Die Einführung der Mütterrente II ab 01.01.2019
Mit der Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum 01.01.1992 kam es zu einer Änderung bei der Bewertung der Kindererziehungszeiten. Für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, erhielten die Mütter insgesamt eine Kindererziehungszeit von drei Jahren gutgeschrieben. Dies entspricht etwa drei Entgeltpunkte.
Für Kinder, die bis 31.12.1991 geboren sind, galt noch das bisherige Recht, welches insgesamt nur ein Jahr Kindererziehungszeit bzw. einen Entgeltpunkt (genau 0,9996 Entgeltpunkte) je Kind vorsah. Diese Ungleichbehandlung führte in der Vergangenheit zu permanenten politischen Diskussionen. Obwohl das Bundesverfassungsgericht (s. Beschluss vom 16.12.2016, Az. 1 BvR 287/14) die unterschiedliche Bewertung verfassungsrechtlich nicht beanstandete, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2014 mit der Einführung der Mütterrente die Ungleichbehandlung minimiert. Zum 01.07.2014 wurden die Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, auf zwei Jahre ausgedehnt. Von den Verbesserungen profitierten nicht nur Neu-Rentner, sondern auch alle Bestandsrentner.
Die weiterhin – wenn auch minimierte – Ungleichbehandlung führte weiterhin zu diversen Diskussionen. Daher sah der Koalitionsvertrag der Bundesregierung (CDU, CSU, SPD) die Einführung der „Mütterrente II“ vor. Diese Mütterrente II wurde mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz zum 01.01.2019 eingeführt.
Bei der Mütterrente und auch bei der Mütterrente II handelt es sich um keine eigenständige Rentenart. Es handelt sich vielmehr um eine erweiterte Kindererziehungszeit, welche bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird und welche zu einer höheren Rentenzahlung führt.
Hinweis: Die erweiterte Kindererziehungszeit kommt in der Praxis in den weit überwiegenden Fällen Müttern zugute, weshalb die Leistung „Mütterrente“ bzw. „Mütterrente II“ bezeichnet wird. Sollte die Kindererziehungszeit auch der Vater beanspruchen können, profitieren von den Leistungsausweitungen auch die männlichen Versicherten!
Inhalt der Mütterrente II
Die Einführung der Mütterrente II bedeutet, dass Mütter für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, insgesamt zweieinhalb Jahre bzw. 30 Monate an Kindererziehungszeit anerkannt bekommen. Dies bedeutet etwa je Kind 2,5 Entgeltpunkte. Durch die Mütterrente wird damit ein weiteres halbes Jahr bzw. weitere sechs Monate an Kindererziehungszeit anerkannt, was eine Rentenerhöhung von einem halben Entgeltpunkte zur Folge hat.
Ein halber Entgeltpunkt hat (bis 30.06.2020) den Wert von 16,53 Euro in den alten Bundesländern bzw. 15,95 Euro in den neuen Bundesländern.
Praktische Umsetzung der Mütterrente II
Bei der praktischen Umsetzung der Mütterrente II wurde danach unterschieden, ob die bzw. der anspruchsberechtigte Versicherte am 01.01.2019 bereits im Rentenbezug stand oder die Rente, bei der die Mütterrente II zu berücksichtigen ist, erst im Jahr 2019 beantragt hat.
Stand die Versicherte bereits am 01.01.2019 im Rentenbezug, wurde die Mütterrente II über einen pauschalen Zuschlag gewährt, welcher in Höhe eines halben Entgeltpunktes zur bisher errechneten Rente geleistet wird. Wird bereits ein Zuschlag aufgrund der Mütterrente gewährt, wird dieser Zuschlag um einen halben Entgeltpunkt erhöht.
Wurde die Rente, bei welcher die durch die Mütterrente II erweiterte Kindererziehungszeit zu berücksichtigen ist, erst im Jahr 2019 beantragt, wird diese bei der „normalen“ Rentenberechnung berücksichtigt.
Eine gesonderte Antragstellung für die Mütterrente II musste nicht erfolgen. Die Rentenkassen haben die betroffenen Versicherten von Amts wegen aufgegriffen und die neue Leistung ausgezahlt. Jedoch wurde für Versicherte ein Antragsrecht vorgesehen, die im 12. bzw. 24. Kalendermonat keine Kindererziehungszeit im Rentenversicherungskonto abgespeichert haben; diese Fälle konnten daher von der Rentenkasse nicht von Amts wegen aufgegriffen werden. Dies kann beispielsweise Versicherte betreffen, die erst nach dem 12. bzw. 24. Kalendermonat das Kind adoptiert haben oder die bis dahin im Ausland waren und erst danach nach Deutschland zurückgekehrt sind.
Anrechnung auf Witwenrente/Witwerrente
Bezieht eine Versicherte bzw. ein Versicherter sowohl eine eigene als auch eine Witwenrente/Witwerrente, wird die eigene Rente auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Sollte sich die eigene Rente durch die Mütterrente II erhöhen, kommt es dementsprechend auch zu einer höheren Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente, sodass sich diese reduziert.
Rentenberater auf Rentenberater24.com
Auf Rentenberater24.com stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die für eine Rentenberatung und für Fragen rund um die Gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung kontaktiert werden können.
Registrierte Rentenberater sind nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert und stehen für eine Beratung – unabhängig von den Versicherungsträgern – zur Verfügung.
Bildnachweis: ©momius - Fotolia