50 Prozent (Arbeitgeber/Arbeitnehmer).
Berechnung des Gleitzonenentgelts bis Dezember 2012
Das Gleitzonenentgelt, also das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, aus dem ein Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro die Beiträge zu entrichten hat, wurde nach folgender Formel berechnet:
Gleitzonenentgelt = F x 400 + (2 – F) x tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt – 400)
Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt den Faktor „F“. Zur Ermittlung des Faktors „F“ werden 30 Prozent durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Beitrag zur Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) dividiert. Da sich in der Sozialversicherung regelmäßig die Beitragssätze ändern, ändert sich dementsprechend auch immer der Faktor „F“.
Aus folgender Übersicht ist der jeweils geltende Faktor „F“, unterteilt nach Zeitraum, ersichtlich:
Zeitraum | Wert |
2003 (ab 01.04.) | 0,5995 |
2004 | 0,5952 |
2005 | 0,5952 |
2006 (ab 01.01.) | 0,5967 |
2006 (ab 01.07.) | 0,7160 |
2007 | 0,7673 |
2008 | 0,7732 |
2009 | 0,7472 |
2010 | 0,7585 |
2011 | 0,7435 |
2012 | 0,7491 |
2013 | 0,7605 |
2014 | 0,7585 |
2015 | 0,7547 |
2016 | 0,7547 |
2017 | 0,7509 |
2018 | 0,7547 |
2019 | 0,7566 |
Berechnung des Gleitzonenentgelts ab Januar 2013
Ab Januar 2013 wird das beitragspflichtige (Gleitzonen-)Entgelt nach folgender Formel berechnet:
Faktor F x 450 + ([850 / (850 – 450)] – [450 / (850 – 450)] x Faktor F) x (tatsächliches Arbeitsentgelt – 450)
Übergangsregelungen
Aufgrund der Erhöhung des Entgeltkorridors bei den Midijobs von vormals 400,01 Euro bis 800,00 Euro auf 450,01 Euro bis 850,00 Euro ab Januar 2013 wurden Übergangsregelungen erforderlich. Die Übergangsregelungen betreffen Beschäftigungen, deren Beginn vor dem 01.01.2013 liegt.
Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro
Nach der Übergangsregelung wird das beitragspflichtige Entgelt (Bemessungsgrundlage), sofern dieses zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro liegt – diese Beschäftigungen waren bis Dezember 2012 bereits sozialversicherungspflichtig – noch nach der bis Dezember 2012 geltenden Formel (s. oben) berechnet. Allerdings kommt hier der Faktor F des Jahres 2013, welcher für die Zeit vom 01.01 bis 31.12.2013 auf 0,7605 festgelegt wurde, zur Anwendung. Da Beschäftigungen ab Januar 2013 mit einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro als Minijob gelten, besteht die Möglichkeit, sich – mit Ausnahme in der Rentenversicherung – von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Befreiungsantrag muss bis spätestens 02.04.2013 gestellt werden. Wird der Befreiungsantrag nicht gestellt, endet die Versicherungspflicht – wenn kein Befreiungsantrag gestellt wird – zum 31.12.2014.
Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro
Beschäftigungen mit einem Entgelt ab 800,01 Euro waren bis Dezember 2012 sozialversicherungspflichtig; die Beiträge wurden hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Dieser Entgeltkorridor wird nun von der Gleitzone erfasst.
Grundsätzlich bleibt es bei der bisherigen (bis Dezember 2012) geltenden Beitragsberechnungen bei den Beschäftigungen, welche vor dem 01.01.2013 begonnen haben. Allerdings besteht hier für die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Anwendung der Gleitzonenregelung bis spätestens 31.12.2014 schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Durch die Anwendung der Gleitzonenregelung dürften sich für den Arbeitnehmer durch die fiktive Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts finanzielle Vorteile ergeben. Wird kein Antrag auf Anwendung der Gleitzonenberechnung gestellt, wird die Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Entgelt unbefristet (also über den 31.12.2014 hinaus) angewandt.
Auswirkung Gleitzonenjobs auf Rente
Da aufgrund der Anwendung der Berechnung des Gleitzonenentgelts ein niedrigeres Arbeitsentgelt zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird, als tatsächlich vom Arbeitnehmer erzielt wird, werden entsprechend auch geringere Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Dementsprechend ist auch die Beitragszahlung zur Gesetzlichen Rentenversicherung geringer, was einen geringeren Aufbau von Rentenanwartschaften zur Folge hat.
Damit Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone keine Einbußen bei der späteren Rente haben, können diese in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf die Anwendung der Gleitzone verzichten.
Betroffene, die wissen möchten, welche Auswirkungen sich durch den Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone ergeben, können registrierte Rentenberater kontaktieren. Die registrierten Rentenberater können die Auswirkungen auf die spätere Rente berechnen und entsprechend der individuellen Verhältnisse eine Beratung durchführen.
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