Die Erziehungsrente von der Gesetzlichen Rentenversicherung
Die Erziehungsrente ist eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung, welche ab dem 01.07.1977 in den Leistungskatalog aufgenommen wurde. Es handelt sich bei der Erziehungsrente um eine Rente, die wegen Todes geleistet wird. Dennoch handelt es sich bei dieser Rente um eine Versichertenrente. Während die „klassischen“ Renten wegen Todes (Waisenrente, Witwen-/Witwerrenten) aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen geleistet/berechnet werden, werden die Erziehungsrenten aus dem Versicherungskonto des Anspruchsberechtigten geleistet.
Bei einer Ehescheidung nach dem 01.07.1977 bzw. analog bei einer Auflösung einer Lebenspartnerschaft ab dem 01.01.2005 werden die während der Ehezeit/Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche unter den Ehegatten/Lebenspartnern aufgeteilt. Ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht im Falle des Todes dann nicht mehr. Bestand jedoch nach der Ehescheidung/Auflösung der Lebenspartnerschaft ein tatsächlicher oder auch nur ein fiktiver Unterhaltsanspruch, welcher aufgrund der Kindererziehung bestand und mit dem Tod entfällt, wird dieser mit der Erziehungsrente ausgeglichen.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Erziehungsrente
Ein Anspruch auf eine Erziehungsrente kann realisiert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Ehe wurde in der Zeit ab 01.07.1977 (also nach dem 30.06.1977) geschieden. Den geschiedenen Ehegatten werden auch Ehegatten gleichgestellt, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde.
- Der anspruchsberechtigte Versicherte hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Die Regelaltersgrenze wird ab dem Jahr 2012 schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Näheres hierzu kann unter: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.
- Der geschiedene Ehegatte/frühere Lebenspartner ist verstorben.
- Es erfolgte keine Wiederheirat bzw. es wurde keine erneute Lebenspartnerschaft begründet.
- Der Versicherte muss bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten bzw. früheren Lebenspartners die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate) erfüllt haben.
- Vom Versicherten muss ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erzogen werden.
Tod des geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartners
Eine Anspruchsvoraussetzung für die Erziehungsrente ist, dass der geschiedene Ehegatte bzw. frühere Lebenspartner verstorben ist. Durch den Tod wird also der Anspruch auf die Erziehungsrente – sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt werden – ausgelöst. Der Nachweis des Todes muss gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erbracht werden. Dies erfolgt im Regelfall durch Vorlage der Sterbeurkunde. Bei Verschollenheit – was sicherlich der Ausnahmefall ist – kann der Tod auch durch eine gerichtliche Todeserklärung nachgewiesen werden. Auch ein Todesfeststellungsverfahren kann seitens des Rentenversicherungsträgers durchgeführt werden.
Kindererziehung
Die Erziehungsrente wird geleistet, damit ein Unterhaltsanspruch, welcher gegenüber dem verstorbenen früheren Ehegatten/Lebenspartner aufgrund der Kindererziehung bestand, ersetzt wird. Es ist damit für den Rentenanspruch Voraussetzung, dass ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehegatten/Lebenspartners erzogen wird.
Als Kinder im Sinne der Erziehungsrente kommen folgende Kinder in Betracht:
- Eigene Kinder des Versicherten (leibliche Kinder/Adoptivkinder).
- Kinder des geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartners (leibliche Kinder/Adoptivkinder).
- Pflege- und Stiefkinder, wenn diese in den Haushalt des Versicherten aufgenommen wurden.
- Geschwister und Enkelkinder. Auch diese Kinder müssen in den Haushalt des Versicherten aufgenommen worden sein.
Wenn das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, entfällt der Tatbestand der „Erziehung“, welcher die Leistung einer Erziehungsrente rechtfertigt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Kind wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Hier entfällt die Altersgrenze (18. Lebensjahr).
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
Als versicherungsrechtliche Voraussetzung der Erziehungsrente muss die allgemeine Wartezeit erfüllt werden. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre/60 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit werden unter anderem Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
Keine erneute Heirat/Lebenspartnerschaft
Sofern der auf die Erziehungsrente anspruchsberechtigte Versicherte erneut heiratet bzw. erneut eine Lebenspartnerschaft eingeht, entfällt der Rentenanspruch. Das heißt, sofern seit der Scheidung/Auflösung der Lebenspartnerschaft eine erneute Heirat erfolgte bzw. Lebenspartnerschaft eingegangen wurde, kein Anspruch auf die Erziehungsrente gegeben ist.
Sofern ein Versicherter mehrmals heiratet bzw. mehrere Lebenspartnerschaften eingeht, kann ein Anspruch auf die Erziehungsrente lediglich nach dem Tod des letzten Ehegatten/Lebenspartners ausgelöst werden.
Beginn des Rentenanspruchs
Die Erziehungsrente wird ab dem Kalendermonat geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die Rente innerhalb von drei Monaten nach Anspruchsbeginn beantragt wurde. Wird die Rente erst nach Ablauf von drei Monaten beantragt, beginnt die Rente mit Beginn des Monats, in dem der Rentenantrag gestellt wird.
Rechtsgrundlage: § 47 SGB VI
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