Hinzuverdienstgrenzen

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2016

Altersfrührentner müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten, damit die Altersrente nicht gekürzt wird. Altersfrührentner sind Rentner, die eine Altersrente beziehen und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wiederum ist vom Geburtsjahrgang abhängig, da diese seit dem Jahr 2012 schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wird.

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur noch in Höhe von zwei Dritteln, in halber Höhe oder in Höhe von einem Drittel der Vollrente geleistet. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es zu einer vollständigen Einstellung der Rentenzahlung kommen.

Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang maßgebend ist, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Altersvollrente – einheitliche Hinzuverdienstgrenze

Um eine volle Altersrente zu erhalten, darf die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro nicht überschritten werden. Bei dieser 450-Euro-Grenze handelt es sich um eine bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze, welche für alle Altersfrührentner gilt. Damit wird gewährleistet, dass eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden kann, ohne dass es zu einer Kürzung der vollen Altersrente kommt.

Altersteilrente – individuelle Hinzuverdienstgrenze

Überschreitet der Hinzuverdienst die monatliche Grenze von 450,00 Euro, gelten für die Altersteilrenten Hinzuverdienstgrenzen, welche individuell errechnet werden. Maßgebend sind in der Berechnungsformel die Entgeltpunkte, welche in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt wurden. Das bedeutet, je höher das Einkommen in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn war, desto höher liegen auch die Hinzuverdienstgrenzen.

Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen werden immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte (für die letzten drei Jahre vor Rentenbeginn) berücksichtigt, sodass sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden können.

Folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen gelten im Kalenderjahr 2016:

Mindest-Hinzuverdienstgrenzen 2016 – alte Bundesländer

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 566,48 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 827,93 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 1.089,38 Euro

Mindest-Hinzuverdienstgrenzen 2016 – neue Bundesländer

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 524,59 Euro, ab 01.07.2016: 533,17 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 766,70 Euro, ab 01.07.2016: 779,26 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 1.008,82 Euro, ab 01.07.2016: 1.025,34 Euro

Die oben genannten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen für die alten Bundesländer sind für das gesamte Kalenderjahr 2016 gültig. In den neuen Bundesländern kam es zur Jahresmitte zu einer Änderung, da in der Berechnungsformel der aktuelle Rentenwert Berücksichtigung findet, welcher sich zum 01.07.2016 änderte.

Alle Hinzuverdienstgrenzen (sowohl für die Altersvollrente als auch die Altersteilrente) können jährlich zwei Mal bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung kommt.

Hinzuverdienst muss gemeldet werden

Ein Hinzuverdienst zu einer Altersfrührente muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Erfolgt dies nicht, kann es zu ungewollten und rückwirkenden Rentenrückforderungen kommen.

Auf die Pflicht zur Meldung eines Hinzuverdienstes weisen die Rentenversicherungsträger in ihren Rentenbescheiden hin.

Änderung des Rechts der Hinzuverdienstgrenzen

Das Recht der Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten soll reformiert werden. Hierzu haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einen Entschließungsantrag auf den Weg gebracht. Danach soll die starre Regelung mit der Inanspruchnahme der Altersrente zu zwei Dritteln, zur Hälfte oder zu einem Drittel aufgegeben. Stattdessen soll ein Verdienst oberhalb der Grenze von 450 Euro zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt bis zu einer Obergrenze, welche aus dem höchsten Einkommen der letzten fünfzehn Kalenderjahre vor Rentenbeginn festgelegt wird. Ein Einkommen oberhalb der Obergrenze führt zu einer vollen Anrechnung auf die Rente.

Mit der beabsichtigten Regelung soll der Übergang vom Erwerbsleben in die Rente flexibilisiert werden und die Rentner können selbst entscheiden, zu welchem Anteil die berufliche Tätigkeit fortgesetzt bzw. zu welchem Teil die Altersrente bezogen wird.

Registrierte Rentenberater auf Rentenberater24.com

Auf Rentenberater24.com können Sie registrierte Rentenberater kontaktieren, die für den Bereich der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung registriert sind. Die Rentenberater wurden gerichtlich geprüft, arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und vertreten daher ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an einen registrierten Rentenberater, der Sie gerne berät und auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche vertritt.

Forum Rentenberatung

Das Forum Rentenberatung ist eine kostenlose Plattform, auf der sich die User über alle Themen rund um die Sozialversicherung austauschen und gegenseitig Hilfe geben können. Nutzen Sie die Erfahrungen der User für Ihr Anliegen oder geben Sie anderen eine Hilfe!

Anmeldung Forum Rentenberatung

Bildnachweis: ©Thomas Reimer - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema:

Zahlen & Daten

zahlen

Wer ist online

Aktuell sind 481 Gäste und keine Mitglieder online

Kontakt

Rentenberater Göpfert

Kontaktformular

Kontakt »

Rentenberater Kleinlein

Telefon: 09 11 / 641 57 68
Fax: 09 11 / 649 66 66

Kontakt »

 

kontakt

 

kontakt