Rechengrößen in der Sozialversicherung 2013

(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2013)

Zum 01.01.2013 wurden die Sozialversicherungswerte und Rechengrößen in der gesetzlichen Sozialversicherung umfassend angepasst. Neben der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) brachte das Jahr 2013 auch eine spürbare Änderung bei den Beitragssätzen. Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum Jahresbeginn von 19,9 Prozent auf 19,0 Prozent gesenkt und sorgt damit für eine finanzielle Entlastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Bereits am 21.09.2012 hat der Bundesrat das sogenannte Pflegeneuausrichtungsgesetz verabschiedet, sodass dieses wie geplant zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes war eine Verbesserung der Leistungen in der Sozialen Pflegeversicherung. Zur Finanzierung dieser Leistungsverbesserungen wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung angehoben. Ab dem 01.01.2013 steigt dieser von bislang 1,95 Prozent auf 2,05 Prozent. Für kinderlose Versicherte erhöht sich der Beitragssatz auf 2,30 Prozent.

Auch im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) kam es zu wichtigen Änderungen. Im Zuge der Minijob-Reform 2013 wurde die Einkommensgrenze für Minijobs angehoben. Die monatliche Verdienstgrenze stieg von 400,00 Euro auf 450,00 Euro. Minijobber durften damit ab 2013 bis zu 450,00 Euro monatlich steuer- und sozialabgabenfrei verdienen.

Nachfolgend erhalten Sie eine übersichtliche Darstellung der für das Jahr 2013 geltenden Rechengrößen der Sozialversicherung, wie sie vom Gesetzgeber festgelegt wurden.

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 52.200,00 € - monatlich 4.350,00 €

Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

jährlich: 47.250,00 € - monatlich 3.937,50 €

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

jährlich 47.250,00 €, monatlich: 3.937,50 €

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 5.800,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 69.600,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 4.900,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 58.800,00 €

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 7.100,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 85.200,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 6.050,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 72.600,00 €

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich (West) 2.695,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (West) 32.340,00 €
  • Bezugsgröße monatlich (Ost) 2.275,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (Ost) 27.300,00 €

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 €

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

  • Pflegeversicherung: 2,05%, Kinderlosenzuschlag 0,25%
  • Rentenversicherung: 18,9%
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 25,1%
  • Arbeitslosenversicherung: 3,0%

Krankenversicherung: ab 2009 bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch

  • allgemeiner Beitragssatz: 15,5%, inkl. Sonderbeitrag 0,9%
  • ermäßigter Beitragssatz: 14,9%, Sonderbeitrag 0,9%

Wer ist online

Aktuell sind 26 Gäste und keine Mitglieder online

Kontakt

Rentenberater Göpfert

Kontaktformular

Kontakt »

Rentenberater Kleinlein

Telefon: 09 11 / 641 57 68
Fax: 09 11 / 649 66 66

Kontakt »

Zahlen & Daten

Zahlen