Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten

Hinzuverdienstgrenzen EM-, BU- und EU-Renten im Jahr 2013

Versicherte, die vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden die gesetzlich geregelten Grenzen mit dem Hinzuverdienst überschritten, wird die Rente nur noch teilweise ausbezahlt. In bestimmten Fällen kann der Rentenanspruch sogar vollständig entfallen.

Bei den Hinzuverdienstgrenzen wird zwischen Renten, welche ab 01.01.2001 begonnen haben und Renten, welche nach dem Recht bis 31.12.2000 bewilligt wurden, unterschieden.

Bei den Renten, welche nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht geleistet werden, handelt es sich um die Renten wegen vollständiger Erwerbsminderung, Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bei den Renten, welche nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht geleistet werden, handelt es sich um die Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU-Renten) und Berufsunfähigkeitsrenten (BU-Renten).

Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten)

Bei den Erwerbsminderungsrenten gilt eine Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro. Diese Grenze gilt bundesweit einheitlich für alle Versicherten; hier erfolgt keine Unterscheidung, ob sich der Versicherte in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) oder den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) befindet. Die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro wurde im Januar 2013 angehoben; bis Dezember 2012 lag die Grenze bei monatlich 400,00 Euro. Die Anhebung erfolgte deshalb, weil zum 01.01.2013 auch die Minijobgrenze, die Verdienstgrenze von geringfügigen Beschäftigungen, auf 450,00 Euro angehoben wurde. Damit wurde die Hinzuverdienstgrenze bei den Erwerbsminderungsrenten auch im Jahr 2013 mit der Minijobgrenze harmonisiert.

Wird die Grenze von 450,00 Euro regelmäßig überschritten, erfolgt eine Rentenkürzung. Die Vollrente wird dann in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel ausbezahlt. Wird auch die für die Ein-Viertel-Rente geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rentenzahlung vollständig eingestellt.

Die Hinzuverdienstgrenzen, welche für die Teilrenten gelten, werden individuell errechnet. Dabei ist auch relevant, ob sich der Versicherte in den alten oder neuen Bundesländern befindet. Von daher sind die Hinzuverdienstgrenzen von Versicherten zu Versicherten unterschiedlich hoch und können nicht pauschal ausgewiesen werden. Allerdings können sogenannten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden. Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze kommen immer die vom Versicherten erzielten Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn zum Ansatz, mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Im Jahr 2013 gelten für die Renten wegen volle Erwerbsminderung folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente: 687,23 Euro (West); 610,10 Euro, ab 01.07.2013: 628,61 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 929,78 Euro (West); 825,44 Euro, ab 01.07.2013: 850,48 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.131,90 Euro (West); 1.004,88 Euro, ab 01.07.2013: 1.035,36 Euro (Ost)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Im Jahr 2013 gelten für die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei einer Vollrente (also volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung): 929,78 Euro (West); 825,44 Euro, ab 01.07.2013: 850,48 Euro (Ost)
  • bei einer halben Rente (= 1/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung): 1.131,90 Euro (West); 1.004,88 Euro, ab 01.07.2013: 1.035,36 Euro (Ost)

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten

Wurde eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) oder eine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) bewilligt, gelten für diese Renten noch gesonderte Hinzuverdienstgrenzen.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente gilt ab dem Jahr 2013 die neue Hinzuverdienstgrenze, welche mit der Grenze der geringfügigen Beschäftigungen harmonisiert wurde, von 450,00 Euro monatlich.

Bei regelmäßiger Überschreitung der Grenze von 450,00 Euro wird die Erwerbsunfähigkeitsrente nur noch in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente geleistet.

Wird der Hinzuverdienst bei dieser Rente allerdings mit einer selbstständigen Tätigkeit erzielt, entfällt der Rentenanspruch vollständig. Die Höhe des Hinzuverdienstes ist in diesem Fall ohne Bedeutung.

Berufsunfähigkeitsrente

Die Berufsunfähigkeitsrenten werden, je nach Höhe des Hinzuverdienstes entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel ausbezahlt. Wie auch bei den Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen individuell errechnet. Da jedoch in der Berechnungsformel immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte, welche im Jahr vor Rentenbeginn erzielt wurden, zum Ansatz kommen, können auch hier Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden. Diese Mindest-Hinzuverdienstgrenzen liegen im Jahr 2013 bei der Berufsunfähigkeitsrente wie folgt:

Rente in:

  • voller Höhe: 768,08 Euro (West); Euro 681,88 Euro, ab 01.07.2013: 702,57 Euro (Ost)
  • Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.024,10 Euro (West); 909,17 Euro, ab 01.07.2013: 936,76 Euro (Ost)
  • Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.266,65 Euro (West); 1.124,51 Euro, ab 01.07.2013: 1.158,62 Euro (Ost)

Grundsätzlich gilt, dass die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro bzw. die individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden dürfen, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung kommt. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber den beschäftigten Rentnern ermöglichen, dass diese beispielsweise eine Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld oder/und Urlaubsgeld) beziehen können, ohne dass sich sofort Auswirkungen auf die Rentenzahlungen ergeben.

Die für die neuen Bundesländer ausgewiesenen Grenzen (Rechtskreis Ost) können sich zum 01.07.2013 ändern. Da in der Berechnungsformel hier der aktuelle Rentenwert berücksichtigt wird, welcher sich immer im Juli eines Jahres ändert, können sich ab Juli 2013 auch geänderte Hinzuverdienstgrenzen ergeben.

Meldung des Hinzuverdienstes

Ein neben einer Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente erzielter Hinzuverdienst muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger angezeigt werden. Auf die Meldepflicht wird bereits in den Rentenbescheiden ausdrücklich hingewiesen. Erfolgt die Meldung des Hinzuverdienstes nicht, drohen ungewollte Rentenrückforderungen.

Auch Änderungen in der Höhe des Hinzuverdienstes müssen dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden.

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