Midijob Faktor F

Der Faktor „F“ bei den Gleitzonenjobs/Übergangsbereich

Seit dem 01.04.2003 gibt es sogenannte Gleitzonenjobs, welche auch als Midijobs bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt, welches in der Zeit bis 30.06.2019 zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro lag. Ab dem 01.07.2019 wurden die Regelungen mit der Gleitzone reformiert.

Seit Juli 2019 handelt es sich um den sogenannten Übergangsbereich, welcher bei einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro vorliegt. Ab dem 01.01.2023 liegt das Entgelt im Übergangsbereich, wenn dieses zwischen 520,01 Euro und 1.600,00 Euro (in der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 zwischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro) liegt. Ab dem 01.01.2024 liegt das Entgelt von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Übergangsbereich.

In der Zeit bis Dezember 2012 handelte es sich bei Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro um Midijobs. Die Erhöhung des Entgeltkorridors wurde erforderlich, da zum 01.01.2013 die Entgeltgrenze bei den Minijobs von vormals 400,00 Euro auf 450,00 Euro monatlich angehoben wurde.

Hintergrund

Die Midijobs wurden von der damaligen Bundesregierung eingeführt, damit Arbeitnehmer motiviert werden, nicht entlohnte, aber dennoch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen auszuüben. Es sollte vermieden werden, dass Arbeitnehmer sofort bei einer Beschäftigung mit dem geringsten Arbeitsentgelt, welche eine Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (mehr als 450,00 Euro), die volle Beitragslast wie besser bezahlte Beschäftigte haben. Daher wurde eine Gleitzone geschaffen, die sich bei einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro – bzw. aktuell 1.300,00 Euro – bewegt. Innerhalb dieser Gleitzone wird das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer fiktiv reduziert, damit geringere Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.

Innerhalb der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs ist damit die solidarische Beitragstragung der Sozialversicherungsbeiträge, welche grundsätzlich zu 50 Prozent von den Arbeitnehmern und 50 Prozent von den Arbeitgebern erfolgt, nicht gegeben.

Der neue Übergangsbereich ab Juli 2019 bzw. Oktober 2022

Aus der bisherigen Gleitzone wurde ab dem Juli 2019 der sogenannte Übergangsbereich. Diese Änderung erfolgte im Rahmen des Gesetzes über „Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz).

Mit einem steigenden Arbeitsentgelt steigt der Anteil des Arbeitnehmers immer weiter an, bis dieser bei 1.600,00 Euro (bis 09/2022: 1.300,00 Euro) die 50 Prozent erreicht. Ab einem Arbeitsentgelt von mehr als 2.000,00 Euro (bis bis 31.12.2022: 1.600,00 Euro) greift – bis auf den Kinderlosenzuschlag von 0,35 (bis 12/2022: 0,25) Beitragssatzpunkten in der Pflegeversicherung – dann die solidarische Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge von je 50 Prozent (Arbeitgeber/Arbeitnehmer).

In folgender Übersicht ist der jeweils geltende Faktor „F“, unterteilt nach Zeitraum, ersichtlich:

Zeitraum Wert
2003 (ab 01.04.) 0,5995
2004 0,5952
2005 0,5952
2006 (ab 01.01.) 0,5967
2006 (ab 01.07.) 0,7160
2007 0,7673
2008 0,7732
2009 0,7472
2010 0,7585
2011 0,7435
2012 0,7491
2013 0,7605
2014 0,7585
2015 0,7547
2016 0,7547
2017 0,7509
2018 0,7547
2019 0,7566
2020 0,7547
2021 0,7509
2022 0,7509
2022 (ab 01.10.) 0,7009
2023 0,6299
2024 0,6846

Auswirkung Gleitzonenjobs auf Rente

Da aufgrund der Anwendung der Berechnung des Gleitzonenentgelts ein niedrigeres Arbeitsentgelt zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird, als tatsächlich vom Arbeitnehmer erzielt wird, werden dementsprechend auch geringere Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Dementsprechend war (bis Juni 2019) auch die Beitragszahlung zur Gesetzlichen Rentenversicherung geringer, was einen geringeren Aufbau von Rentenanwartschaften zur Folge hat.

