Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2013
Ab dem 01.01.2013 wurde die Grenze für die geringfügigen Beschäftigungen – die sogenannten Minijobs – von bisher 400,00 Euro auf 450,00 Euro monatlich angehoben. Da die Minijobgrenze mit der Hinzuverdienstgrenze bei den Altersfrührenten identisch ist, können beschäftigte Rentner ab Januar 2013 einen höheren Hinzuverdienst erzielen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt.
Altersgrenze und einheitliche Hinzuverdienstgrenze
Eine Hinzuverdienstgrenze muss nur von Altersrentnern beachtet werden, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Dies betrifft damit Rentner, die eine besondere Altersrente – vorzeitig – in Anspruch nehmen. Als Beispiele sind hier die Altersrenten für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu nennen.
Bislang lag die Regelaltersgrenze einheitlich beim vollendeten 65. Lebensjahr. Im Zuge des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, im Rahmen dessen die Regelaltersgrenze schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht wird, gelten – je nach Geburtsjahrgang – individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Für die Geburtsjahrgänge 1947 gilt zum Beispiel die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und zwei Monaten. Versicherte, die 1947 geboren wurden, vollendeten im Jahr 2013 das 65. Lebensjahr. Damit können diese nicht bereits ab dem Folgemonat des 65. Geburtstages, sondern erst zwei Monate später die abschlagsfreie Regelaltersrente beziehen.
Ab Januar 2013 können Altersfrührentner vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze monatlich 450,00 Euro erzielen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze gilt für alle Versicherten, egal ob in den alten oder den neuen Bundesländern, einheitlich. Welche Regelaltersgrenze konkret gilt, können Sie unter Regelaltersrente nachlesen. Zu einer Rentenkürzung kommt es weiterhin auch dann nicht, wenn die Hinzuverdienstgrenze höchstens zwei Mal im Jahr bis zum Doppelten überschritten wird. Das heißt, dass sich keine Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben, wenn in zwei Monaten ein Entgelt bis monatlich maximal 900,00 Euro erzielt wird. Durch diese Regelung können Arbeitgeber den beschäftigten Rentnern beispielsweise ein Urlaubsgeld oder eine Weihnachtsgratifikation gewähren, ohne dass im Gegenzug von der Rentenkasse eine geringere Rente ausgezahlt wird.
Individuelle Hinzuverdienstgrenzen
Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro wird die Rente nur noch als Teilrente ausgezahlt. In Betracht kommt hier die Zahlung der Rente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder in Höhe von einem Drittel. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kommt es zum kompletten Entfall der Rentenzahlung.
Bei den Teilrenten wird die Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet und ist damit von Rentner zu Rentner unterschiedlich. Dies ist deshalb der Fall, weil in der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze die erzielten Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn berücksichtigt werden. Als Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn kommen jedoch immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, weshalb Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden können.
Mindest-Hinzuverdienstgrenze 2013 – alte Bundesländer
- Teilrente von 2/3: 525,53 Euro
- Teilrente von 1/2: 768,08 Euro
- Teilrente von 1/3: 1.010,63 Euro
Mindest-Hinzuverdienstgrenze 2013 – neue Bundesländer
- Teilrente von 2/3: 466,55 Euro, ab 01.07.2013: 480,70 Euro
- Teilrente von 1/2: 681,88 Euro, ab 01.07.2013: 702,57 Euro
- Teilrente von 1/3: 897,21 Euro, ab 01.07.2013: 924,43 Euro
Die o. g. Grenzen für die alten Bundesländer (Rechtskreis West) gelten für das komplette Kalenderjahr 2013.
Bei den Grenzen für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) gab es aufgrund der Erhöhung des aktuellen Rentenwertes ab 01. Juli 2013 Änderungen, da in der Berechnungsformel der aktuelle Rentenwert berücksichtigt wird.
Der aktuelle Rentenwert ändert sich im Regelfall am 01. Juli eines Jahres.
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