Damit Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone keine Einbußen bei der späteren Rente haben, konnten diese in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf die Anwendung der Gleitzone verzichten.

Ab Juli 2019 werden die Rentenanwartschaften aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet – auch wenn die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung aus einem rechnerisch reduzierten Arbeitsentgelt berechnet werden. Insofern ergeben sich durch die Anwendung des Übergangsbereiches für die Betroffenen keine negativen Auswirkungen, was den Aufbau der Rentenanwartschaften betrifft.

Bis Juni 2019 konnten die Betroffenen in der Gleitzone auf deren Anwendung für den Zweig der Rentenversicherung verzichten, um die vollen Rentenanwartschaften aus dem Arbeitsentgelt zu erzielen. Da dieser Nachteil durch die Änderung ab Juli 2019 entfallen ist, haben die Verzichtserklärungen ab dem 01.07.2019 keine Wirkung mehr und sind erloschen.

Bisherige Regelungen

Berechnung des Gleitzonenentgelts bis Dezember 2012

Das Gleitzonenentgelt, also das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, aus dem ein Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro die Beiträge zu entrichten hat, wurde nach folgender Formel berechnet:

Gleitzonenentgelt = F x 400 + (2 – F) x tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt – 400)

Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt den Faktor „F“. Zur Ermittlung des Faktors „F“ werden 30 Prozent durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Beitrag zur Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) dividiert. Da sich in der Sozialversicherung regelmäßig die Beitragssätze ändern, ändert sich dementsprechend auch immer der Faktor „F“.

Berechnung des Gleitzonenentgelts von Januar 2013 bis Juni 2019

Von Januar 2013 bis Juni 2019 wurde das beitragspflichtige (Gleitzonen-)Entgelt nach folgender Formel berechnet:

Faktor F x 450 + ([850 / (850 – 450)] – [450 / (850 – 450)] x Faktor F) x (tatsächliches Arbeitsentgelt – 450)

Übergangsregelungen

Aufgrund der Erhöhung des Entgeltkorridors bei den Midijobs von vormals 400,01 Euro bis 800,00 Euro auf 450,01 Euro bis 850,00 Euro ab Januar 2013 wurden Übergangsregelungen erforderlich. Die Übergangsregelungen betreffen Beschäftigungen, deren Beginn vor dem 01.01.2013 liegt.

Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro

Nach der Übergangsregelung wurde das beitragspflichtige Entgelt (Bemessungsgrundlage), sofern dieses zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro lag – diese Beschäftigungen waren bis Dezember 2012 bereits sozialversicherungspflichtig – noch nach der bis Dezember 2012 geltenden Formel (s. oben) berechnet. Allerdings kommt hier der Faktor F des Jahres 2013, welcher für die Zeit vom 01.01 bis 31.12.2013 auf 0,7605 festgelegt wurde, zur Anwendung. Da Beschäftigungen ab Januar 2013 mit einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro als Minijob galten, bestand die Möglichkeit, sich – mit Ausnahme in der Rentenversicherung – von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Befreiungsantrag musste bis spätestens 02.04.2013 gestellt werden. Wurde der Befreiungsantrag nicht gestellt, endete die Versicherungspflicht – wenn kein Befreiungsantrag gestellt wurde – zum 31.12.2014.

Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro

Beschäftigungen mit einem Entgelt ab 800,01 Euro waren bis Dezember 2012 sozialversicherungspflichtig; die Beiträge wurden hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Dieser Entgeltkorridor wurde ab Januar 2013 von der Gleitzone erfasst.

Grundsätzlich blieb es bei der bisherigen (bis Dezember 2012) geltenden Beitragsberechnungen bei den Beschäftigungen, welche vor dem 01.01.2013 begonnen haben. Allerdings bestand hier für die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Anwendung der Gleitzonenregelung bis spätestens 31.12.2014 schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Durch die Anwendung der Gleitzonenregelung dürften sich für den Arbeitnehmer durch die fiktive Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts finanzielle Vorteile ergeben. Wurde kein Antrag auf Anwendung der Gleitzonenberechnung gestellt, wurde die Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Entgelt unbefristet (also über den 31.12.2014 hinaus) angewandt.

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